Löschungsvoraussetzungen unrichtiger Handelsregistereintragungen

Für die Löschung unrichtiger Eintragungen im Handelsregister kommt es allein auf die Unzulässigkeit der Eintragung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung an.

Hintergrund

Die Verfahrensbeteiligten hatten im Zuge eines Generationenwechsels die (innerfamiliäre) Übertragung eines in der Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns geführten Handelsgeschäfts vereinbart. In der Anmeldung des Inhaberwechsels zum Handelsregister war angegeben, dass die Haftung des Erwerbers für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des Veräußerers sowie der Übergang der in dem Betrieb begründeten Forderungen auf den Erwerber ausgeschlossen sei. Nachdem dieser Haftungsausschluss in das Handelsregister eingetragen war, verlangten die Beteiligten die Löschung unter Verweis darauf, dass der Haftungsausschluss im dem Inhaberwechsel zugrundeliegenden Übertragungsvertrag tatsächlich gar nicht geregelt sei.

Das Amtsgericht Bad Oeynhausen als zuständiges Registergericht lehnte die Löschung unter anderem unter Verweis auf die Anmeldung der Beteiligten ab, in der der Haftungsausschluss zur Eintragung angemeldet wurde. Hiergegen wandten sich die Beteiligten mit der Beschwerde zum OLG Hamm.

Der Beschluss des OLG Hamm vom 03.03.2020, Az:  27 W 21/20

Die Beschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Beschlusses des Registergerichts. Zur Begründung verwies das OLG Hamm darauf, dass eine Löschung im Handelsregister eingetragener Tatsachen dann geboten sei, wenn eine Eintragung an einem wesentlichen Mangel kranke. Ein solcher wesentlicher Mangel könne eine sachliche Unrichtigkeit, oder ein verfahrensrechtlicher Fehler sein (letzterer sei per se jedoch nur bei zwingend einzutragenden Tatsachen – so genannten „konstitutiven“ Eintragungen – relevant). Vorliegend sei ein solcher wesentlicher Mangel aufgrund der Aussagen der Beteiligten, der Übertragungsvertrag enthalte keinen Haftungsausschluss, denkbar. So seien insbesondere eingetragene rechtliche Tatsachen, die im Widerspruch zu den ihnen zugrundeliegenden (gesellschafts-)vertraglichen Vereinbarungen und Beschlüssen stünden, zwingend zu löschen. Ob ein solcher Widerspruch der Handelsregistereintragung zum Übertragungsvertrag im vorliegenden Fall gegeben sei, habe das Registergericht eingehend zu prüfen.

Keine Rolle spiele hingegen die Verantwortlichkeit für die fehlerhafte Eintragung. Es sei daher irrelevant, dass die Eintragung den Inhalt der unrichtigen Anmeldung der Beteiligten formal korrekt wiedergebe.

Praxishinweis:

Das Handelsregister ist die mit Abstand wichtigste Quelle für Unternehmensinformationen in Deutschland. Dies beruht unter anderem darauf, dass das deutsche Recht vorsieht, dass sich Kaufleute auf die Richtigkeit des Inhalts des Handelsregisters verlassen dürfen – und zwar selbst dann, wenn der eingetragene Inhalt objektiv unrichtig ist. Welche Folgen ein unrichtiges Handelsregister haben kann, zeigt sich beispielsweise im Falle einer unrichtig eingereichten GmbH-Gesellschafterliste: Hier droht dem zu Unrecht nicht eingetragenen Gesellschafter der Verlust seiner Anteile durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten vom zu Unrecht eingetragenen Gesellschafter (→ zu den Handlungsmöglichkeiten des betroffenen Gesellschafters).

Während eine Gesellschafterliste nur zum Handelsregister eingereicht und dann veröffentlicht wird, sind manche Tatsachen zwingend zur Eintragung durch das Registergericht anzumelden. Ein Beispiel hierfür ist der dem vorliegenden Fall zugrundeliegende, eintragungspflichtige Haftungsausschluss des Erwerbers eines Handelsgeschäfts. Hintergrund einer solchen Eintragung ist, dass der Erwerber bei Fortführung des betriebenen Geschäfts unter der bisherigen Firma grundsätzlich für die Altverbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet (mögliche Ausnahmen: → Verkauf des Handelsgeschäfts in der Insolvenz oder lediglich markenähnliche Verwendung der früheren Firma). Dieser gesetzlich vorgesehenen Haftung kann durch die Eintragung eines entsprechenden Haftungsausschlusses in das Handelsregister, der die Mitteilung an jeden einzelnen Vertragspartner ersetzt, entgangen werden. Sofern es hierbei jedoch zur Eintragung unrichtiger Tatsachen kommt, hat das Handelsregister die Eintragung zu löschen.

Gerade im Bereich haftungsrelevanter Vereinbarungen, deren rechtswirksame Umsetzung eine Handelsregistereintragung voraussetzt, kann ein Fehler erhebliche Konsequenzen haben. Die richtige Vertragsgestaltung ist daher von höchster Wichtigkeit.

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Schlagworte zum Thema:  Handelsregister, Haftung