Löschen der Handelsregistereintragung bei nichtiger GF-Bestellung

Die Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers im Handelsregister ist von Amts wegen nicht mehr erforderlich, wenn die Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft zur Eintragung angemeldet wurde.

Zum Sachverhalt

Der bereits im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer erfüllte die nach dem Gesetz erforderlichen persönlichen Eignungsvoraussetzungen (vgl. § 6 Abs. 2 GmbHG, hier: rechtskräftige Untersagung eines Gewerbebetriebs) nicht. Fehlen oder entfallen die gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen, ist die Bestellung des Geschäftsführers nichtig (§ 134 BGB) und die Löschung als Geschäftsführer aus dem Handelsregister erforderlich. Das zuständige Registergericht strebte daher die Löschung der Eintragung des Geschäftsführers von Amts wegen an. Zeitgleich wurde der Geschäftsführer jedoch durch Gesellschafterbeschluss abberufen. Der Geschäftsführer wandte sich daher gegen das Amtslöschungsverfahren, da dieses aufgrund der Abberufung nicht mehr erforderlich sei.

Der Beschluss des BGH vom 09.03.2021 (Az. II ZB 33/20)

Die Rechtsmittel des Geschäftsführers hatten in der Sache keinen Erfolg.

Der BGH stellte zunächst klar, dass die Löschung eines Geschäftsführers aus dem Handelsregister für den Fall des Fehlens/ Entfallens der Eignungsvoraussetzungen nicht nur im Wege des Amtslöschungsverfahrens, sondern auch auf Antrag der Gesellschaft auf Basis eines Abberufungsbeschlusses erfolgen kann. Jedoch hatte die Gesellschaft im entschiedenen Fall die Anmeldung der Abberufung im Handelsregister zurückgenommen. Entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Geschäftsführers war daher das Amtslöschungsverfahren zur Korrektur seiner fehlerhaften Eintragung im Handelsregister weiterhin erforderlich.

Praxishinweis

Der deutsche Gesetzgeber hat bestimmte persönliche Ausschlussgründe normiert, bei deren Vorliegen eine Bestellung als Geschäftsführer nicht in Betracht kommt bzw. ein Fortbestand der Bestellung nicht möglich ist. Geschäftsführer müssen daher auch mit der Eintragung zum Handelsregister eine entsprechende Versicherung über das Nichtvorliegen dieser Ausschlussgründe abgeben.

Nunmehr hat der BGH mit der Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass im Falle eines nichtigen Bestellungsbeschlusses wegen Fehlens der persönlichen Eignungsvoraussetzungen die Löschung als Geschäftsführer aus dem Handelsregister auf zwei Wegen erfolgen kann: (i) Durch Anmeldung zur Eintragung der Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft selbst oder (ii) im Rahmen der Löschung von Amts wegen.

Für Gesellschaften ist dies von Interesse, weil die erforderliche Korrektur des Handelsregisters bisher grundsätzlich durch das staatlich initiierte und teils langwierige Amtslöschungsverfahren erfolgte. Bis zur Löschung des Geschäftsführers aus dem Handelsregister bestehen jedoch wegen des erst einmal fortbestehenden Handelsregisterausweises als Geschäftsführer Risiken: So können bspw. Dritte auf das Handelsregister vertrauen und daher während der Dauer des Amtslöschungsverfahrens mit dem weiterhin eingetragenen Geschäftsführer jedenfalls im Außenverhältnis wirksam Rechtsgeschäfte und Verbindlichkeiten für und gegen die Gesellschaft begründen. Die Abberufung kann daher in solchen Fällen oftmals der schnellere und effektivere Weg sein, um das Handelsregister eigeninitiativ zu korrigieren.

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