Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsfrist

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Teil B: Grundlagen steuerli... / 13.3.2 Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA (reaktiv)

Diese Verfahren nennt man auch "Mutual Agreement Procedures" (MAP). Dieses Kapitel geht nicht nur auf das Verständigungsverfahren selbst, sondern auch auf das Vor- und Nachverfahren ein. Wenn in der Praxis häufig von (untechnisch) "Verständigungsverfahren" gesprochen wird, ist meistens der ganze nachfolgend beschriebene Prozess mit seinen Instanzen gemeint. Die typische Abfol...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Eigenständige Festsetzungsfrist

Rn. 74 Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Die Festsetzungsfrist für die rückgängig zu machende Tarifermäßigung endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kj, in dem die FinBeh von dem Verstoß Kenntnis erlangt (§ 32c Abs 7 S 4 EStG). Rn. 75–80 Stand: EL 163 – ET: 02/2023 vorläufig freimehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Aufbewahrungsfristen

Tz. 6 Stand: EL 130 – ET: 02/2023 Eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für folgende Unterlagen (s. § 257 Abs. 4 HGB, Anhang 12g und s. § 147 Abs. 3 Satz 1 AO, Anhang 1b): Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, Arbeitsanweisungen sowie Organisationsunterlagen, Buchu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Folgewirkung auf § 36 Abs 2 Nr 3 EStG

Rn. 65 Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Ist die sich nach § 32c EStG ergebende Ermäßigung in den Jahren 2016, 2019 und 2022 jeweils höher als die in diesen Jahren sich ergebende tarifliche ESt, wird der Unterschiedsbetrag fiktiv wie eine für diese VZ geleistete Vorauszahlung gewertet. Ändert sich nachträglich die Tarifermäßigung (s Rn 60) wird in § 32c Abs 6 S 3 EStG geregelt, das...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Festsetzungsverfahren, Änderungsmöglichkeit

Rn. 145 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Kann der StPfl den erforderlichen Nachweis nicht erbringen, ist die Steuer unter Einbeziehung der betroffenen Einkünfte festzusetzen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der tatsächlichen Zahlung der Steuer bzw des Besteuerungsverzichts ist ein Auskunftsersuchen an den ausländischen Staat zu richten (BMF v 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 66). Au...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Verfahren der Freistellung

Rn. 69 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Gemäß § 50d Abs 2 S 1 EStG wird die Freistellung im Abzugsverfahren nur auf Antrag vom BZSt gewährt; antragsberechtigt aus eigenem Recht ist nur der Vergütungsgläubiger. Dieser kann jedoch dem inländischen Vergütungsschuldner Vollmacht erteilen (FG Köln v 24.02.2000, EFG 2000, 1189). Zuständig ist ausschließlich das BZSt. Das FA kann eine Fr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Verfahrensrechtliche Regelungen (§ 50d Abs 1 S 3–5, 7–10 EStG)

Rn. 29 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Die Erstattung ist antragsgebunden. Antragsberechtigt ist nur der Vergütungsgläubiger; er kann den Vergütungsschuldner jedoch bevollmächtigen. Der Antrag ist auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck an das BZSt zu stellen (§ 50d Abs 1 S 3 EStG; Merkblätter des BfF v 09.10.2002, BStBl I 2002, 904; 2002, 916), bei nur entsprechender Anwendung des...mehr

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Kassenführung: Besonderheit... / 1.6 "Erst muss einer klagen, sonst ändert sich nichts"

Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg[1] gegen den Steuerbescheid eines seiner eigenen Restaurants, wollte der Fachanwalt für Steuerrecht letztlich bis zum Bundesverfassungsgericht vordringen und den Gesetzgeber endlich zum Handeln zwingen. In seiner Klage trug er umfangreiche Argumente zusammen, die seinen Steuerbescheid als verfassungswidrig ausweisen. Al...mehr

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Verfahrensrechtliche Neueru... / 7. Zahlungsverjährung

In § 229 Abs. 1 AO wird nun geregelt, dass die Zahlungsverjährungsfrist des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist. Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsauffo...mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 3.3.4 Verfahren bei gesonderter Feststellung

§ 3a Abs. 4 EStG regelt das Verfahren in Fällen, in denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit von einer Mitunternehmerschaft erzielt werden. In diesen Fällen findet eine gesonderte Feststellung nach Maßgabe des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b AO statt. Dabei ist auch die Höhe der zur Durchführung der Besteuer...mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 4.3.2 Verfahrensfragen wegen der vorübergehenden Erhöhung des Verlustrücktrags für die Jahre 2020 bis 2023

Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 und 2020 Bereits für den VZ 2019 konnte der Steuerpflichtige die Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, wenn abzusehen war, dass er im VZ 2020 Verluste erzielen wird. Eine entsprechende Verwaltungsregelung war frühzeitig vom BMF erlassen worden.[1] Diese wurde durch die Regelung im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz abgelöst. Mit ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verluste bei der Einkommens... / 5.2.1 Feststellungsbescheid, Feststellungsverjährung

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung wirkt wie ein Grundlagenbescheid [1] für die Einkommensteuerfestsetzung des folgenden VZ und für den auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt zu erlassenden Feststellungsbescheid.[2] Dies folgt aus dem Verweis in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG auf § 171 Abs. 10 AO (Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist des Folgebescheids), auf § 175 A...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Festsetzungsfrist: Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

Das Anfordern von Unterlagen kann eine Prüfungshandlung darstellen, durch die eine den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmende Außenprüfung wirksam beginnt. FG Düsseldorf v. 8.7.2022 – 1 K 472/22 U, NZB eingelegt, Az. des BFH: V B 75/22mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 7 Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 25 Der Beginn der LSt-Nachschau hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO. Die LSt-Nachschau führt auch nicht zu einer erhöhten Bestandskraft nach § 173 Abs. 2 AO und auch der Vorbehalt der Nachprüfung ist nach Beendigung der LSt-Nachschau nicht aufzuheben. Rz. 26 Im Rahmen der LSt-Nachschau erlassene Verwaltungsakte können mit Zwangsmitteln (§§ 32...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 26 Grundsätzlich läuft die Festsetzungsfrist nach vier Jahren ab. Die Festsetzungsfrist dauert fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung und zehn Jahre bei Steuerhinterziehung.[57] Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann gem. § 171 AO gehemmt sein, z.B. nach Anfechtung durch Einspruch/Klage, durch Beginn einer Außenprüfung (auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer), Ermittl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 15. Gesonderte, meistens verkürzte Festsetzungsfrist gegenüber dem Schenker

Rz. 46 Bei Steuerschuldnerschaft des Schenkers gilt derselbe Verjährungsbeginn wie bei Steuerschuldnerschaft des Beschenkten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Festsetzungsfrist für jeden getrennt zu bestimmen. Eine Inanspruchnahme des Schenkers setzt voraus, dass die Festsetzungsfrist ihm gegenüber noch nicht abgelaufen ist, denn für jeden Gesamtschuldner läuft eine besondere Fes...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Spezielle Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Zusammenrechnung

Rz. 34 § 14 Abs. 2 S. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 2020[74] regelt, dass in dem Fall, in dem der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG einzubeziehenden Erwerbs führt, dies auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Abs....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Anzeige und Festsetzungsverjährung

Rz. 14 Grundsätzlich tritt bei Erbschaften und Schenkung nach vier Jahren Festsetzungsverjährung[36] gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ein. Die Festsetzungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Der Entstehungszeitpunkt richtet sich nach § 9 ErbStG. Dies ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bei Schenkungen

Rz. 19 Bei einer Schenkung wird die in § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO enthaltene Dreijahresgrenze durch § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden – aber nicht erfüllten – Anzeigepflicht, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist, außer Kraft gesetzt. In diesem Fall beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer später, und...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Zusammenrechnung und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Rz. 40 Es kann vorkommen, dass infolge eines Nacherwerbs eine Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb erforderlich ist, für dessen Wertermittlung eine gesonderte Wertfeststellung notwendig ist/war. Ist diese wegen steuerlicher Relevanz unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach § 14 Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Sonderregeln zur Festsetzungsverjährung

Rz. 8 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten für den Beginn der Verjährungsfrist Sonderregelungen, nach der die Frist für Erwerbe von Todes wegen erst dann zu laufen beginnt, wenn der Erwerber Kenntnis vom Erwerb hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO). Bei gewillkürter Erbfolge erlangt der Erbe Kenntnis von dem Erwerb, wenn er die Gewissheit erlangt hat, dass er aufgrund der let...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Ablauf der Festsetzungsverjährung

Rz. 11 Ein nach Ablauf der Festsetzungsverjährung erstmals erlassener oder geänderter Bescheid ist rechtswidrig, aber wirksam. Im Einspruchswege kann die Aufhebung des Bescheides erreicht werden mit der Folge, dass nach Aufhebung mangels Bescheides die Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann bzw. der ursprüngliche Bescheid wiederauflebt. Allerdings bleibt nach Ablauf der F...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Mindeststeuer für den Gesamterwerb

Rz. 25 Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb allein ergeben würde, darf durch den Abzug der fiktiven Steuer auf den Vorerwerb (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG) oder den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer (§ 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG) nicht unterschritten werden (Mindeststeuer nach § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG). Deshalb darf der Abzug der fiktiven oder der tatsächlich entrich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Rz. 19 Gem. § 19a Abs. 5 S. 4 i.V.m. § 13a Abs. 7 S. 2–6 ErbStG ist der Erwerber zur Anzeige von Verstößen bzw. Nachsteuertatbeständen i.S.v. § 19a Abs. 5 S. 1 und 2 ErbStG verpflichtet. Diese Anzeige wirkt wie eine Steuererklärung und ist schriftlich abzugeben. Sie hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt. Im Übrigen wird auf die Kommentierung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Sonderproblem: Ermittlungen nach eingetretener Strafverfolgungsverjährung

Rz. 178 [Autor/Stand] Umstritten ist in dem Zusammenhang, ob isolierte (Fiskal-)Ermittlungen der Steufa nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch zulässig sind, wenn wegen der Steuerstraftat bereits Verfolgungsverjährung (regelmäßig nach fünf Jahren, vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) eingetreten ist, die steuerliche Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (zehn Jahre) aber noc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Allgemeine Anzeigepflicht

Rz. 2 Die allgemeine Anzeigepflicht gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG ist eine gesetzlich normierte Pflicht aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Unkenntnis über die Anzeigepflicht ist unerheblich;[1] jeder Steuerbürger muss sich über seine Pflichten informieren. Der anzuzeigende "der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb" bedeutet, dass für diesen Erwerb die Erbschaftsteuer i.S.v....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Mitteilungs- und sonstige Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, Abs. 7

Rz. 342 Um die Durchführung der Nachsteuererhebung für die Finanzverwaltung zu erleichtern, ist der begünstigte Erwerber gem. § 13a Abs. 7 ErbStG verpflichtet, sowohl eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme als auch Verstöße gegen die Behaltensfrist i.S.v. § 13a Abs. 6 ErbStG gegenüber der Finanzverwaltung anzuzeigen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 343 Der begünstigte Erw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Festsetzungsverjährung

Rz. 4 Die Festsetzungsverjährung beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO, § 9 ErbStG). War der Beteiligte zur Abgabe einer Anzeige nach § 30 ErbStG oder einer Erklärung nach § 31 ErbStG verpflichtet, beginnt die Festsetzung erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige oder die Erklärung abgegeben wurde...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht

Rz. 11 Lag der Erwerb unterhalb der persönlichen Freibeträge und war er offenkundig steuerfrei, wird die Verletzung der Anzeigepflicht nicht sanktioniert. Bei nachfolgenden Erwerben von derselben Person ist aber der bisher nicht angezeigte Vorerwerb anzuzeigen (wegen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG). Das Unterlassen einer erforderlichen Anzeige ist keine Ordnungswidrig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Inhalt der Erklärung (Abs. 2)

Rz. 8 Die Verwendung der amtlichen Vordrucke ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber ratsam. So ist die Abgabe eines Verzeichnisses der zum Nachlass gehörenden Gegenstände nebst der zur Wertfindung erforderlichen Angaben Teil der Steuererklärung und damit verpflichtend. Daneben müssen Angaben zur Identität des Erben und des Erblassers bzw. zum Schenker u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Verfahrensrechtliche Aspekte

Rz. 40 Anders als §§ 13a und 13b ErbStG enthält § 28 ErbStG keinerlei Anzeigepflichten für den Steuerpflichtigen. Vor diesem Hintergrund gelten für etwaige Verstöße gegen die gesetzlich geregelten Bedingungen für (Weiter-)Gewährung der Stundung die allgemeinen Grundsätze, insbesondere § 153 AO. Demnach ist der Steuerpflichtige – auch ohne spezialgesetzliche Anordnung – verpf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Steuerfolgen

Rz. 29 Der Erstattungsanspruch erfasst nicht nur die ursprünglich bezahlte Steuer, sondern auch sämtliche Stundungszinsen und Säumniszuschläge. In den Fällen, in denen der Schenker die Steuer für die Schenkung entrichtet hat, ist dieser Gläubiger des Erstattungsanspruches.[50] Der Erstattungsanspruch besteht selbst nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Aufhebung oder Ände...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Steuerfolgen

Rz. 32 In den Fällen von § 29 Abs. 1 Nr. 1–4 ErbStG kann sich eine Änderung oder eine Aufhebung des ursprünglichen Steuerbescheides ergeben. Dies richtet sich danach, in welchem Umfang eine gemischte Schenkung vorlag, sich die rückwirkenden Ereignisse im einzelnen Fall auswirken und inwieweit gezogene Nutzungen i.S.v. § 29 Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen sind. Der Erstattung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Anzeigepflichten

Rz. 387 Nach § 13a Abs. 9 S. 6 Nr. 1 ErbStG ist der Steuerpflichtige verpflichtet, einen etwaigen Wegfall der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des bereits gewährten Wertabschlags binnen eines Monats dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamt (§ 35 ErbStG) anzuzeigen.[939] Die Gründe für etwaige Vertragsänderungen oder die Änderung der tatsächlichen Verhältn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Kosten der Außenprüfung

Rz. 12 Durch die Außenprüfung können beim Beteiligten (§ 154 BewG) erhebliche Kosten entstehen, denen in Fällen, in denen die Beteiligten nicht zugleich auch Steuerschuldner sind (z.B. Kapitalgesellschaft in dem Fall, dass der Anteil an der Gesellschaft zum Erwerb gehört), kein Nutzen gegenübersteht. In Ermangelung gesetzlicher Regelungen kann der Ausgleich dieser Kosten nur...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 93 Über den Zeitpunkt der Steuerentstehung wird im Erbschaft- oder Schenkungssteuerbescheid inzident entschieden. Der Zeitpunkt ergibt sich im Allgemeinen aus der Steuererklärung. Für die Wahrhaftigkeit und Richtigkeit dieser Angabe ist der Steuerpflichtige ggf. beweispflichtig. Im Zweifel ist der Zeitpunkt zu schätzen. In vielen Fällen liegt es im eigenen Interesse des ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen. (2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter § 13a Absat...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Selbstberechnung und Anmeldung der Steuer (Abs. 7)

Rz. 20 Wie bei der Umsatz- und Lohnsteuer ist auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Berechnung der Steuer durch den Erwerber vorgesehen, ohne dass es eines Steuerbescheides bedarf. Ist wegen der eher unkompliziert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage bei der Lohn- und der Umsatzsteuer eine Selbstberechnung noch eher zumutbar, dürfte dies für die Erbschaftsteuer in d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bindungswirkung des Feststellungsbescheides

Rz. 4 Die Erbschaftsteuerstelle bzw. das anfordernde Feststellungsfinanzamt hat den festgestellten Wert, soweit ihm eine nach § 182 AO verbindliche Wirkung zukommt, bei der Besteuerung bzw. bei der Feststellung zu übernehmen, ohne dass ein eigenes Prüfungsrecht bestünde. Die Reichweite der Bindungswirkung ist mitunter schwer zu bestimmen. So birgt die Feststellung als Betrie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 54 Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[132] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[133] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handelt,[134] eine Optio...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolgen

Rz. 61 Liegen die persönlichen Voraussetzungen bei dem beschränkt Steuerpflichtigen vor, hat er die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 3 S. 1 ErbStG das ihm zustehende Wahlrecht dahingehend auszuüben, dass sein eigentlich nur beschränkt steuerpflichtiger Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Das führt dazu, dass sämtliches (durch den Optierenden)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Änderung des Bescheids

Rz. 3 Soll die Steuer frühzeitig ohne hinreichende Prüfung der Angaben des Beteiligten festgesetzt werden, kann der Bescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt werden (§ 164 Abs. 1 S. 2 AO). Dies hat zur Folge, dass der Bescheid jederzeit vor Ablauf der Festsetzungsfrist (nach erfolgter Prüfung) geändert werden kann (§ 164 Abs. 2 AO). Hierbei ist allerdings § 176 A...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Auflösende Bedingung

Rz. 15 Die auflösende Bedingung wirkt gem. § 5 Abs. 1 BewG umgekehrt wie die aufschiebende Bedingung.[48] Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BewG sind Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene zu behandeln. Die Wirkungen des auflösend bedingten Rechtsgeschäfts treten also sofort ein, mit Eintritt der Bedingung finden sie ihr Ende.[49] K...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Bei Zweckzuwendung

Rz. 22 Es kommt auf den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Beschwerte die Verpflichtung zur Zweckerfüllung erfüllt. Rz. 23 Umstritten war, ob die Anlaufhemmung weiter verlängert ist, wenn das Finanzamt aufgrund der Anzeige zu einer Steuererklärung auffordert und der Steuerpflichtige die Steuererklärung dann auch einreicht. Denn bei Abgabe einer Steuererklärung endet die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 5 Die Anzeige durch ein Gericht oder durch einen Notar führt zum Erlöschen der Anzeigepflicht für den Beteiligten nach § 30 Abs. 3 ErbStG. Insoweit die Erbschaftsteuerstelle die hinreichenden Angaben zur Einleitung des Besteuerungsverfahrens erhalten hat, ist eine Anzeige im Wesentlichen gleichen Inhalts durch den Beteiligten nicht mehr erforderlich. Damit wäre es dem Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Vorläufernorm des § 33 ErbStG (§ 59 ErbStG 1919) wurde die möglichst vollständige Erfassung des Erblasservermögens bezweckt. Die Steuergesetzgebung der damaligen Zeit war von dem Bestreben beherrscht, jegliches Verborgenbleiben oder Verstecken von Vermögen unmöglich zu machen.[1] § 33 ErbStG dient heute in erster Linie dazu, der Erbschaftsteuerstelle die Prüfun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Abschmelzung bei weiteren Erwerben i.S.v. § 13c ErbStG

Rz. 11 Soweit der die Begünstigung in Anspruch nehmende Erwerber von demselben Erblasser/Schenker[25] innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mehrere Zuwendungen begünstigten Vermögens erhält, hat für jede dieser Zuwendungen eine erneute Überprüfung stattzufinden.[26] Sämtliche in den jeweiligen Zehnjahreszeitraum fallenden Zuwendungen sind hierzu zusammenzurechnen.[27] Di...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Kontrollmitteilungen bei Fahndungsprüfungen

Rz. 558 [Autor/Stand] Umstritten ist, ob die Kontrollmitteilungsbefugnis auch für die Steufa bei steuerrechtlichen Ermittlungen gilt. Bei Außenprüfungen der Steufa nach § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO, Tätigwerden aufgrund Ersuchens (s. dazu Rz. 258 ff.), gelten die §§ 193 ff. AO entsprechend, d.h. es können Kontrollmitteilungen unter den dargestellten Voraussetzungen gefertigt werden....mehr