Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister

Betroffen sind nach der Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V (DStV) v. 31.01.2023 alle Fälle, für die eine Meldung zum Transparenzregister nach alter, bis 2021 geltender Rechtslage entbehrlich war, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ersichtlich waren.
Wichtige Übergangsregelung läuft zum 1.4.2023 aus
Nach der besonderen Übergangsregelung des § 59 Abs. 10 GwG sind nur noch bis zum 1.4.2023 Unstimmigkeitsmeldungen wegen Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister nicht zu erstatten, wenn hierfür die sogenannte Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG in der bis zum 31.7.2021 geltenden Fassung Anwendung findet. Danach galt die Meldepflicht an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister zu entnehmen waren.
Der DStV erläutert, dass mit Ablauf der Übergangsfrist Steuerberater nun ausnahmslos und einheitlich nach § 23a Abs. 1 GwG alle Unstimmigkeiten melden müssen die sie beim Abgleich der Eintragungen im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen feststellen. Die jeweilige Meldungen habe unverzüglich gegenüber dem Bundesanzeiger als registerführende Stelle zu erfolgen, und zwar online über die Webseite des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de.
Keine zielgerichtete, aktive Suche für Steuerberater
Wichtig für den DStV ist aus Sicht setuerlichen Beratersicht Folgendes:
Eine zielgerichtete, aktive Suche nach möglichen Unstimmigkeiten im Sinne einer Prüfpflicht ist mit § 23a GwG nicht verbunden. Es geht nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich um eine Verbesserung der Datenqualität des Transparenzregisters, indem gemeldet werden soll, wenn etwa bei der Identitätsüberprüfung wirtschaftlich Berechtigter konkrete Abweichungen von der vorgelegten Gesellschafterliste festgestellt werden. Die Identitätsprüfung dient der Erfüllung der allgemeinen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten und gilt bei allen Neumandaten, bei laufenden Mandaten allerdings nur auf risikobasierter Grundlage, wenn der Berater etwa Informationen darüber erhält, dass sich die maßgeblichen Umstände beim Mandanten geändert haben (vgl. § 10 Abs. 3a GwG). Mandanten mit einem weitergehenden rechtlichen Beratungsbedarf sollten daher an Rechtsanwälte verwiesen werden.
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