Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung
Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre.
Hintergrund: Irrtum des Geschäftsführers
Fraglich war im Urteilsfall, ob ein Irrtum der für die Kapitalgesellschaft handelnden Person der Annahme einer Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dann nicht entgegen steht, wenn der Irrtum einem gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht unterlaufen wäre?
Versehen bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung
Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100% - Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte.
Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin.
Die Klägerin machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre.
Entscheidung: Maßgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist
Der BFH hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt.
Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.
BFH, Urteil v. 22.11.2023, I R 9/20; veröffentlicht am 11.4.2024
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