Arbeitszeitkonto: Lohnzufluss bei Geschäftsführern

Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Solche Gutschriften sind erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Das gilt laut Bundesfinanzhof auch für (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH.

Das Arbeitszeitmodell "Zeitwertkonto" besteht aus einer Ansparphase und einer Entnahmephase. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren bei diesem Modell, dass der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält; stattdessen wird dieser Arbeitslohn vom Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen. 

Der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos entspricht insoweit dem Begriff der Wertguthabenvereinbarungen oder auch dem sogenannten Lebensarbeitszeitkonto.

GmbH-Geschäftsführer: Kein Lohnzufluss durch Einzahlung auf Arbeitszeitkonto 

In einem Streitfall zum Thema ging es um einen Fremdgeschäftsführer, also einen langjährig tätigen GmbH-Geschäftsführer, der nicht an der GmbH beteiligt war. Der Geschäftsführer schloss mit der GmbH eine Wertguthabenvereinbarung und verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 Euro; diese sollten ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden. Die GmbH unterwarf die Einzahlungen auf dem Wertguthabenkonto nicht dem Lohnsteuerabzug. 

Das Finanzamt war jedoch der Meinung, die Wertgutschriften führten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Kläger, und forderte die Lohnsteuer nach.

Arbeitszeitkonto: Nur zugeflossener Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug

Die dagegen gerichtete Klage hatte nun letztlich beim Bundesfinanzhof Erfolg. Nach dem Urteil unterliegt nur zugeflossener Arbeitslohn der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug. Der Geschäftsführer habe von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und habe darüber auch nicht verfügen können.

Lohnzufluss: Fremdgeschäftsführer wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln

Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung (vergleiche Schreiben des Bundes-finanzministerium vom 17. Juni 2009 zu Zeitwertkonten-Modellen) gilt das nach dem neuen Urteil des Bundesfinanhofs auch für Fremdgeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Diese seien wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt. (Weiterlesen: Arbeitslohnzufluss bei Zeitwertkonto für beherrschenden Geschäftsführer.)

Zeitwertkonto grundsätzlich bei allen Arbeitnehmern möglich

Die Verwaltung hat in ihrem - nun in einem Teilaspekt gekippten - Schreiben vom 17. Juni 2009 die weiteren Voraussetzungen aufgeführt, die zur steuerlichen Anerkennung von Zeitwertkontenmodellen beachtet werden müssen.

Ein Zeitwertkonto kann grundsätzlich für alle Arbeitnehmer (§ 1 LStDV) im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses eingerichtet werden. Dazu gehören auch geringfügig entlohnte Beschäftigte

Bei befristeten Dienstverhältnissen werden Zeitwertkonten steuerlich nur dann anerkannt, wenn die sich während der Beschäftigung ergebenden Guthaben bei normalem Ablauf während der Dauer des befristeten Dienstverhältnisses durch Freistellung ausgeglichen werden.

Flexible Arbeitszeit und Überstunden versus Zeitwertkonten

Keine Zeitwertkonten sind Vereinbarungen, die das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgen - sogenannte Flexikonten oder Gleitzeitkonten.


Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Februar 2018 zum Arbeitslohnzufluss bei einem Zeitwertkonto eines Fremdgeschäftsführers, Aktenzeichen VI R 17/16.