Pensionszahlung trotz laufender Geschäftsführervergütung
Pensionszahlung an Gesellschafter neben Gehaltszahlung
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer A wurde von seiner GmbH eine Altersversorgung zugesagt. Als A im Jahr 2010 das vereinbarte 65. Lebensjahr erreicht hatte, schied er als Geschäftsführer aus und erhielt fortan Pensionszahlungen. 2011 wurde die neue Geschäftsführerin wieder abberufen und A erneut als Geschäftsführer bestellt. Mit ihm wurde ein neuer Anstellungsvertrag vereinbart, aus welchem er neben seiner Pension laufende Geschäftsführerbezüge erhielt. Das Finanzamt wertete die Pensionszahlungen wegen der Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Keine verdeckte Gewinnausschüttung
Dies wird vom FG anders gesehen; es sieht die Klage als begründet an. Zwar führt eine Pensionszahlung an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter, der zugleich als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nach der ständigen Rechtsprechung zu einer vGA. Doch in diesem besonders gelagerten Fall, in welchem die Wiedereinstellung des Gesellschafters bei Beginn der Pensionszahlung nicht beabsichtigt war, die erneute Geschäftsführertätigkeit allein im Interesse der Gesellschaft erfolgte und das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt nicht als vollwertiges Gehalt anzusehen ist, tritt diese Rechtsfolge nicht ein. Die gleichzeitige Zahlung des Geschäftsführergehaltes und der Pension ist nicht als vGA zu werten.
Als entscheidend sah das FG an, dass der neue Anstellungsvertrag eine neue zivilrechtliche Grundlage darstellt und damit keine unveränderte Weiterbeschäftigung vorliegt. Auch berührt der neue Anstellungsvertrag die frühere Pensionszusage nicht; die Voraussetzungen für die Pensionszahlungen waren bereits vor Abschluss des neuen Anstellungsvertrages erfüllt. Angesichts der geringen Höhe des laufenden Gehalts (nur ca. 26 % der früheren Gesamtbezüge) sieht das FG auch einen Fremdvergleich als gewahrt an.
Das FG ist angesichts der besonders gelagerten Umstände im Streitfall bewusst von den Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen. Es hat deshalb jedoch auch die Revision zum BFH zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten mit Einspruch offen gehalten werden bis eine Entscheidung des BFH vorliegt.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
356
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
223
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
161
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
5. Gewinnermittlung
95
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
92
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
89
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
83
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
-
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
-
Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung
22.06.2026
-
Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
19.06.2026
-
Alle am 18.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
18.06.2026
-
Nutzung von Nebengebäuden beeinflusst Berechnung der Grundsteuer nicht
18.06.2026
-
Postlaufzeiten und Zugangsvermutung
17.06.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
16.06.2026
-
Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen
16.06.2026
-
Keine Kapitaleinkünfte bei unentgeltlicher Ratenzahlungsvereinbarung
15.06.2026