Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsfrist

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Antragsveranlagung

Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Vgl § 46 Abs 2 Nr 8 (und ggf Nr 9) EStG. Die Veranlagung kann bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (> Verjährung von Steueransprüchen Rz 10 ff) durch Abgabe einer > Steuererklärung Rz 9 beantragt werden. > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff. mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 2.3.4.1 Festsetzung im Falle eines fehlenden Nachweises

Rz. 77 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Soweit die nach Tz. 2.3.2, Rn. 61ff. und Tz. 2.3.3.2, Rn. 74, 75 erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden, ist die Steuer unter Einbeziehung der betroffenen Einkünfte festzusetzen. Der Einkommensteuerbescheid ist gemäß § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, sobald die tatsächliche Be... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Antragsgebundene staatliche Leistungen

Rz. 1 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Bestimmte Steuerermäßigungen wie zB für > Außergewöhnliche Belastungen erhält der Stpfl nur, wenn er sie beantragt. Das geschieht idR mit der > Steuererklärung. Auch die Erstattung überzahlter LSt muss der ArbN idR beantragen (> Antragsveranlagung). Entsprechendes gilt für die ArbN-Sparzulage (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 112 ff), d... mehr

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Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 4.2.7 Nachträgliche Änderung der Zuweisung des Besteuerungsrechts

Rz. 139 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Bei der Anwendung der 183-Tage-Frist auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum (s. Tz. 4.2.4, Rn. 124ff.) kann eine einmal vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts durch weitere, nach der Veranlagung des Vorjahres durchgeführte Auslandseinsätze abweichend zu beurteilen sein. Rz. 140 Stand: EL 148 – ET: 09/2026 Beispiel: A, wohnhaft und ansässig im... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4 Ablauf der Festsetzungsfrist (Abs. 1 S. 3)

Rz. 27 Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a AO nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO noch zulässig ist. § 239 Abs. 1 S. 3 AO hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung für die jeweils erfasste Steuer. mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4 Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Halbs. 2 AO

Rz. 16 Die Festsetzungsfrist beträgt bei Zinsen abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO nur nach dem 2. AOÄndG zwei Jahre. Auch bei Hinterziehung oder leichtfertiger Verkürzung der Zinsen gilt keine längere Festsetzungsfrist, da Abs. 1 gegenüber § 169 Abs. 2 S. 2 AO lex specialis ist. Der Beginn der Frist ist für die einzelnen Zinsfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenarten i... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3 Beginn der Festsetzungsfrist (§ 239 Abs. 1 S. 2 AO)

3.1 Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO (Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 3) Rz. 17 Bei den Zinsen auf Steuernachforderungen oder Steuererstattungen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert worden ist. Da diese Zinsen von Steuerfestsetzungen abhängen, soll die ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.3 Hinterziehungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 3)

Rz. 21 Für die Hinterziehungszinsen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, frühestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Der Beginn der Festsetzungsfrist setzt also Rechtskraft sowohl der... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 5.4 Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung

Rz. 208 Die abweichende Steuerfestsetzung nach Abs. 1 S. 1 setzt keinen Antrag des Stpfl. voraus, auch seine Zustimmung ist nicht erforderlich.[1] In der Praxis wird jedoch eine Billigkeitsmaßnahme nach Abs. 1 S. 1 nur auf Antrag ergehen. Dagegen ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Abs. 1 S. 2 nur mit Zustimmung des Stpfl. zulässig, da sich häufig nicht übersehen lässt, ob nic... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO (Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 1 S. 3)

Rz. 17 Bei den Zinsen auf Steuernachforderungen oder Steuererstattungen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert worden ist. Da diese Zinsen von Steuerfestsetzungen abhängen, soll die kurze Verjährungsfrist von 1 Jahr erst nach der jeweiligen Festsetzung der Steuer beginnen. Der Zeitpunkt der ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2 Voraussetzungen der Zinspflicht (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Auf die Festsetzung der Zinsen sind die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.[1] Die Zinsen werden danach durch Bescheid entsprechend § 155 Abs. 1 AO festgesetzt. Vgl. hierzu und zur Festsetzungsfrist die Erl. zu § 239 AO sowie zur Höhe der Zinsen § 238 AO und die Erl. zu dieser Vorschrift. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen kann auch in mehrer... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 5.3 Änderungsvorbehalte und Änderung der Billigkeitsentscheidung, Abs. 3, 4

Rz. 206 Da die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ein Verwaltungsakt ist, der im Ermessen der Finanzbehörde steht, kann die Entscheidung nach § 120 Abs. 2 AO mit einer Nebenbestimmung versehen werden. In Betracht kommt insbesondere ein Widerrufsvorbehalt nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO oder ein Änderungsvorbehalt nach § 120 Abs. 2 Nr. 5 AO. Die Beifügung dieser Nebenbestim... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.2 Stundungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 2)

Rz. 19 Bei den Stundungszinsen [1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat. Entscheidend ist das Ende der gewährten Stundung, nicht dagegen der tatsächlich in Anspruch genommenen Stundung.[2] Bei vorzeitiger Zahlung ist also nicht der Zeitpunkt der endgültigen Zahlung, sondern das Ende der gewährten Stundung maßgebend.[... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 2.3.2.1 Unbilligkeit aufgrund des Verfahrensrechts

Rz. 45 Die Institute der abweichenden Steuerfestsetzung, § 163 AO, oder des Erlasses, § 227 AO, dienen nicht dazu, die Vorschriften über die Änderung von Steuerbescheiden zu umgehen. Rechtswidrige Steuerbescheide können, anders als andere Verwaltungsakte nach § 130 AO, nicht jederzeit geändert werden, sondern nur, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 172ff. AO vorliege... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.5 Aussetzungszinsen (Abs. 1 S. 2 Nr. 5)

Rz. 24 Für die Aussetzungszinsen beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren oder die Klage sich endgültig als erfolglos herausgestellt hat. Insoweit ist zwischen dem Ende des Zinslaufs nach § 237 Abs. 2 S. 1 AO und dem Beginn der auf zwei Jahr abgekürzten Frist des § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AO zu unterscheid... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Rechtscharakter der Zinsen; Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift über die Festsetzung von Zinsen hat eine rein verfahrenstechnische Bedeutung. [1] Die Zinsen sind steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO. Zu ihrer materiell-rechtlichen steuerlichen Behandlung vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 233 AO Rz. 25. In der Sache hat die Vorschrift Entschädigungscharakter. Wer an sich eine steuerliche Geldle... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.6 Auffangregelung (Abs. 1 S. 2 Nr. 6)

Rz. 26a Die durch das zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022[1] eingefügte Satz 2 Nr. 6 AO schafft eine Regelung für die bisher nicht geregelten Fälle, auf die nach § 233 AO die Regelungen nach § 239 AO anzuwenden sind. Die Regelung gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am 21.7.2022 noch nicht ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.4 Zinsen auf Erstattungsbeträge und erstattete Haftungsbeträge (Abs. 1 S. 2 Nr. 4)

Rz. 23 Bei Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres der tatsächlichen Steuererstattung bzw. Auszahlung der Steuervergütung.[1] Die Regelung des § 224 Abs. 3 S. 3 AO ist zu beachten. Bei einer vorläufigen Zahlung ist auf den Zeitpunkt der endgültigen Bewilligung (Zahlung) abzustellen.[2] Rz. 23a Die Vorschrift gilt je... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 8 Verfahren

Rz. 51 Die Hinterziehungszinsen, die 0,5 v. H. für jeden vollen Monat betragen, werden durch Zinsbescheid festgesetzt.[1] In diesem Verfahren ist auch festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gegeben sind. Ggf. kann Anfechtungsklage beim FG erhoben werden. Beruhen die Steuernachforderungen z. B. bei der ESt auf Hinterziehungs... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 8 Bindungswirkung (Abs. 5)

Rz. 41 Nach dem durch das zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022[1] eingefügten Abs. 5 hat die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO Bindungswirkung für die Zinsfestsetzungen nach §§ 234 bis 237 AO (d. h. Anrechnung von Stundungs-, Hinterziehungs- Prozess- und Aussetzungszinsen) . Der Abs. 5 stellt klar, dass... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.5 Entstehung und Erlöschen des Zinsanspruchs

Rz. 31 Die Prozesszinsen nach § 236 AO entstehen mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts.[1] Zu verzinsen ist dieser Betrag gem. § 236 Abs. 1 S. 1 AO bis zum Auszahlungstag, der später liegt als die Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit.[2] Der Zinsanspruch kann aus jedem der Gründe des § 47 AO erlöschen. Wegen § 239 Abs. 1... mehr

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Verluste/Verlustabzug / 4.6.2 Feststellungsbescheid und Feststellungsverjährung

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung wirkt wie ein Grundlagenbescheid [1] für die Einkommensteuerfestsetzung des folgenden VZ und für den auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt zu erlassenden Feststellungsbescheid.[2] Dies folgt aus dem Verweis in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG auf die Regelungen des § 171 Abs. 10 AO (Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist des Folgebesc... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 2.3.1 Begriff der sachlichen Unbilligkeit

Rz. 36 Bei der sachlichen Unbilligkeit ist die Unbilligkeit in der zu entscheidenden Sache selbst begründet und daher unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Stpfl. Sie liegt vor, wenn das Ergebnis der Anwendung der gesetzlichen Vorschrift, unter Benutzung der üblichen Auslegungsmethoden, die Besonderheiten des Einzelfalls entgegen der Absichten des Gesetzgebers ni... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 § 233a Abs. 1 S. 1 AO

Rz. 13 Gemäß § 233a Abs. 1 S. 1 AO sind die sich aus einer Steuerfestsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder GewSt (bis 31.12.1996 auch die Vermögenssteuer) ergebenden Unterschiedsbeträge i. S. d. § 233a Abs. 1 S. 1 AO zu verzinsen.[1] Die Höhe der zu zahlenden Zinsen ergeben sich aus § 238 AO. Die Regelung des § 233a Abs. 1 S. 1 AO ist abschließend; eine entspre... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Vollendete Steuerhinterziehung

Rz. 15 Hinterzogen sind Steuern, wenn der Tatbestand des § 370 AO erfüllt ist, die Tat rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft begangen worden ist. Es müssen also zunächst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vorliegen.[1] Die Tat ist rechtswidrig, wenn für die in § 370 AO aufgezählten Handlungen oder Unterlassungen kein Rechtfertigungsgru... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 163 Ab... / 2.3.3.3 Übergangsregelungen bei Änderung der Rechtslage, der Rechtsprechung und von Verwaltungsanweisungen

Rz. 107 Ein besonders wichtiger Unterfall von Treu und Glauben liegt vor, wenn die Dispositionen des Stpfl. durch Gesetzesänderung, Feststellung der Verfassungswidrigkeit begünstigender Vorschriften, eine Änderung von Verwaltungsanweisungen oder eine Änderung der Rspr. beeinträchtigt werden. Dann kann es der Grundsatz des Vertrauensschutzes erforderlich machen, durch Überga... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 7.2 Zustimmung der Beteiligten (§ 122 Abs. 6 AO)

Rz. 233 Abs. 6 enthält eine ergänzende Regelung für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Erfasst werden alle steuerlichen Verwaltungsakte, also Steuerbescheide, wie Steuerbescheide behandelte Verwaltungsakte und sonstige Verwaltungsakte. Zu Feststellungsbescheiden vgl. Rz. 113, 115, 129. Sind mehrere Personen an dem steuerlichen Verfahren (Steuerfestsetzungsverfahren, sonsti... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1.2 Zugangsfiktion

Rz. 161 Ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post bewiesen (zu den Nachweisanforderungen vgl. Rz. 164ff.), begründet § 122 Abs. 2 S. 1 AO die gesetzliche Vermutung, dass dem Beteiligten der Verwaltungsakt mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben ist. Aufgabetag ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der Tag der Einlieferung bei der Post; bei Einwurf in e... mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zur... / 2. Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei erfolgter Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO)

Die reguläre Festsetzungsfrist endet nach einer sich länger hinziehenden Außenprüfung erst, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem entweder die Schlussbesprechung oder in Ermangelung einer solchen die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, vier Jahre verstrichen sind (vgl. hierzu Paetsch in Gosch, AO/FGO, § 171 AO Rz. 96 ff. [Juli 2023]; Fink in Pfirrmann/Rosenke... mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.9 Verfahrensrechtliche Fragen

Rz. 263 Die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist materiell- und verfahrensrechtlich unabhängig von der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene des Gesellschafters, selbst wenn es sich um den gleichen Sachverhalt handelt. Die Entscheidung über die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft entfaltet daher keine Bin... mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.2 Zeitpunkt der Korrektur der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 210 Körperschaftsteuerlich ist die verdeckte Gewinnausschüttung dann zu erfassen, wenn der auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruhende Vorgang dem § 8 Abs. 3 KStG widerspricht, d. h. wenn die Einkünfte bzw. das Einkommen ohne eine Korrektur niedriger wäre als ohne die in der verdeckten Gewinnausschüttung liegende Einkommensverwendung.[1] Da die verdeckte Gewinnaussc... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2.2 Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht von Rechnungsdoppeln (§ 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG)

Rz. 120 Der objektive Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG wird verwirklicht, wenn in den in § 14b Abs. 1 S. 1 UStG genannten Fällen, auch i. V. m. S. 4 dieser Regelung, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens 8 Jahre aufbewahrt wird.[1] Die diesen Tatbestand ausfüllende Vorschrift des § 14b Abs. 1 UStG hat folgenden Wor... mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.4 Korrekturen im Bereich der Passivposten

Rz. 226 Hängt die verdeckte Gewinnausschüttung mit Vorgängen im Bereich der Passivposten der Gesellschaft zusammen, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln. Das bedeutet, dass bei der Gesellschaft eine außerbilanzielle Korrektur steuerpflichtigen Einkünfte vorzunehmen ist, wenn und soweit der Steuerbilanzgewinn aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen gemindert worde... mehr

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Jahressteuergesetz 2026 / 2.2 Anwendung der Abgabenordnung (§ 12 FZulG)

§ 12 FZulG wird neu gefasst und um konkrete Verfahrens- und Fristenregelungen ergänzt. Zur Wahrung der Festsetzungsfrist für auf Antrag festzusetzende Forschungszulage reicht es nach der Neuregelung aus, dass der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG vor Ablauf der genannten Frist bei der zuständigen Bescheinigungsstelle gestellt worden ist (mithin bis zum ... mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.35 § 170 AO (Beginn der Festsetzungsfrist)

• 2021 Ablaufhemmung beim Tätigwerden der Steuerfahndung / § 171 Abs. 5 Satz 1 AO Die Rechtsprechung des BFH hinsichtlich der Ablaufhemmung beim Tätigwerden der Steuerfahndung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dürfte als unklar anzusehen sein. Voraussetzung für die Ablaufhemmung dürfte zum einen sein, dass für den Stpfl. erkennbar ist, dass gegen ihn ermittelt wird. Von daher dürft... mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.27 § 147 AO (Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen)

• 2021 Aufbewahrungspflicht / Strafverfolgungsverjährung / § 147 AO / § 171 Abs. 7 AO § 147 Abs. 1 AO regelt die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 6 oder 10 Jahre. Allerdings läuft die Aufbewahrungsfrist nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Abgestellt ... mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.37 § 173 AO (Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel)

• 2021 Änderung bei Tatsachen mit gegenläufiger Auswirkung / § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO Voraussetzung für die Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO war nach bisheriger Auffassung das Vorhandensein sowohl einer steuererhöhenden als einer steuermindernden Tatsache. Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob das Urteil des BFH v. 10.9.2020, IV R 6/18 dahingehend verstanden werde... mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.51 § 45a EStG (Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer)

• 2021 Verfassungsmäßigkeit / Erweiterung der Informationspflichten / Haftung ohne Exkulpationsmöglichkeiten / § 45a Abs. 7 EStG / § 45b Abs. 2 EStG Durch das AbzStEntModG wurden § 45b Abs. 2 EStG und § 45a Abs. 7 EStG geändert. Die Informationspflichten der Kreditinstitute beim Steuerabzug nach § 45b Abs. 2 EStG wurden erweitert und die Haftungsvoraussetzungen für fehlerhaft... mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.6 § 16 GrEStG (Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung)

• 2022 Auswirkungen der Rückabwicklung nach § 16 GrEStG auf die Zuordnung von Grundstücken im Rahmen von § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG / § 16 GrEStG Es stellt sich die Frage, ob sich die Rückabwicklung nach § 16 GrEStG auch auf die Zuordnung von Grundstücken im Rahmen von § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG auswirkt mit der Folge, dass in der Zwischenzeit erfolgte Übertragungen von Anteile... mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 3.4 § 8 KStG (Ermittlung des Einkommens)

• 2021 1 %-Regelung / Verdeckte Gewinnausschüttung / Anscheinsbeweis / § 8 Abs. 3 KStG Nutzt ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses einen betrieblichen Pkw zu privaten Zwecken und ist der Arbeitnehmer hierzu befugt, liegt insoweit ein Zufluss von Arbeitslohn zu. Die Feststellungslast trägt die FinVerw. Ein Lohnzufluss ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehm... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7.2 Feststellungsfrist (§ 153 Abs. 5 BewG)

Rz. 221 Gem. § 153 Abs. 5 BewG ist § 181 Abs. 1 und 5 AO auf die gesonderte Feststellung der Bedarfswerte entsprechend anzuwenden. Die gesonderte Feststellung ist daher nur bis zum Eintritt der Feststellungsverjährung zulässig.[1] Die Feststellungsfrist beträgt grundsätzlich 4 Jahre[2] und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer gem. § 9 ErbStG entstanden ist... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.5 Auflösend bedingte Lasten (§ 7 BewG)

Rz. 50 Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden nach § 7 Abs. 1 BewG wie unbedingte abgezogen, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14 und § 15 Abs. 3 BewG zu berechnen ist. Auflösend bedingte Lasten, die wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer zum Gegenstand haben, sind daher mit den sich aus diesen Vorschriften ergebenden Werten anzu... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.9 Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 156 BewG)

Rz. 230 Nach § 156 BewG ist bei jedem an dem Feststellungsverfahren Beteiligten[1] eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zulässig. Die durch das Jahressteuergesetz 2007 in das Gesetz aufgenommene Vorschrift erweitert die Zulässigkeit einer Außenprüfung über § 193 AO hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.3 Auflösend bedingter Erwerb (§ 5 BewG)

Rz. 40 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG werden Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene behandelt. Dies gilt auch für den Fall, dass sich bei einer Erbeinsetzung die auflösende Bedingung auf den Erwerb des Nachlasses als Ganzes bezieht. Als auflösend bedingter Erwerb gilt auch die Vorerbfolge, wenn die Nacherbfolge nicht durch d... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / e) Verlängerung der Anzeigefrist

Das Grunderwerbsteuerrecht kennt Anzeigepflichten für Gerichte, Behörden und Notare (§ 18 GrEStG). Diese bleiben, auch was die Frist betrifft, unverändert. Die Frist beträgt (nur) zwei Wochen und beginnt mit dem Tag der Beurkundung etc., auch, wenn der Erwerbsvorgang noch gar nicht rechtswirksam sein sollte. Es ist sehr bedauerlich, dass der Gesetzgeber sich nicht dazu durch... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 5.2 Bindungswirkung, Korrektur und Rechtsschutz

Rz. 42 Die Bescheinigung ist ein begünstigender Verwaltungsakt und materiell-rechtliche Voraussetzung des Abzugs. Sie ist nicht lediglich ein Beweismittel, das die Finanzbehörde durch eigene Ermittlungen ersetzen könnte. Zugleich ist sie ein Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 und § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.[1] Diese Einordnung gilt über die Verweisung in Satz 3 auch f... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Belegaufbewahrung

Rn. 432 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen besteht auch für den beruflichen Bereich nicht. Allerdings setzt nach BFH eine ordnungsgemäße Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG grundsätzlich voraus, dass die BA durch Belege nachgewiesen werden (BFH BFH/NV 2018, 606; BFH BStBl II 2023, 1005). Daher empfiehlt sich aus Nachw... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Sinngemäße Anwendung des § 10d Abs 4 EStG (§ 20 Abs 6 S 3 EStG)

Rn. 1520 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Nach § 20 Abs 6 S 3 EStG ist § 10d Abs 4 EStG entsprechend anzuwenden. Gem § 10d Abs 4 S 4 EStG sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des VZ, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des VZ, in dem ein V... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.3 Form der Steueranmeldung

Rz. 17 Die Steueranmeldung ist als Steuererklärung nach § 150 Abs. 3 S. 1 AO eigenhändig zu unterschreiben, wenn dies in den Steuergesetzen angeordnet ist. Eine Steueranmeldung, die entgegen den gesetzlichen Anforderungen nicht unterschrieben ist, ist unwirksam und steht einer Steuerfestsetzung nicht gleich. Sie wahrt daher nicht die Festsetzungsfrist und setzt die Einspruch... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Anerkenntnis als Steueranmeldung, Abs. 1 S. 3

Rz. 38 Durch Gesetz v. 21.12.1993[1] ist Abs. 1 um einen S. 3 ergänzt worden. Danach steht in bestimmten Fällen das schriftliche Anerkenntnis des Steuer- oder Haftungsschuldners einer Steueranmeldung gleich. Anlass dieser Regelung war die Bestimmung des § 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG. Danach bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber nach ... mehr