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Tantieme: Instrument zur Erfolgsbeteiligung des GmbH-Ges ... / 3.5 Tantiemen bei Übernahme bzw. Aufgabe der Gesellschafterstellung und im Umwandlungsfall

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Vereinbart ein Fremdgeschäftsführer mit dem Gesellschafter der GmbH eine den Anforderungen der Finanzverwaltung widersprechende, unübliche Tantieme, ist diese steuerlich dennoch anzuerkennen. Das gilt nach Auffassung des Niedersächsischen FG[1] auch dann noch, wenn der Geschäftsführer zu einem späteren Zeitpunkt sämtliche Anteile an der von ihm geleiteten GmbH übernimmt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist insoweit ausgeschlossen. Wird die Tantiemevereinbarung jedoch nach der Übernahme der Gesellschafterstellung geändert, unterliegt die Änderung dem Fremdvergleich; die Tantieme muss dann den Anforderungen an entsprechende Vereinbarungen mit Gesellschafter-Geschäftsführern genügen.

Im umgekehrten Fall, in dem ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine GmbH-­Anteile veräußert, die Geschäftsführerfunktion aber weiter wahrnimmt, unterliegt eine mit dem Erwerber der GmbH-Anteile getroffene Vereinbarung über eine Sondertantieme ebenfalls nicht den strengen Anforderungen für Gesellschafter-Geschäftsführer. Dies hat der BFH[2] in einem Fall bestätigt, in dem der Erwerber dem bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer die Fortgeltung der bestehenden Vergütungs- und Tantiemevereinbarung zugesagt und darüber hinaus eine Sondertantieme gewährt hatte, deren Betrag dem Gewinn der GmbH oberhalb eines bestimmten Mindestgewinns entsprach.

Wird ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft rückwirkend auf den Abschlussstichtag auf eine neue GmbH verschmolzen und sagt die GmbH den Gesellschafter-Geschäftsführern Gewinntantiemen zu, die auch den auf den Rückwirkungszeitraum entfallenden Gewinn einschließen, liegen insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen vor.[3]

[1] Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.12.2000, 6 K 564/99, EFG 2001 S. 1068.
[2] BFH, Urteil v. 10.7.2002, I R 55/01, BFH/NV 200...

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