Lobbyregister für mehr Transparenz wird verschärft

Der Bundesrat hat Verschärfungen am Lobbyregister beschlossen. Unter anderem müssen Interessenvertretungen künftig angeben, auf welche gesetzlichen Vorhaben sich ihre Aktivitäten beziehen. Das Gesetz soll im März 2024 in Kraft treten.

Im Januar 2022 trat das Lobbyregister des Bundes in Kraft. Wer eine "Interessenvertretung betreibt, die nach dem Lobbyregistergesetz eintragungspflichtig ist", muss sich seitdem dort eintragen. So soll Transparenz geschaffen werden.

Am 24.11.2023 hat der Bundesrat Änderungen an dem Gesetz beschlossen, die der Bundestag am 19.10.2023 aufgrund einer Fraktionsinitiative beschlossen hatte.

Das Gesetz soll am 1.3.2024 in Kraft treten.

Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes (Stand 3.11.2023)

Lobbyregister: Was bisher gilt

Registrieren lassen müssen sich Interessenvertretungen, die Kontakt zu Bundestagsabgeordneten, Mitarbeitern der Abgeordneten, Fraktionen und der Regierung aufnehmen – mit Außnahmen für Kirchen, Gewerkschaften und Arbeitgebenverbänden. Voraussetzungen: Die Lobbyarbeit wird regelmäßig betrieben, ist auf Dauer angelegt, geschäftsmäßig für Dritte unternommen oder innerhalb der vergangenen drei Monate wurden mehr als 50 unterschiedliche Kontakte zur jeweiligen Interessenvertretung aufgenommen. Details regelt ein Handbuch.

Handbuch: Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber Bundestag und Bundesregierung

Bußgelder von bis zu 50.000 Euro

Angaben müssen gemacht werden zu Arbeits- oder Auftraggeber, Anzahl der Beschäftigten und finanziellen Aufwendungen. Einzelne Kontakte müssen nicht offengelegt werden. Überprüft werden die Einträge von der Bundestagsverwaltung, Referat ZR 6.

Wer eine Pflichtangabe gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert, handelt ordnungswidrig und muss mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro rechnen – egal ob Vorsatz oder Fahlässigkeit.

Lobbyregistergesetz: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (Stand 24.3.2021)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Stand 8.9.2020)

Die Ampel-Regierung hat sich im Koalitionsvertrag bereits eine Nachschärfung des Lobbyregisters vorgenommen – beraten wurde auch der sogenannte exekutive Fußabdruck. Er kann kenntlich machen, wie Gesetzestexte konkret durch das Eingreifen oder die Mitarbeit von Lobbyisten verändert wurden. Dieses Instrument kommt nun nicht.

Reform des Lobbyregistergesetzes im Bund

Neu sind schärfere Offenlegungspflichten: Kontakte in Ministerien müssen künftig bereits ab Referatsleiterebene einbezogen werden, und Lobbyisten müssen angeben, auf welche konkreten Gesetzesvorhaben (oder Verordnungen) sich ihre Aktivitäten beziehen. Stellungnahmen und Gutachten von grundsätzlicher Bedeutung für die Interessenvertretung müssen unter Angabe des Zeitpunkts, der betroffenen Interessenbereiche und Vorhabenbereiche und einer abstrakten Adressatenbezeichnung hochgeladen werden, heißt es aus dem Bundesrat.

Hauptfinanzierungsquellen und Mitgliedsbeiträge müssen künftig angegeben werden. Die Option, Finanzangaben zu verweigern, gibt es dann nicht mehr. Mehr Transparenz ist bei der Interessenvertretung im Auftrag Dritter vorgesehen. Und beim Wechsel von Mandats- und Amtsträgern in Tätigkeiten der Interessenvertretung müssen diese aktuelle und frühere Ämter und Mandate offenlegen.

Die Bundestagsverwaltung als registerführende Stelle erhält eigenständige Prüfbefugnisse bei offensichtlich widersprüchlichen Eintragungen. Die Aktualisierungspflichten für die Interessenvertretungen vereinfacht.

Lobbyregister: So regeln es die Bundesländer

Baden-Württemberg hat ein verpflichtendes Lobbyregistergesetz – Transparenzregistergesetz –, das für Parlament und Landesregierung gilt, seit dem 1.5.2021. Hier gibt es einen exekutiven Fußabdruck, mit dem die Regierung Rechenschaft ablegt, wer beim Zustandekommen eines Gesetzesentwurfs mitgewirkt hat. Es ist damit das erste Bundesland mit einem gesetzlich verankerten Lobbyregister. Bußgelder bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht gibt es nicht. Die Interessenvertreter werden aber gerügt und von Anhörungen ausgeschlossen, wenn sie wiederholt dagegen verstoßen.

In Bayern trat ein verpflichtendes Lobbyregister am 1.1.2022 in Kraft: Hier müssen schriftliche Stellungnahmen der Interessenvertretungen zu Gesetzesvorhaben über das Lobbyregister veröffentlicht werden, sobald sei beim Landtagsamt eingehen (legislativer und exekutiver Fußabdruck). Ebenso hat Berlin seit Anfang 2022 ein Register: Hier müssen sich jedoch nur Lobbyisten registrieren, die auf Gesetzesentwürfe Einfluss nehmen wollen. Der Hessische Landtag hat am 3.7.2023 das Gesetz über die Führung eines Lobbyregisters beschlossen, das am 12.7.2023 in Kraft getreten ist.

In Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt sind zwar schon länger Lobbyregister in Kraft, aber nicht gesetzlich verankert, sondern in den Geschäftsordnungen des jeweiligen Landtags geregelt.


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