Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsregister: Amtslöschung einer amtswegigen Löschungseintragung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Amtslöschung einer amtswegigen Löschungseintragung, die ohne Beachtung einer rechtzeitig eingegangenen und als Widerspruch auszulegenden Beschwerde durch das Registergericht vorgenommen worden ist, sowie zum Prüfungsumfang durch das Beschwerdegericht

 

Normenkette

FamFG § 395

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Beschluss vom 19.11.2012; Aktenzeichen HRB ...)

 

Tenor

Das Registergericht wird angewiesen, hinsichtlich der am 8.1.2013 unter laufender Nr. 4, Spalte 6b) erfolgten Handelsregistereintragung im Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin mit dem Inhalt: "Die Eintragung vom 26.10.2012 wird gem. § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht" das Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG durchzuführen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 11.12.2009 hat die Beschwerdeführerin (nachfolgend: die Gesellschaft) ihre Auflösung und die Bestellung des Liquidators beschlossen. Beides wurde am 22.12.2009 in das Handelsregisterblatt der Gesellschaft eingetragen. Am 12.3.2010 hat der Liquidator dann die Beendigung der Liquidation angemeldet.

Mit Schreiben an das Registergericht vom 21.4.2010 hat die weitere Beteiligte, die Wohnungseigentümergemeinschaft ..., Stadt1 (nachfolgend: die WEG) auf ein gegen die Gesellschaft laufendes Titulierungsverfahren hingewiesen und darum gebeten, von einer Löschung der Gesellschaft zunächst Abstand zu nehmen (Bl. 39 der Akte). Dieses Schreiben hat das Registergericht ausweislich seines Schreibens vom 22.4.2010 als Antrag auf Aussetzung des anhängigen Löschungsverfahrens, das auf Antrag der Gesellschaft anhängig sei, ausgelegt (Bl. 41 der Akte). Nachdem nachfolgend u.a. eine Kopie der Klagebegründungsschrift der WEG im Mahnverfahren gegen die Gesellschaft wegen einer Forderung i.H.v. 7.523,82 EUR übersandt worden war (Bl. 45 ff. der Akte), hat das Registergericht mit Beschluss vom 20.7.2012 die Aussetzung des Antragsverfahrens vom 12.3.2010 über die Eintragung des Erlöschens der Gesellschaft gem. §§ 381, 21 Abs. 1 FamFG angeordnet (Bl. 60f der Akte).

Am 3.2.2012 ist dann in vorgenanntem Titulierungsverfahren ein ohne Rechtsmittel rechtskräftig gewordenes Urteil des AG ... zu Lasten der Gesellschaft auf Zahlung von 7.523,82 EUR an die WEG ergangen (Bl. 66 ff. der Akte).

Weiterhin ist mit Beschluss des AG ... - Insolvenzgericht - am 25.5.2012 ein Eigenantrag der Gesellschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig verworfen worden, weil die Gesellschaft als Antragstellerin selbst mitgeteilt habe, dass kein Vermögen mehr vorhanden sei (Bl. 78 der Akte).

Auch nachfolgend kam es zunächst nicht zum Vollzug der Anmeldung vom 12.3.2010 über die Beendigung der Liquidation, da das Registergericht mehrfach ergänzende persönliche Versicherungen des Liquidators verlangt und darauf hingewiesen hat, dass die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft noch nicht erledigt seien (u.a. Bl. 80 der Akte). Außerdem stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft, u.a. mit einem Hinweis auf deren Vermögenslosigkeit, auch den Antrag, die Gesellschaft von Amts wegen aus dem Handelsregister zu löschen (Bl. 83 ff. der Akte), was das Registergericht jedoch abgelehnt hat (Bl. 88f der Akte).

Nachdem am 24.10.2012 das Finanzamt mitgeteilt hatte, dass keine Bedenken mehr gegen die Löschung der Gesellschaft bestünden, da das Besteuerungsverfahren abgeschlossen sei, hat das Registergericht am 26.10.2012 im Handelsregisterblatt der Gesellschaft eingetragen: "Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht."

Daraufhin hat die WEG mit Schreiben an das Registergericht vom 8.11.2012 beantragt, diese Eintragung nach § 395 FamFG zu löschen. Sie habe noch nicht erfüllte Ansprüche aus dem Urteil/Kostenfestsetzungsbeschluss; die Löschung sei wegen dieser bestehenden Titel unzulässig gewesen, da eine Erfüllung bislang nicht erfolgt sei. (Bl. 95 der Akte).

Mit Beschluss vom 19.11.2012 hat das Registergericht erklärt, es beabsichtige die Eintragung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister vom 26.10.2012 nach § 395 FamFG von Amts wegen zu löschen und dies insbesondere damit begründet, dass es in dem weiter geführten Verfahren zur Löschung der Gesellschaft übersehen habe, die WEG als "Antragstellerin des Widerspruchs" an dem Verfahren weiter zu beteiligen und es seinen Beschluss vom 20.7.2010 über die Aussetzung des Verfahrens nicht aufgehoben habe. So sei der WEG die Möglichkeit genommen worden, das Urteil des AG gegen die Gesellschaft zu vollstrecken. Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen - wonach er mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angefochten werden könne (Bl. 100 f. der Akte) - und wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft am 19.11.2012 zugestellt (Bl. 105 der Akte).

Am 8.1.2013 hat das Registergericht sodann folgende Eintragung im Handelsregisterblatt der Gesellschaft unter laufender Nr. 4, Spalte 6b) vorgenommen: "Die Ein...

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