FG Berlin-Brandenburg

Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten


Ausscheiden bei Pensionszusage

Eine vollständige Einstellung jeglicher Tätigkeiten ist keine Voraussetzung für eine Pensionszusage, da Ausscheiden nicht zwingend als Aufgabe jeglicher Tätigkeiten zu verstehen ist. So hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.

   

Im entschiedenen Fall klagte eine GmbH, die ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage gewährte. Der Vertrag sah vor, dass ab Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden eine monatliche Rente gewährt werden sollte oder eine Einmalzahlung erfolgen konnte.

Außenprüfung stellt Weiterbeschäftigung fest

Im Jahr 2016 erfolgte eine Einmalzahlung, als der Geschäftsführer die Altersgrenze erreicht hatte. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, es liege in Höhe der Einmalzahlung von 147.665 EUR eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.

Zwar sei der Geschäftsführer 65 Jahre alt gewesen, doch sei er nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden. Er sei nahtlos weiterbeschäftigt worden. Es habe sich lediglich die Art der Arbeit geändert.

Ausscheiden als Geschäftsführer der GmbH

Gegen die geänderten Steuerbescheide erhob die Klägerin zunächst Einspruch und anschließend Klage. Die vertrat die Auffassung, dass keine vGA gegeben sei. Mit Ausscheiden sei hier lediglich das Ausscheiden als Geschäftsführer gemeint. Dies sei der Fall gewesen, da der ehemalige Geschäftsführer jetzt als technischer Leiter fungiere.

FG: Keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Das FG Berlin-Brandenburg gab der Klage statt. Das beklagte Finanzamt sei hier zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine vGA vorliegt. Insbesondere sei die Kapitalauszahlung nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen.

Auch gegenüber einem fremden Dritten hätte man nicht anders gehandelt. Die Pensionszusage aus dem Jahr 1992 sehe vor, dass eine Auszahlung zu erfolgen habe, wenn der Geschäftsführer nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausscheide.

Aus den Umständen des Falls sei hierbei ersichtlich, dass mit "Ausscheiden" nicht die Abgabe jeglicher Betätigung für die Gesellschaft zu verstehen sei. Ausreichend sei die Aufgabe der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer. Es sei durchaus zulässig, dass der Pensionsberechtigte in einer anderen Funktion weiterhin nach dem Erreichen der Altersgrenze für die Gesellschaft tätig ist. Insofern sei hier keine vGA erfolgt.

Entscheidung vermeidet negative Auswirkungen auf Unternehmen

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Es kann nicht als richtig angesehen werden, wenn jemand, dem eine Pensionszusage unter der Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Unternehmen gewährt wird, dafür "bestraft" wird, dass er nach dem Erreichen der Altersgrenze dem Unternehmen weiter zur Verfügung steht.

Die enge Auffassung der Finanzverwaltung, dass eine komplette Einstellung jeglicher Betätigungen zu erfolgen habe, würde nämlich nicht nur den (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführer zu sehr in seinen Aktivitäten einengen, sondern auch möglicherweise negative Auswirkungen auf das Unternehmen haben, da immens viel Erfahrung verloren zu gehen droht

In Zeiten, in denen ältere Arbeitnehmer durch verschiedene Anreize länger im Unternehmen gehalten werden sollen, erscheint die Auffassung der Finanzverwaltung zudem recht unpassend. Die Stellung als Geschäftsführer mag aufzugeben sein, mehr aber auch nicht. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.12.2025, 10 K 10135/21


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