OLG: Handelsregisteranmeldung des Geschäftsführerwechsels

Die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels zur Eintragung in das Handelsregister ist unwirksam, wenn der künftige Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung noch nicht wirksam bestellt ist.

Hintergrund

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der künftige Geschäftsführer der GmbH die Anmeldeerklärung des Geschäftsführerwechsels abgegeben, bevor seine Bestellung gemäß dem dazu gefassten Gesellschafterbeschluss wirksam war. Die Bestellung wurde jedoch noch wirksam, bevor die Anmeldung dem Registergericht zuging. Das Registergericht wies die Anmeldung dennoch zurück und lehnte die Eintragung des Geschäftsführerwechsels ab.

Das OLG Brandenburg entschied, dass der Geschäftsführerwechsel nicht wirksam angemeldet und die Anmeldung damit zu Recht zurückgewiesen worden sei. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Anmeldeerklärung sei das allgemeine Recht der Stellvertretung. Danach müsse die Vertretungsmacht bereits bei Abgabe der Erklärung vorliegen. Das gelte selbst dann, wenn – wie in diesem Fall – die Bestellung des neuen Geschäftsführers noch vor dem Zugang der Anmeldung beim Registergericht wirksam werde. Denn eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben werde, wirke auch dann nicht für den Vertretenen – in diesem Fall die GmbH –, wenn die Vertretungsmacht nach Abgabe der Erklärung eintrete und zur Zeit ihres Zugangs beim Empfänger vorliege. Mit dieser Entscheidung schließt sich der Senat der überwiegenden Ansicht im Schrifttum an.

Praxishinweis

Die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Die Abgabe der Anmeldeerklärung erfolgt dabei in dem Moment, in dem der Geschäftsführer sie in Gegenwart des Notars unterzeichnet, dieser die Unterschrift beglaubigt und die Erklärung zwecks Weiterleitung an das Registergericht an sich nimmt. Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg muss die Bestellung des den Wechsel anmeldenden Geschäftsführers also spätestens zu diesem Zeitpunkt wirksam sein. Ist dies nicht der Fall, wird das zuständige Registergericht die Eintragung des Geschäftsführerwechsels ablehnen.

Um dies zu vermeiden, ist bei einer Datierung der Bestellung in die Zukunft besonders sorgsam vorzugehen. Es ist sicherzustellen, dass die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels durch einen Geschäftsführer erfolgt, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung bereits (oder noch) wirksam bestellt und vertretungsberechtigt ist. Das kann auch der ausscheidende Geschäftsführer sein, wenn im Beschluss über dessen Ausscheiden festgehalten ist, dass er erst mit der Eintragung seines Ausscheidens im Handelsregister, also aufschiebend bedingt aus dem Amt ausscheidet.

In jedem Fall ist zu beachten, dass die Anmeldung durch Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl erklärt wird. Maßgeblich ist dabei die allgemeine bzw. die für den handelnden Geschäftsführer geltende konkrete Vertretungsregelung der GmbH. Ist beispielsweise eine gemeinschaftliche Vertretung vorgesehen, hat auch die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels gemeinschaftlich zu erfolgen.

(OLG Brandenburg-Beschluss, v. 30.3.2023, 7 W 31/23)


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