Rz. 230

Nach § 156 BewG ist bei jedem an dem Feststellungsverfahren Beteiligten[1] eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zulässig. Die durch das Jahressteuergesetz 2007 in das Gesetz aufgenommene Vorschrift erweitert die Zulässigkeit einer Außenprüfung über § 193 AO hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten zum Teil nicht der Herrschaftsmacht des Stpfl. unterliegen, für dessen Veranlagung die Werte benötigt werden.[2] Sind z. B. Anteile an einer GmbH im vereinfachten Ertragswertverfahren zu bewerten, ist der Erwerber als solcher nicht im Besitz der Buchführungsunterlagen, anhand deren die maßgeblichen Betriebsergebnisse ermittelt werden können.

Mit den Besteuerungsgrundlagen, zu deren Ermittlung die Außenprüfung zulässig ist, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gemeint, die für die gem. § 151 Abs. 1 S. 1 Nrn. 14 BewG festzustellenden Bedarfswerte von Bedeutung sind.[3] Obwohl die Bedarfswertfeststellungen stichtagsbezogen[4] erfolgen, kann es – z. B. bei der Ermittlung des Anteils- oder Betriebsvermögenswerts im vereinfachten Ertragswertverfahren – erforderlich sein, die Verhältnisse eines mehrere Jahre in die Vergangenheit oder – in den Fällen des § 201 Abs. 2 S. 2 BewG – auch eines in die Zukunft reichenden Zeitraums zu ermitteln.

 

Rz. 231

Die Durchführung der Außenprüfung bedarf einer darauf gerichteten schriftlichen Prüfungsanordnung, die den Umfang der Außenprüfung bestimmt.[5] Da es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, ist die Ausübung des Ermessens gem. § 121 Abs. 1 AO zu begründen. Da § 156 BewG die Zulässigkeit einer Außenprüfung ebenso wie § 193 Abs. 1 AO von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig macht, dürften allerdings keine hohen Anforderungen an den Begründungsaufwand zu stellen sein.[6] Im Übrigen kann die Begründung im Einspruchsverfahren nachgeholt werden.[7]

Anordnung und Durchführung der Außenprüfung obliegen dem für die gesonderte Feststellung zuständigen FA.[8] Dieses kann eine andere Finanzbehörde mit der Durchführung beauftragen.[9]

 

Rz. 232

Wird vor Ablauf der Feststellungsfrist mit der Durchführung einer Außenprüfung begonnen oder deren Beginn auf Antrag des Stpfl. hinausgeschoben, so läuft die Feststellungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Feststellungsbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe einer Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO 3 Monate verstrichen sind.[10] Die Hemmung der Feststellungsfrist wirkt sich mittelbar auch auf die Festsetzungsfrist für die von der Bedarfswertfeststellung abhängigen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzungen aus.[11]

 

Rz. 233–249

einstweilen frei

[2] Halaczinsky, in Rössler/Troll, BewG, § 156 Rz. 2.
[7] § 126 Abs. Abs. 1 Nr. 2 AO.

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