Gewerbesteuerliche Kürzung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 1 AStG
Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG
Eine GmbH hatte ausländische Tochterkapitalgesellschaften in den Niederlanden, Luxemburg und in der Schweiz. An diesen war sie mit Anteilen zwischen 99 % und 100 % beteiligt. Für alle Beteiligungen kam es für die Jahre 1995 bis 2004 zu einer Hinzurechnungsbesteuerung. Der jeweilige Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG wurde vom Finanzamt auch in den Gewerbesteuermessbescheiden berücksichtigt. Die GmbH blieb mit ihrem Einspruch, in welchem sie insoweit eine gewerbesteuerliche Kürzung beantragte, erfolglos.
Gewerbesteuerliche Kürzung
Das FG hat der erhobenen Klage stattgegeben und der GmbH die beantragte Kürzung der außensteuerrechtlichen Hinzurechnungsbeträge gewährt. Die Summe des Gewinns und der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen ist gemäß § 9 Nr. 3 GewStG um den jeweiligen Hinzurechnungsbetrag zu kürzen. Dadurch wird eine, aus regelungssystematischen Gründen gerechtfertigte und gebotene Gleichbehandlung ausländischer Tochtergesellschaften und Betriebsstätten erreicht (struktureller Inlandsbezug der Gewerbesteuer).
Das FG konnte die Frage offenlassen, ob der außensteuerrechtliche Hinzurechnungsbetrag als "Quasi-Dividende" einen Gewinnanteil i. S. v. § 9 Nr. 7 GewStG entspricht und nach dieser Vorschrift zu kürzen sei.
FG folgt der BFH-Rechtsprechung
Mit der Entscheidung ist das FG im Wesentlichen der Argumentation des BFH gefolgt BFH, Urteil v. 11.3.2015, I R 10/14, Haufe Index 7728510. Die Finanzverwaltung hatte auf dieses Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (Gleichlautende Ländererlasse v. 14.12.2015, Haufe Index 8971304).
Angesichts der damit weiterhin umstrittenen Rechtsfrage hat das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung den Weg zum BFH erneut gehen wird. Diese für international aufgestellte Betriebe relevante Frage wird damit wohl ein weiteres Mal vom BFH entschieden werden.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.5.2018, 6 K 2814/16, Haufe Index 13002723
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