Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
Eine GmbH war in der Baubranche tätig. Sie mietete in 2008 eine Vielzahl von Maschinen und Baustelleneinrichtungen an. Den Aufwand für die darin enthaltenen Finanzierungsentgelte bezog das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung in die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1d GewStG mit ein. Die GmbH erhob hiergegen Einspruch und machte geltend, dass die Finanzierungskosten in den Miet- und Pachtaufwendungen nicht hinzuzurechnen sind, soweit diese als Baustelleneinzelkosten zu Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens geführt haben. Dies überzeugte das Finanzamt nur insoweit als eine Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter erfolgt war; im Übrigen hätten die Aufwendungen den Gewinn der GmbH gemindert und wären anteilig bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen.
Hinzurechnung von Mieten und Pachten
Die Klage beim Finanzgericht blieb insoweit erfolglos. Das Finanzgericht kommt zu dem Ergebnis, dass Mieten und Pachten für Baustelleneinzelkosten gemäß § 8 Nr. 1d GewStG hinzuzurechnen sind, soweit das Umlaufvermögen bereits unterjährig aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Denn Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens führen, sind jedenfalls dann anteilig hinzuzurechnen, soweit diese Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens noch vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Mit dem Ausscheiden kommt es zu keiner Speicherung des Aufwandes durch eine Aktivierung.
Zudem sei es auch fraglich, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 30.4.2003, I R 19/02, BStBl 2004 II S 182, Haufe Index 962770) auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens uneingeschränkt übertragbar ist.
Revision beim BFH
Das Finanzgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Diese ist zwischenzeitlich auch eingelegt worden (Az. beim BFH III R 24/18). Damit kann der Bundesfinanzhof auch zu diesem Teilbereich der ab 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschrift eine abschließende Würdigung vornehmen. Vergleichbar gelagerte Fälle sollten mit Einspruch offen gehalten werden; die Finanzverwaltung wird einem Ruhen des Verfahrens zustimmen.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 21.3.2018, 1 K 243/15, Haufe Index 11773303
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
325
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
229
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
212
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
155
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
129
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
108
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
101
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
95
-
Keine Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem
88
-
Zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
10.08.2026
-
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts in Kindergeldverfahren
10.08.2026
-
Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil
10.08.2026
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026