Unternehmenspflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister

Das Geldwäschegesetz verpflichtet zur Bekanntmachung bestimmter Beteiligungen an das neu eingeführte Transparenzregister. Das hat Konsequenzen für Gesellschafter und Unternehmen. Zahlreiche Unternehmen müssen seit dem 1. Oktober 2017 Beteiligungsverhältnisse melden und mussten entsprechende Compliance-Systeme etablieren.

Beispiele zum Register meldepflichtiger Variante

Beispiel 1: Wenn A 40% an der A-GmbH hält, ist er im Verhältnis zu dieser wirtschaftlich Berechtigter.

Hält die A-GmbH wiederum 80% der Anteile an der B-GmbH, so muss die B-GmbH Angaben zu A an das Transparenzregister übermitteln. Denn über die Beteiligung von A an der A-GmbH verfügt A wirtschaftlich betrachtet über 32% der Anteile an der B-GmbH.

Beispiel 2: Die wirtschaftliche Berechtigung kann sich auch aus der gleichstufigen Beteiligung an mehreren Gesellschaften ergeben. So z.B., wenn A sowohl mit 60% der Anteile an der X-GmbH als auch an der Y-GmbH beteiligt ist und diese jeweils 30% der Anteile an der Z-GmbH halten. Über seine Beteiligung an der X-GmbH hält A mittelbar nur 18% an der Z-GmbH, was noch keine Mitteilungspflicht begründen würde. Die Beteiligung des A an der Y-GmbH verschafft ihm aber weiteren Einfluss in gleicher Höhe, der in Summe bei 36% der Anteile liegt.

Wann besteht keine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister

Bei börsennotierten Gesellschaften gilt die Mittteilungspflicht stets als erfüllt.

Lässt sich die wirtschaftliche Berechtigung bereits einem öffentlich zugänglichen Register entnehmen (Beispiel: Handelsregister), entfällt die Meldepflicht.

Wer also z.B. lediglich unmittelbar eine GmbH beherrscht, die ihrerseits nicht an anderen Gesellschaften beteiligt ist, unterliegt keiner Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz.

Wenn sich wirtschaftlich Berechtigte nicht börsennotierter Aktiengesellschaften ausschließlich aus dem Aktienregister ergeben, hat die mitteilungspflichtige AG die transparent zu machenden Informationen an das Transparenzregister zu übermitteln. Die Aktionäre selbst erfüllen ihre Angabepflicht gegenüber der Vereinigung aber bereits mit der Eintragung in das Aktienregister.

Folgen bei Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister

Ein Verstoß gegen die in § 20 Abs. 1 und Abs. 3 GwG verankerten Pflichten gilt als Ordnungswidrigkeit und kann in der Verhängung eines Bußgelds von bis zu 100.000 EUR münden.

Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen droht gar eine Geldbuße bis zu 1.000.000 EUR.

Offene Fragen zum Transparenzregister

In mancherlei Hinsicht ist unklar, wo genau Inhalt und Grenzen der wirtschaftlichen Berechtigung liegen.

So geht dem Geldwäschegesetz selbst die nötige Transparenz mit Blick auf die Meldepflicht von an Gesellschaftsbeteiligungen bestellten Nießbräuchen abhanden: Unter welchen Umständen ist der Berechtigte eines Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil zu melden? Das gleiche gilt für denkbare Konstellationen von Stimmbindungsvereinbarungen, wenn z.B. zwei Gesellschafter einer GmbH jeweils 15 % der Anteile halten und vereinbaren, ihre Stimme in der Gesellschafterversammlung nur einheitlich auszuüben. Sind dann beide Gesellschafter aus diesem Grund jeweils wirtschaftlich berechtigt i.S.v. § 3 GwG? Hier besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Der sicherste Weg in der Praxis besteht darin, auch solche Einflussmöglichkeiten als Fälle wirtschaftlicher Berechtigung zu melden.

Checkliste für die Praxis

Für Gesellschaften empfiehlt sich in der Praxis die dokumentierbare Implementation eines internen Abfrage-, Melde- und Überwachungssystems, deren Verantwortliche zur Feststellung etwaiger Meldepflichten wie folgt vorgehen:

  1. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Gesellschaft börsennotiert ist. Bejahendenfalls entstehen keine Mitteilungspflichten.
  2. Daraufhin ist zu fragen, ob es wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft i.S.v. § 3 GwG gibt. Sodann sind deren meldepflichtige Angaben sowie jede relevante Änderung einzuholen. 
  3. Auf der dritten Stufe empfiehlt sich eine Prüfung, ob die Mitteilungspflicht in Bezug auf einen oder mehrere wirtschaftlich Berechtigte entfällt.
  4. Im vierten Schritt ist die Mitteilung gegenüber dem Transparenzregister sowie gegebenenfalls gegenüber der beherrschten Gesellschaft vorzunehmen (im Beispiel 1: Mitteilung der A-GmbH an B-GmbH über Beherrschung der A-GmbH durch A i.H.v. 40%).

Fazit:

Das Geldwäschegesetz begründet mit der Einführung des Transparenzregisters neue fortlaufende Melde- und Dokumentationspflichten für die Unternehmensleitung. Insbesondere bei komplexeren Beteiligungsgeflechten laufen Unternehmen Gefahr, ihren gesetzlichen Pflichten nicht zu genügen. Verstöße sind mit hohen Bußgeldern bewehrt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich auch bei Unklarheiten über eine bestehende Meldepflicht eine Mitteilung zum Transparenzregister.

Hintergrund: Geldwäschegesetz 2017 ist Ende Juni in Kraft getreten

Das neue nationale Geldwäschegesetz setzt die Änderungen der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie in der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung in Deutschland um.

Die EU hatte im letzten Sommer die Richtlinie nochmal ergänzt. Bereits zum Jahresbeginn 2016 hatte die EU auf die Pariser Terroranschläge reagiert und in einem Aktionsplan eine Reihe von Zielen und Maßnahmen beschlossen. Dazu zählte auch, die Umsetzung der EU-Richtlinie in ein nationales Geldwäschegesetz vorzuziehen.