Stimmverbot bei Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Hintergrund: Gesellschafter-Geschäftsführer stimmte gegen Aufnahme seiner Abberufung in Tagesordnung
Der Kläger, Gesellschafter einer GmbH, beantragte die Aufnahme der sofortigen Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund und die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags in die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung. Der Gesellschafter-Geschäftsführer stimmte gegen die Aufnahme und stellte als Versammlungsleiter die Ablehnung fest. Daraufhin focht der Kläger die ablehnenden Beschlüsse an, da der Gesellschafter-Geschäftsführer einem Stimmverbot unterlegen habe.
Richter in eigener Sache (Urteil des BGH v. 04.04.2017, II ZR 77/16)
Zunächst stellt der BGH fest, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung über die Abberufung und Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund, anders als bei einer ordentlichen Kündigung und Abberufung, grundsätzlich einem Stimmverbot unterliegt. Ihm ist die Mitwirkung an einem Beschluss zu versagen, bei dem es um die Billigung oder Missbilligung seines Verhaltens als Geschäftsführer geht. Ansonsten könnte er zum „Richter in eigener Sache“ werden.
Unter welchen Voraussetzungen ein solches Stimmverbot besteht, ist in Rechtsprechung und Schrifttum bislang umstritten. Vielfach wird vertreten, der Geschäftsführer unterliege schon dann einem Stimmverbot, wenn über die Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund in der Gesellschafterversammlung entschieden werden soll. Andere befürworten ein Stimmverbot nur dann, wenn ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt. Dies müsse der Versammlungsleiter prüfen.
Der BGH stellt in seinem Urteil allerdings fest, dass es einer Entscheidung dieses Streits nicht bedürfe. Denn das Gericht habe ohnehin zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung/Kündigung vorlag. Allein die Behauptung eines wichtigen Grundes dürfe nicht dazu führen, dass der Gesellschafterbeschluss aus formalen Gründen angefochten werden kann, wenn der betroffene Gesellschafter bei der Abstimmung dennoch mitgewirkt habe. Der BGH begründet dies mit Gesichtspunkten des Rechtsschutzes für den Betroffenen, zu dessen Gunsten das tatsächliche Vorliegen eines wichtigen Grundes geklärt werden müsse. Die Beweislast für das tatsächliche Vorliegen des wichtigen Grundes trage derjenige, der sich darauf berufe. Da der Kläger den wichtigen Grund nicht belegen konnte, war die Klage abzuweisen.
Anmerkung: Es kommt auf das tatsächliche Vorliegen des wichtigen Grundes an
Die Entscheidung überzeugt. Das Stimmverbot und die Kündigung gehen in diesen Fällen „Hand in Hand“, da ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes kein Stimmverbot besteht. Liegt ein solcher Grund vor, sind Gesellschafter immer vom Stimmrecht ausgeschlossen, auch die Satzung kann keine abweichenden Regelungen treffen. Künftig wird es im Rahmen der gerichtlichen Prüfung des Beschlusses also immer auf das tatsächliche Vorliegen des wichtigen Grundes ankommen. Versammlungsleiter dürfen Gesellschafter nicht mit dem formalen Argument von der Abstimmung ausschließen, dass über ihre Abberufung aus wichtigem Grund abgestimmt werden soll. Das Stimmverbot besteht nur, wenn ein solcher wichtiger Grund tatsächlich besteht. Entsprechend entfallen solche rein formalen Argumente auch im Anfechtungsstreit.
Rechtsanwälte Dr. Jan Henning Martens, Dr. Sven Ufe Tjarks, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Weitere News zum Thema:
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0182
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
398
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
367
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
300
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
286
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2781
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
262
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
261
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
242
-
Gartenpflege durch Mieter - Kostenfragen und Verletzung der Gartenpflegepflicht
228
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026
-
Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand
20.05.2026
-
Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer oHG und Übergang von Ansprüchen im Wege der Ausgliederung
13.05.2026
-
China: Neue Gegensanktionen
11.05.2026
-
BGH kippt Abzug „Alt für Neu“ bei der Mängelbeseitigung
07.05.2026
-
Top Secret? Umsetzung der CSDDD, Evaluierung des LkSG und das Ziel besserer Rechtssetzung
15.04.2026
-
D&O: Wer zahlt am Ende? Regress von Unternehmensgeldbußen gegenüber Geschäftsleitern
15.04.2026