Sächsisches FG

Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung


Brautpaar kommt aus Gebäude

Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist unter anderem, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Sachverhalte zur gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung bilden Merkmale für die Prüfung dieser Voraussetzung und können nach Ansicht des Sächsischen FG nachträglich bekannt gewordene Tatsachen sein.

Finanzamt streicht Ehegatten-Splitting

Im Streitfall führte das Finanzamt bei Eheleuten, die im Dezember 2022 geheiratet hatten, zunächst die mit der Einkommensteuererklärung 2022 beantragte Zusammenveranlagung durch. Im Nachhinein wurde dem Finanzamt bekannt, dass die Steuerpflichtigen auch nach der Eheschließung in jeweils getrennten Wohnungen lebten. Daraufhin hob das Finanzamt den Bescheid über die Zusammenveranlagung 2022 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auf und führte Einzelveranlagungen durch, wobei der Antragstellerin der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zugesprochen wurde.

Hiergegen legten die Eheleute Einspruch ein und beantragten gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung der sich ergebenden Steuernachzahlung. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, woraufhin die Antragsteller vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz beantragten.

Finanzgericht hat keine Bedenken 

Das FG lehnte den nach § 69 Abs. 3 FGO gestellten Antrag ab, da es im Rahmen der geforderten summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die Richtigkeit des auf § 173 AO gestützten Änderungsbescheids hatte. Sachverhalte zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Antragsteller seien Tatsachen im Sinne von § 173 AO, denn sie bildeten Merkmale für die Prüfung der Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Tatsachen wurden nachträglich bekannt

Die von den Antragstellern vorgetragenen Einzelheiten ihres Zusammenlebens sowie ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung waren dem Finanzamt auch erst nachträglich im Sinne von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bekannt geworden. Danach hätten im Jahr 2022 die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG nicht vorgelegen. Denn es fehle im Streitjahr 2022 an der räumlichen Gemeinschaft der Antragsteller sowie der erforderlichen Wirtschaftsgemeinschaft.

Keine Zusammenleben im Steuerjahr

Die Antragsteller selbst hatten vorgetragen, im Streitjahr 2022 bis zur Eheschließung getrennt gelebt zu haben. Sodann wollen sie die Umstände ihres Ehelebens derart geändert haben, dass das dauernde Getrenntleben beendet wurde.

Dies hatten die Antragsteller jedoch weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Denn sie verbrachten die Tage seit ihrer Eheschließung mit den Hochzeitsfeierlichkeiten sowie den anschließenden Flitterwochen. Die häuslichen Verhältnisse, das Alltagsleben und die wirtschaftliche Entscheidungsfindung hatten sich bis Ablauf des Jahres 2022 nicht geändert. 

Hinweis: Kein repräsentativer Charakter

Der Streitfall hat keinen repräsentativen Charakter, da die Eheleute selbst vorgetragen hatten, bis zur Heirat im Dezember 2022 getrennt gelebt zu haben. Aus den weiter geschilderten Gesamtumständen (die Hochzeitsreise dauerte bis zum Jahresende an) konnte ziemlich eindeutig geschlossen werden, dass sich am Zustand des dauernd Getrenntlebens zumindest bis zum Ende des VZ 2022 nichts geändert hatte und dieser Umstand dem Finanzamt nachträglich im Sinne von § 173 AO bekannt geworden war.

Sächsisches FG, Beschluss v. 15.02.2026, 1 V 1094/25


Schlagworte zum Thema:  Ehegattensplitting
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