Lobbyranking 2026: Deutschland hat noch viel zu tun
Transparency International hat das Lobbyranking 2026 veröffentlicht – das enthält einen Vergleich der Transparenz- und Integritätsregeln der 16 Bundesländer und des Bundes.
Zwölf der 16 Bundesländer haben sich seit 2024 verbessert, jedoch häufig nur in kleinen Schritten. 13 Länder erreichen nicht einmal die Hälfte der möglichen Punkte.
Bundesländer im Lobbyvergleich: Wer schützt die Demokratie?
Bewertet werden vier Kriterien: Lobbyregister, legislativer Fußabdruck, Karenzzeiten für Regierungsmitglieder und Verhaltensregeln für Abgeordnete. Jedes Kriterium fließt zu einem Viertel in die Gesamtbewertung ein.
An der Spitze steht Baden-Württemberg mit 59 Prozent der erfüllten Kriterien, gefolgt von Bayern (56 Prozent). Hamburg (50 Prozent) rückt dank eines neuen Lobbyregisters mit legislativem Fußabdruck in die Spitzengruppe vor. Schlusslicht ist Bremen mit nur 15 Prozent. Der Bund schneidet mit 73 Prozent besser ab als alle Bundesländer.
Scharf kritisiert Transparency im aktuellen Ranking Thüringen (43 Prozent): Trotz formal vorbildlicher Regelungen setze die Landtagsverwaltung das geltende Recht zu Lobbyregister und legislativem Fußabdruck faktisch nicht um – und das nur auf Basis eines eigenen Gutachtens, ohne gerichtliche Entscheidung.
Berlin (32 Prozent), das Saarland (25 Prozent), Sachsen-Anhalt (20 Prozent) und Schlusslicht Bremen (15 Prozent) sind die einzigen Länder im Lobbyranking 2026 ohne Karenzzeitregelung für ausgeschiedene Politiker.
Lobbyregistergesetz des Bundes: Die Regeln
Das Lobbyregistergesetz des Bundes wurde mit Wirkung zum 1.3.2024 geändert. Seit der Reform werden zusätzliche Angaben von Interessenvertretern bei Einträgen im Lobbyregister verlangt, die bis zum 1.7.2024 ergänzt und an die neue Gesetzeslage angepasst werden (Migration) mussten.
Wer muss sich im Lobbyregister eintragen
Registrieren lassen müssen sich Interessenvertretungen, die Kontakt zu Bundestagsabgeordneten, Mitarbeitern der Abgeordneten, Fraktionen und der Regierung aufnehmen – mit Ausnahmen für Kirchen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden.
Die Lobbyarbeit muss auf Dauer angelegt, regelmäßig betrieben, geschäftsmäßig für Dritte unternommen werden oder innerhalb der vergangenen drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Kontakte zur jeweiligen Interessenvertretung aufgenommen worden sein.
Jeder Registereintrag muss mindestens einmal jährlich im Zuge der Geschäftsjahresaktualisierung vollständig überprüft und seine Richtigkeit gegenüber der registerführenden Stelle bestätigt werden. Details regelt ein Handbuch .
Bußgelder von bis zu 50.000 Euro
Angaben müssen gemacht werden zu Arbeits- oder Auftraggeber, Anzahl der Beschäftigten und finanziellen Aufwendungen. Einzelne Kontakte müssen nicht offengelegt werden. Überprüft werden die Einträge von der Bundestagsverwaltung, Referat ZR 6.
Wer eine Pflichtangabe gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert, handelt ordnungswidrig und muss mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro rechnen – egal ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Was regelt der Verhaltenskodex?
Ein an die neue Rechtslage angepasster Verhaltenskodex legt Grundsätze und Verhaltensregeln für die Ausübung der Interessenvertretung durch registrierte Interessenvertreter und ihre Beschäftigten fest . Er wird durch die Eintragung in das Lobbyregister von den Interessenvertretern akzeptiert.
Wenn der registerführenden Stelle Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht begründen, dass ein eingetragener Interessenvertreter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, leitet sie ein Prüfverfahren ein. Ein nicht unerheblicher Verstoß wird im Lobbyregister veröffentlicht. Der Hinweis wird nach Ablauf von 24 Monaten gelöscht.
Schärfere Offenlegungspflichten
Kontakte in Ministerien müssen bereits ab Referatsleiterebene einbezogen werden, und Lobbyisten müssen angeben, auf welche konkreten Gesetzesvorhaben (oder Verordnungen) sich die Aktivitäten beziehen. Stellungnahmen und Gutachten von grundsätzlicher Bedeutung für die Interessenvertretung müssen unter Angabe des Zeitpunkts, der betroffenen Interessenbereiche und Vorhabenbereiche und einer abstrakten Adressatenbezeichnung hochgeladen werden.
Hauptfinanzierungsquellen und Mitgliedsbeiträge müssen angegeben werden. Die bisherige Option, Finanzangaben zu verweigern, gibt es nicht mehr. Mehr Transparenz ist bei der Interessenvertretung im Auftrag Dritter vorgesehen. Und beim Wechsel von Mandats- und Amtsträgern in Tätigkeiten der Interessenvertretung müssen diese aktuelle und frühere Ämter und Mandate offenlegen.
Die Bundestagsverwaltung als registerführende Stelle erhält eigenständige Prüfbefugnisse bei offensichtlich widersprüchlichen Eintragungen. Die Aktualisierungspflichten für die Interessenvertretungen wurden vereinfacht.
Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes 2024
Zum Lobbyregister für die Interessenvertretung: Startseite
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