Teilzeitbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Pension
Eine GmbH hatte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage erteilt. Nach einer Betriebsprüfung waren die Höhe und Fälligkeit des Versorgungsanspruchs strittig. Hintergrund war, dass der Geschäftsführervertrag im September 2009 mit Vollendung des 65. Lebensjahrs des Geschäftsführers aufgehoben wurde, die Versorgungszusage hiervon aber unberührt blieb. Mit dem Geschäftsführer wurde ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach er neben den laufenden Pensionszahlungen eine monatliche Vergütung i. H. v. 1.500 EUR erhielt. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die Beratung und das Beaufsichtigen einer Baumaßnahme, die Arbeitszeit war variabel. Zudem wurde die Pensionszusage bereits in 2007 deutlich erhöht, weshalb auch die Frage der Erdienbarkeit für den nachträglichen Anpassungsbetrag umstritten war. Das Finanzamt kürzte die Pensionsrückstellungen und hat zudem eine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt.
Teilzeitvergütung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Klage der GmbH war teilweise erfolgreich. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte die Pension mit Vollendung seines 65. Lebensjahres erdient. Dass er sodann auf Basis eines neuen Anstellungsvertrags in Teilzeit und mit reduzierten Bezügen weiter arbeitete, ist grundsätzlich unschädlich. Der neue Vertrag stellt keine Reduzierung der bisherigen Vergütung dar, sondern ist eine eigenständige Neuregelung des Dienstverhältnisses. Angesichts der Zäsur zwischen Alt- und Neuvertrag ist der Pensionsanspruch nicht auf 75 % der Teilzeitvergütung zu begrenzen; die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der Pensionsrückstellung war daher unzutreffend.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Bestätigt hat das Finanzgericht hingegen eine verdeckte Gewinnausschüttung insoweit, als diese auf die nachträgliche Anhebung der Versorgungszusage ca. 22 Monate vor dem Pensionsbeginn entfällt. Denn die Erhöhung der Versorgungsquote von 39,06 % auf 44,20 % des monatlichen Festgehalts hält einem Fremdvergleich nicht stand. Da zwischen den beiden Zeitpunkten nicht mindestens 10 Jahre lagen, war die Erhöhung nicht mehr erdienbar.
Anrechnung auf die Versorgungsleistungen
Im Verlauf des Klageverfahrens wurde Einigkeit darüber erzielt, dass eine Anrechnung der monatlichen Vergütung mit 1.500 EUR auf die Versorgungsleistungen hätte erfolgen müssen; insoweit liegt ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 23.10.2013, I R 60/12, Haufe Index 6589099).
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 4.7.2017, 1 K 201/14
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
12.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026