Unmittelbarkeitserfordernis

Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer


Umsatzsteuer; Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer

Wenn selbstständige Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen Unterricht erteilen und kein Rechtsverhältnis zu den Schülern besteht, stellt sich die Frage, ob für sie die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG gilt.

Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG sind die

  • unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen
  • selbständiger Lehrer
  • an privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen (soweit diese die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erfüllen)

 von der Umsatzsteuer befreit.

Hinweis: Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG liegen insbesondere vor, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die private Schule oder die andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG).

Fraglich ist, ob das Unmittelbarkeitserfordernis erfüllt ist, wenn der Lehrer mit den Schülern keinen Vertrag geschlossen hat und somit die Leistung ausschließlich gegenüber der Bildungseinrichtung bewirkt wird.

BFH-Entscheidung zu einem selbstständigen Fahrlehrer

In einem vom BFH entschiedenen Fall (Urteil v. 15.5.2025, V R 23/24) betrieb die Klägerin eine Fahrschule und war zusätzlich als selbstständige Fahrlehrerin für eine Weiterbildungseinrichtung tätig. Diese Einrichtung führte berufliche Weiterbildungsmaßnahmen durch, gefördert von der Bundesagentur für Arbeit. Im Rahmen dieser Maßnahmen erteilte die Klägerin praktischen Fahrunterricht für den Erwerb der Führerscheinklasse B, welche Voraussetzung für den Erwerb weiterer Klassen wie C und D darstellt.

Obwohl ihre Leistungen eng in das Ausbildungsangebot der Weiterbildungseinrichtung integriert waren und direkt den Schülern zugutekamen, behandelte das Finanzamt diese Umsätze als steuerpflichtig. Das Thüringer FG, Urteil v. 23.5.2023, 2 K 23/21, bestätigte diese Auffassung mit Verweis darauf, dass zwischen der Klägerin und den Fahrschülern keine direkten vertraglichen Beziehungen bestanden.

Der BFH hob das Urteil des Thüringer FG auf und entschied zugunsten der Klägerin.

Unmittelbarkeit der Unterrichtsleistungen

Der BFH stellte klar, dass eine Unterrichtsleistung "unmittelbar" schul- oder bildungszweckdienlich gilt, wenn sie diesen Zweck bewirkt oder ermöglicht – auch dann, wenn sie über eine dritte Einrichtung erbracht wird. Die persönliche Unterrichtung durch die Klägerin erfüllte dieses Kriterium zweifelsfrei.

Dies auch spezialisierten Unterricht ein – etwa praktischen Fahrunterricht –, sofern dieser Teil einer ordnungsgemäß bescheinigten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ist und keinen Freizeitcharakter besitzt.

Tipp: Damit beseitigt der BFH Unsicherheiten, sodass jetzt eindeutig ist: Selbstständige Lehrer rechnen ihre Leistungen umsatzsteuerfrei ab, wenn diese integraler Bestandteil eines anerkannten Bildungsangebots sind – unabhängig davon, ob direkte Vertragsbeziehungen zu den Schülern bestehen oder nicht.


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer
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