Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen im Sinne des § 13a Abs. 4 ErbStG
Folgender Fall wurde verhandelt: Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Y ist Komplementär, R ist Kommanditist mit einem Kapitalanteil von 88,85 %. R verstarb im Jahr 2011, Erben sind hälftig Y und I. Y erhielt aufgrund des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags im Streitzeitraum angemessene Vergütungen, ebenso wie I. Die Zahlungen wurden als Gehaltsaufwand bei der KG verbucht. Das zuständige Finanzamt forderte die KG im Jahr 2021 zur gesonderten Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen für Erbschaftsteuerzwecke auf. Die Klägerin reichte die Erklärung ein und erfasste dabei die Bezüge der Gesellschafter Y und I als Teil der Lohnsummen. Dem folgte das Finanzamt nicht, da Löhne an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft nach H E 13a.4 Abs. 2 ErbStH nicht in die Lohnsumme einzubeziehen seien.
Vergütung an Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Klage ist begründet. Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG alte Fassung sind die an die Gesellschafter gezahlten Vergütungen einzubeziehen. Der nunmehr in H E 13a.5 ErbStH vertretenen gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung folgt der Senat nicht. Vergütungen in diesem Sinne sind alle Vergütungen, die im maßgebenden Zeitraum an die Beschäftigten gezahlt werden, mithin alle Löhne und Gehälter unabhängig von ihrer ertragsteuerlichen Qualifikation.
Handelsrechtliche Behandlung ist maßgeblich
Maßgeblich ist die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand, soweit die vertraglich vereinbarten und tatsächlich gezahlten Vergütungen angemessen sind. Dies ergibt die Auslegung der Norm. Der Senat geht davon aus, dass die Begriffsbestimmungen aus Sicht des Zivilrechts zu erfolgen hat. Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Nach diesen Grundsätzen gehört das im maßgeblichen Lohnsummenzeitraum gezahlte Entgelt an die beigeladenen Gesellschafter in gesamter Höhe zu den maßgebenden jährlichen Lohnsummen.
Revision beim BFH
Das Urteil des FG ist zu begrüßen. Allerdings ist festzustellen, dass nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch Teile der Literatur die Sondervergütungen nicht entsprechend einbeziehen wollen. Darüber hinaus wurde Revision zugelassen, sodass die Entscheidung des BFH abzuwarten ist. Die Revision zum BFH ist unter dem Aktenzeichen II R 28/25 anhängig.
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