Keine Verfassungszweifel an der Gewerbesteuer
Die Entscheidung erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund „summarischer Prüfung“; der BFH hat danach keine "ernstlichen Zweifel", dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist. Damit widerspricht der BFH einer Entscheidung des FG Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und deswegen durch einen vielbeachteten Beschluss v. 29.12.2012, 1 K 138/10 das BVerfG zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat.
Die Gewerbesteuer ist als sog. Realsteuer eine finanzverfassungsrechtlich garantierte kommunale Steuer. Grundlage dieser Steuer ist wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Um den Kommunen einerseits einen Ausgleich für die durch den Betrieb verursachten Lasten zu schaffen und ihnen andererseits ein möglichst verstetigtes Steueraufkommen zu sichern, wird dieser Gewinn dann aber durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als „Objekt“ sein. Der Objektsteuercharakter ist in den letzten Jahrzehnten allerdings durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden, um die Belastung der Unternehmen mit Substanzsteuerelementen zu vermindern. Das BVerfG spricht deshalb in ständiger Spruchpraxis von einer „ertragsorientierten Objektsteuer“, die aber nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.
Diese Einschätzung des BVerfG hat das FG Hamburg durch sein Normenkontrollersuchen in Zweifel gezogen. Grund dafür gaben ihm die umgestalteten, seit 2008 anzuwendenden Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG. Danach ist dem Gewinn des Gewerbebetriebs ein Viertel der Schuldentgelte, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Gleiches gilt nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Das FG Hamburg erkennt in diesen Hinzurechnungsvorschriften insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Der BFH teilt diese Überzeugung angesichts der ständigen Spruchpraxis des BVerfG nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass das Normenkontrollersuchen „offensichtlich“ erfolglos bleiben wird. Die einschlägigen Steuerbescheide der Finanzämter sind deshalb uneingeschränkt vollziehbar. Vorläufigen Rechtsschutz gewährt der BFH nicht. Die Entscheidung des BVerfG wird durch den Beschluss des BFH allerdings nicht vorweggenommen.
Der Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte in Höhe von rund 50.000 EUR, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rund 9,4 Mio. EUR und für unbewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rund 56 Mio. EUR sowie Lizenzgebühren in Höhe von rund 87.000 EUR auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. EUR und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rund 62.000 EUR.
BFH Beschluss vom 16.10.2012 - I B 128/12 (veröffentlicht am 21.11.2012)
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
710
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
683
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
637
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
514
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
386
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
378
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
332
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
330
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
297
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
294
-
Konkurrenz von umsatzsteuerlichen Steuerbefreiungsvorschriften
17.01.2025
-
Festsetzung eines Verspätungszuschlags
17.01.2025
-
Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
16.01.2025
-
Alle am 16.1.2025 veröffentlichten Entscheidungen
16.01.2025
-
Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
13.01.2025
-
Umfang der Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei einer Putenmast
13.01.2025
-
Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
13.01.2025
-
Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer
10.01.2025
-
Keine Klagerhebung per E-Mail oder Post seit 2023 durch Steuerberater
09.01.2025
-
Alle am 9.1.2025 veröffentlichten Entscheidungen
09.01.2025