GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen
Bei einem späteren Verschenken der Anteile hat er deshalb die entstandenen stillen Reserven als Entnahmegewinn zu versteuern.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH gründet ein Einzelunternehmen, in dem er einen von der GmbH unentgeltlich übernommenen Geschäftszweig fortführt, und zwar den Verkauf elektrischer Geräte per Internet. In der Anfangsphase erhält das Einzelunternehmen wertvolle Unterstützung durch die GmbH, indem es Räume der GmbH nutzen, Personal übernehmen, Waren über die GmbH bestellen und ein ungesichertes Darlehen aufnehmen darf. Nachdem der Einzelunternehmer einige Jahre später seine GmbH-Anteile an Angehörige verschenkt hatte, wollte das Finanzamt einen Entnahmegewinn besteuern. Begründung: Die Anteile seien wegen der gebotenen Unterstützung zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens geworden.
Keine fremdüblichen Geschäftsbeziehungen
Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. In den Anfangsjahren seien die Geschäftsbeziehungen zu der GmbH, in der der Einzelunternehmer eine "Machtstellung" inne gehabt habe, weit über fremdübliche Handelsbeziehungen hinaus gegangen. Wegen der Bedeutung für den Betrieb des Einzelunternehmens seien die Anteile an der GmbH deshalb als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen. Hilfsweise führt das Finanzgericht aus, es habe zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen vorgelegen, weil der Einzelunternehmer die von einer frühen Betriebsprüfung verlangte Bilanzierung der Anteile in späteren Jahren fortgeführt hatte. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die zudem andere Sachverhalte betroffen habe, nämlich eine irrtümliche Bilanzierung bestimmter Wirtschaftgüter, könne das Fortführen einer von der Betriebsprüfung verlangten Bilanzierung die Eigenschaft als gewillkürtes Betriebsvermögen begründen.
Übertragungen müssen auf steuerliche Folgen geprüft werden
Der Urteilsfall bietet Anlass für den Hinweis, dass auch schon bei nur geringfügig komplizierteren Eigentumsverhältnissen jede entgeltliche und unentgeltliche Übertragung größerer Vermögenswerte sorgfältig auf ihre steuerlichen Auswirkungen hin untersucht werden sollte. Bei den angesprochenen Rechtsfragen erscheint die Einstufung als notwendiges Betriebsvermögen überzeugend. Soweit allerdings das Finanzgericht bei der Frage des gewillkürten Betriebsvermögens von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abweicht, erscheint seine Auffassung angreifbar.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 38/17 anhängig ist.
FG Nürnberg, Urteil v. 25.7.2017, 1 K 1266/15, Haufe Index 11590944
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