Beschwerdebefugnis bei Zurückweisung einer Handelsregisteranmeldung
Hintergrund: Anmeldung von Fremdgeschäftsführern bei Kommanditgesellschaft
An einer – inzwischen insolventen – UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG war neben der UG (haftungsbeschränkt) als alleiniger Komplementärin eine GmbH & Co. KG als alleinige Kommanditistin beteiligt. Weitere Gesellschafter gab es nicht. Die Geschäftsführung und Vertretung der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG hatte zunächst die Komplementärin allein inne. Später beschlossen sie und die Kommanditistin, daneben zwei Nichtgesellschafter zu sog. Geschäftsführern der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG zu bestellen. Sie meldeten dies auch beim zuständigen Handelsregister an.
Das Registergericht wies die Anmeldung zurück, weil die Eintragung von Nichtgesellschaftern als Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft unzulässig sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG wurde zurückgewiesen. Hiergegen legten die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG und die beiden Fremdgeschäftsführer Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
Der Beschluss des BGH v. 21.7.2020 (II ZB 26/19)
Die Rechtsbeschwerden blieben erfolglos. Die Rechtsbeschwerde der Fremdgeschäftsführer wies der BGH bereits als unzulässig zurück, weil diese erst gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts (und nicht schon die Entscheidung des Registergerichts) vorgegangen waren. Die Rechtsbeschwerde der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sah der BGH als unbegründet an, weil sie für die ursprüngliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Registeranmeldung keine Beschwerdebefugnis besessen habe. Allein die Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, die die Handelsregistereintragung beantragt hatten, waren nach Auffassung des BGH beschwerdebefugt.
Anmerkung: Sorgfalt bei Handelsregisteranmeldungen und Fremdorganschaft
Bei der Errichtung einer Personenhandelsgesellschaft, also einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) ist neben den Angaben zu den Gesellschaftern, der Firma, dem Sitz und der inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft auch die Vertretungsmacht der Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden (§§ 106, 161 Abs. 2 HGB). Ändern sich diese Angaben, muss dies ebenfalls beim Handelsregister angemeldet werden (§§ 107, 161 Abs. 2 HGB). Die Handelsregistereintragung ist in allen Fällen rein deklaratorisch; die Vereinbarungen zur Vertretungsmacht etc. sind also schon vorher wirksam und werden durch die Eintragung nur noch publik gemacht.
Die Registeranmeldungen sind grundsätzlich von allen Gesellschaftern – also bei der Kommanditgesellschaft sowohl den Komplementären als auch den Kommanditisten – zu bewirken (§§ 108, 161 Abs. 2 HGB), d.h. in notariell beglaubigter Form zu unterzeichnen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich lediglich die Geschäftsanschrift geändert hat; bei der hierfür erforderlichen Anmeldung reicht das Auftreten der vertretungsberechtigten Gesellschafter. Wenn nicht ausnahmsweise höchstpersönliche Versicherungen in der Handelsregisteranmeldung abgegeben werden (z.B. beim Ausscheiden eines Kommanditisten, dass diesem keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt wurde), ist eine Vertretung bei der Handelsregisteranmeldung zulässig. Hiervon sollte gerade bei einer Vielzahl von Gesellschaftern auch auf jeden Fall Gebrauch gemacht werden. Die Vollmacht muss dann aber mindestens in notariell beglaubigter Form vorliegen (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGB). Die Gesellschaft selbst – das hat der BGH in seinem Beschluss vom 21.7.2020 klar bestätigt – hat bei Personenhandelsgesellschaften kein eigenes Anmelderecht gegenüber dem Handelsregister. Daher konnte sie nach Auffassung des BGH gegen die Zurückweisung der Eintragung der Fremdgeschäftsführer keine Beschwerde einlegen und war die auf das Beschwerdeverfahren aufbauende Rechtsbeschwerde damit ebenfalls unbegründet.
Für die Praxis bedeutet das: Auch wenn Handelsregisteranmeldungen häufig als Formalie empfunden werden, sollten sie sorgfältig vorbereitet werden, um Beanstandungen durch das Registergericht zu vermeiden. Wenn es zur Zurückweisung einer Anmeldung kommt, gilt das gleiche für eine etwaige Beschwerde, denn formale Fehler wie die Beschwerdeeinlegung für formell nicht beschwerdeberechtigte Personen können leicht vermieden werden. Dies ist regelmäßig im Sinne aller Beteiligten und führt dazu, dass registerrechtliche Streitigkeiten ohne unnötigen Zeit- und Kostenaufwand einer Lösung zugeführt werden können.
Neben den registerrechtlichen Fragestellungen schnitt der Beschluss des BGH das Thema der Selbst- und Fremdorganschaft bei Personenhandelsgesellschaften an. Grundsätzlich gilt: Bei Personengesellschaften können (anders als bei Kapitalgesellschaften) Nichtgesellschafter keine organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht erhalten. Sie können daher nicht zu gesetzlichen Vertretern der Personengesellschaft (z.B. zum Geschäftsführer) bestellt werden. Nur die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten (Prokura, Handlungsvollmacht, sonstige Vollmachten usw.) ist möglich. Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstorganschaft gelten nur für die Liquidationsphase, in der auch Nichtgesellschafter zu Liquidatoren bestellt werden können, und in der Sondersituation, dass zur Vermeidung einer Handlungsunfähigkeit eine externe Person zum organschaftlichen Vertreter bestellt werden muss (die Rede ist dann häufig von der „Bewältigung einer liquidationsähnlichen Sonderlage“). Darüber hinaus wird diskutiert, ob auch bei einer insolventen Personenhandelsgesellschaft vom Grundsatz der Selbstorganschaft abgewichen und ein Gesellschaftsfremder in einer organschaftlichen Geschäftsführerposition eingesetzt werden kann. Hierüber musste der BGH allerdings nicht entscheiden, sodass diese Frage nach wie vor höchstrichterlich ungeklärt ist.
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