Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsfrist

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Nachträgliche Anpassung bei § 19a Abs. 5 ErbStG

Rz. 9 Eine weitgehende Entlastung unternehmerischen Betriebsvermögens muss von einer längerfristigen Fortführung des Betriebs durch den Betriebsnachfolger abhängig gemacht werden. In einem schnelllebigen Wirtschaftssystem sind aber bereits fünf Jahre eine ausreichende Zeit. Hat der Erwerber in seiner Erklärung unwiderruflich eine vollständige Verschonung nach § 13a Abs. 10 E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 26 Gem. § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Steuer auf die Vorerwerbe nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt von dem Letzterwerb Kenntnis erlangt hat. Infolgedessen sollten vor einer Schenkung bzw. bei der Steuerplanung auf den Todesfall die entsprechenden Risiken, z. B. aufgrund...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Antragsgebundenheit

Rn. 52 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Aus § 34a Abs 1 S 1 Hs 1 iVm S 2 EStG wird deutlich, dass die Thesaurierungsbegünstigung auf Antrag gewährt wird, dem StPfl also ein Wahlrecht eingeräumt wird, von dem er unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls für jeden einzelnen VZ Gebrauch machen kann. Der StPfl kann bis zur Höhe des nicht entnommenen Gewinns, welcher die Oberg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Steuererklärungsinhalt (§ 31 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 11 Die gesetzlich geforderte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen, für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben werden durch die FinVerw bereits mit den Steuererklärungsvordrucken abgefragt. Eine zusätzliche Aufstellung ist i. d. R. nicht notwendig, es sei denn, der amtliche Vordruck ist – z. B. a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8. Zu § 13a Abs. 7 ErbStG

Rz. 232 § 13a Abs. 7 regelt die Anzeigepflichten des Erwerbers bei einem Unterschreiten der Mindestlohnsumme i. S. d. Abs. 3 Satz 1 oder bei einem Verstoß gegen die Behaltensfrist i. S. d. Abs. 6. Da das Finanzamt durch die Anzeige nach § 30 ErbStG zwar von dem Erwerb an sich Kenntnis erlangt hat, die Voraussetzungen für den rückwirkenden (anteiligen) Wegfall des Verschonung...mehr

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Bilanzberichtigung und -änd... / 4. Berichtigung der der Bilanzberichtigung folgenden Veranlagungsjahre zugrunde gelegten Bilanzen und Veranlagungen

Rückwirkendes Ereignis: Hat die Korrektur eines Bilanzpostens in der Schlussbilanz eines Wirtschaftsjahres Auswirkung auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre, so stellt diese Berichtigung ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagungen der Folgejahre dar.[63] Maßgebender Zeitpunkt für den Zeitpunkt der Festsetzungsfrist für eine Änderung nach § 175 A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 7.2 Wirkung gegenüber den Arbeitnehmern

Rz. 40 Die LSt-Außenprüfung entfaltet keine unmittelbare Wirkung gegenüber den Arbeitnehmern, da diese nicht Beteiligte in diesem Verfahren sind (Rz. 24). Allerdings können im Rahmen der LSt-Außenprüfung festgestellte Tatsachen bei der Festsetzung der ESt gegenüber dem Arbeitnehmer verwertet werden. Bestandskräftige Festsetzungen können nach § 173 Abs. 1 AO geändert werden, ...mehr

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Neuregelung der abgabenrech... / d) Verlängerung der Festsetzungsverjährung für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen

Die Verlängerung der Festsetzungsfrist in § 239 Abs. 1 S. 1 AO-E wirkt nicht zeitgemäß. Die Notwendigkeit für ein deutlich verlängertes Offenhalten der Fälle, ist auch deshalb nicht erkennbar, da in der Gesetzesbegründung keine Angaben zum Umfang der Fälle gemacht werden, bei denen die einjährige Frist in den letzten Jahren nicht ausgereicht haben könnte. Die in der Gesetzes...mehr

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Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung (zu § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG)

Kommentar Zum 1.1.2020 wurden durch die sog. "Quick Fixes" unionseinheitlich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung verschärft. Eine Steuerfreiheit kann danach nur vorliegen, wenn die Lieferung zutreffend in der Zusammenfassenden Meldung aufgenommen wurde. Nachdem die Finanzverwaltung in einer ersten Veröffentlichung eine sehr restri...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 7.1 Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber

Rz. 35 Die LSt-Außenprüfung entfaltet gegenüber dem Arbeitgeber die Wirkungen einer Außenprüfung nach § 193 AO. Sie führt daher nach § 171 Abs. 4 AO zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für die LSt. Dies gilt in gleicher Weise für eine etwaige Haftung des Arbeitgebers, da insoweit nach § 191 Abs. 3 AO die Vorschriften über die Festsetzungsfrist entsprechend anzuwenden sin...mehr

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Neuregelung der abgabenrech... / 2. Inhalte des Gesetzentwurfs

Erstattungs- und Nachzahlungszinsen i.H.v. 1,8 % p.a.: Die Neuregelung der Zinshöhe in einem neu eingefügten § 238 Abs. 1a AO-E beschränkt sich auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen i.S.d. § 233a AO. Eine Anpassung der weiterhin geltenden Zinshöhe von 6 % p.a. für Stundungen, Hinterziehungen sowie Aussetzungen und Prozesse sind im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Der künfti...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / c) Festsetzungsfrist

Rz. 295 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Die reguläre Frist für die Berechnung bzw. Festsetzung der Altersvorsorgezulage beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist, d. h. mit Ablauf des Beitragsjahres (§ 88 EStG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Rz. 296 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Die Festsetzungsfrist für die Rückforderung ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids, wenn die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO nachträglich eingetreten sind – Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO maßgeblich

Leitsatz 1. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf § 174 Abs. 4 AO gestützten Änderungsbescheid vorliegen (Anschluss an BFH-Urteil vom 2...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einheitsbewertung, Grundste... / 2.3.3 Anpassung des Folgebescheids

Soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für einen Folgebescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, ist auch der Folgebescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Der vom Grundlagenbescheid ausgehenden Bindungsw...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einheitsbewertung, Grundste... / 2.3.4 Einheitswertfeststellung trotz Ablaufs der Feststellungsfrist möglich?

Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine gesonderte Feststellung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Hiervon abweichend kann nach § 181 Abs. 5 AO eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung f...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.2.1 Allgemeines

Rz. 280 Das Umsatzsteuerrecht kennt als belegmäßigen Nachweis den Ausfuhrnachweis und den Abnehmernachweis. Wie die Nachweise im Einzelnen zu führen sind, ist in der UStDV geregelt und zwar für Ausfuhrnachweis (Rz. 230ff.) in Beförderungsfällen[1], in Versendungsfällen[2] und in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen.[3] Ein belegmäßiger Abnehmernachweis (Rz. 395ff.) wird nur in ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.3.2 Eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit des Buchnachweises

Rz. 420 Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (§ 13 Abs. 1 S. 2 UStDV). Daraus ergibt sich, dass die erforderlichen Aufzeichnungen laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorgenommen werden müssen. Ist für die Buchungen z. B. eine Steuerkanzlei beauftragt, muss gewährleistet...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 1.2 Verlustabzug

Rz. 5 Verbleiben nach der Durchführung des Verlustausgleichs negative Einkünfte[1], die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind sie nach § 10d Abs. 1 EStG über das Verlustentstehungsjahr hinaus in anderen VZ zu berücksichtigen. Dies geschieht zum einen durch den Verlustrücktrag, zum anderen durch den Verlustvortrag. Die Reihenfolge Ve...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 3.2 Verfahrensmäßige Berücksichtigung des Verlustabzuges

Rz. 58 Liegt für das Rücktragsjahr[1] noch kein Steuerbescheid vor, ist der Verlustabzug ohne Weiteres bei der erstmaligen Veranlagung vorzunehmen, wenn materiell-rechtlich ein Verlust abzuziehen ist, dessen Berücksichtigung vorher nicht möglich war, oder wenn der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.[2] Rz. 59 Ist für den vorangegangenen VZ bereits ein Steuerbescheid...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 4.3 Verfahren

Rz. 70 Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der verbleibende Verlustvortrag am Schluss eines VZ gesondert festzustellen. Welche VZ gemeint sind, sagt das Gesetz nicht. Unstreitig ist es das Verlustentstehungsjahr, auch wenn der verbleibende Verlustvortrag auf 0 EUR anzusetzen ist, weil der Verlust durch den Verlustrücktrag verbraucht worden ist oder wenn kein Rücktrag erfolgt. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.6 Verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Personen

Rz. 135 S. 4 behandelt den Sonderfall der verdeckten Gewinnausschüttung an eine nahe stehende Person, also den einer verdeckten Gewinnausschüttung im Dreiecksverhältnis. Nach deutschem Recht ist die verdeckte Gewinnausschüttung dem Gesellschafter zuzuordnen, der sie als private Zuwendung (bei natürlichen Personen) oder als verdeckte Einlage (bei Körperschaften) an die nahe s...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 8.6 Haftung (§ 9 Nr. 5 S. 14 – 18 GewStG)

Rz. 192 § 9 Nr. 5 S. 14 GewStG beinhaltet 2 Haftungstatbestände. Zum einen wird das vorsätzliche oder grob fahrlässige Ausstellen einer unrichtigen Bestätigung (Ausstellerhaftung) und zum anderen die vorsätzliche oder grob fahrlässige Veranlassung einer zweckfremden Verwendung der zugewendeten Mittel (Veranlasserhaftung) erfasst.[1] Die Regelung dient der Abwehr von Missbräu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung nach Ablauf der Festsetzungsfrist (Abs. 4)

Rz. 374 [Autor/Stand] So wie nach § 8 Abs. 3 HGrStG eine unterbliebene Hauptveranlagung, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, mit Wirkung für einen späteren, noch nicht verjährten Veranlagungszeitpunkt nachgeholt werden kann (Rz. 333), regelt § 12 Abs. 4 diese Möglichkeit für Neuveranlagungen, Nachveranlagungen und Aufhebungen. Die Vorschrift ist mit § 226 BewG ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Festsetzungsverjährung

Rz. 469 [Autor/Stand] Für den Erlass von GrSt-Messbescheiden gelten die Vorschriften über die Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO) nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO entsprechend.[2] Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 AO wird nur durch Bekanntgabe des Messbescheids, nicht aber durch die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO an die Gemeinden (Rz. 47...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Festsetzungsverjährung

Rz. 55 [Autor/Stand] Zu beachten ist, dass bei der Prüfung, ob die Grundsteuer verjährt ist, sowohl auf den Grundsteuermessbescheid als auch auf den Grundsteuerbescheid abzustellen ist. Hat der Eigentümer z.B. den Grundsteuerbescheid angefochten, ist der Ablauf der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt. Die Fortschreibung des Grundsteuerwerts kann also nach § ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Nachholung einer unterbliebenen Hauptveranlagung (Abs. 3)

Rz. 333 [Autor/Stand] § 8 Abs. 3 HGrStG ermöglicht es in Fällen, in denen eine Hauptveranlagung unterblieben und die Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung bereits abgelaufen ist, die Hauptveranlagung mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorzunehmen, für den die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Rz. 334 [Autor/Stand] Diese Norm, die mit § 1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wirkung

Rz. 40 [Autor/Stand] Die Wirkung des geänderten Grundsteuerwertbescheides tritt jeweils zum ersten noch nicht verjährten Stichtag ein. Das Finanzamt muss daher festlegen, von welchem Stichtag an die Wirkung des Bescheides eintreten soll. Die Festlegung der Wirkung des Bescheids ist von seiner Wirksamkeit zu unterscheiden: Wirksam wird der Fortschreibungsbescheid mit der Beka...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Voraussetzungen

Rz. 50 [Autor/Stand] Eine weitere Möglichkeit, Grundsteuerwertbescheide auf "verjährte" Stichtage zu erlassen, eröffnet § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 AO. Danach können Feststellungsbescheide auf Stichtage erlassen werden, für die die Feststellungsfrist abgelaufen ist, wenn von dem Feststellungsbescheid Folgesteuern abhängen, für die die Festset...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt

Rz. 60 [Autor/Stand] Nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO muss das Finanzamt in dem Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid, der nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG nach Ablauf der Feststellungsfrist ergeht, auf die eingeschränkte Wirkung hinweisen. Dieser Hinweis gehört nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Regelung des Grundsteuerwertbescheids, ist also nicht nur Begrün...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 363 [Autor/Stand] (1) Treten die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung des Steuermessbetrags während des Zeitraums zwischen dem ersten Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2, dem 1. Januar 2022, und dem frühesten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge nach § 8 Abs. 2, dem 1. Januar 2025, ein, wird die Neuveranlagun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Fehlen des Hinweises

Rz. 65 [Autor/Stand] Fehlt der Hinweis oder ist er nicht eindeutig genug, ist der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid rechtswidrig. Auf Anfechtung hin ist er aufzuheben mit der Folge, dass regelmäßig zwischenzeitlich die Folgesteuer verjährt sein wird und das Finanzamt die Fortschreibung erst auf einen späteren Stichtag wiederholen darf. Rz. 66 [Autor/Stand] Wird ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (aa) Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags

Rz. 140 [Autor/Stand] Die Steuerpflichtigen sind zur Mitwirkung im Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags verpflichtet (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 AO). Die wichtigsten Pflichten sind die Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (Rz. 116 ff.) und die Anzeigepflichten (Rz. 123). Die verspätete Abgabe oder die Nichtabgabe der Steuererk...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO

Rz. 80 [Autor/Stand] Nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 AO bleibt § 171 Abs. 10 AO bei einer Grundsteuerwertfortschreibung auf der Grundlage dieser Vorschrift – nicht bei einer Fortschreibung nach § 226 Abs. 1 Satz 1 BewG – außer Betracht. Die zweijährige Ablaufhemmung, die normalerweise bei Erlass eines Grundlagenbescheids für die Festsetzungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (4) Erklärungspflichtiger und Charakter der Anzeige (§ 228 Abs. 3, 5 BewG)

Rz. 124 [Autor/Stand] Die Determinierung des Erklärungspflichtigen (§ 228 Abs. 3 BewG) ist landesrechtlich uneingeschränkt zu beachten. Ein (abstrakt) Erklärungspflichtiger i.S.d. § 228 Abs. 3 BewG ist zur Abgabe der "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" (§ 228 Abs. 1 BewG) nur dann verpflichtet, wenn die Finanzbehörde ihn hierzu auffordert (Rz. 116); zur Anzeige i.S.d. § 22...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verfahren

Rz. 45 [Autor/Stand] Die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid wirken soll, ist Teil der Regelung des Grundsteuerwertbescheids. Die Bestimmung muss klar und eindeutig sein. Der Hinweis soll der für den Erlass des Folgebescheides zuständigen Behörde und dem Steuerpflichtigen deutlich machen, dass es sich um einen Feststellun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 226 Nachholung einer Feststellung

Schrifttum: Günther, Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO, ErbStB 2012, 235; Günther, Einheitswertfortschreibung trotz Feststellungsverjährung, ErbStB 2013, 367; Leipold, Erstmaliger Erlass und Korrektur eines Einheitswertbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist bei noch offener Festsetzungsfrist für die Grundsteuer, HFR 2010, 449; Rothenberger, Einhe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 322 [Autor/Stand] (1) 1 Steuermessbeträge werden erstmalig auf den 1. Januar 2022 und danach in Zeitabständen von vierzehn Jahren jeweils auf den 1. Januar allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2 Die in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkte sind Hauptveranlagungszeitpunkte. 3 Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der Hauptveranlagungszeitraum. 4 Der Ha...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / dd) Bindungswirkung des Messbescheids (§ 184 Abs. 1 Satz 4, § 182 Abs. 1 AO)

Rz. 463 [Autor/Stand] Durch den GrSt-Messbesch. wird keine Steuer, sondern ein Messbetrag als Besteuerungsgrundlage festgesetzt.[2] Durch den gesetzlichen Verweis in § 184 Abs. 1 Satz 4 AO auf § 182 Abs. 1 AO wird angeordnet, dass der GrSt-Messbescheid für einen Folgebescheid bindend ist, soweit die getroffene Festsetzung für den folgenden GrSt-Bescheid von Bedeutung sind.[3...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 226 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] Grundsteuerwerte werden auf einen bestimmten Stichtag festgestellt und gelten, solange sie nicht fortgeschrieben oder aufgehoben werden, für den gesamten Hauptfeststellungszeitraum. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortschreibung, Nachfeststellung oder Aufhebung der Grundsteuerwertfeststellung vor, darf das Finanzamt die Fortschreibung usw. grundsätzli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ergänzung und Nachholung

Rz. 70 [Autor/Stand] Eine Nachholung oder Ergänzung des Hinweises ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht möglich.[2] Offen gelassen hatte die damalige Rechtsprechung allerdings, ob der Hinweis wenigstens in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden darf.[3] Rz. 71 [Autor/Stand] Gegen die vorgenannte Rechtsauffassung des BFH bestehen erhebliche Bedenken. Hi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 9 Folgebescheid, Festsetzungsfrist, Rechtsschutz (Abs. 5)

Rz. 97 Änderung des Bescheids über die Zuschlagsteuer, Festsetzungsverjährung und Rechtsschutz sind durch den Charakter des Bescheids über die Zuschlagsteuer als Folgebescheid determiniert. Rz. 98 Der Bescheid über die Zuschlagsteuer ist an die Festsetzung der Maßstabsteuer gebunden, ohne dass eine selbstständige Prüfung ergehen könnte (Rz. 47ff.); nach § 51a Abs. 5 EStG ist ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 3.2 Anzuwendende Vorschriften der AO

Rz. 41 Da die Zuschlagsteuer eine Steuer i. S. d. § 3 AO ist (Rz. 23), gelten alle auf Steuern anzuwendenden Vorschriften der AO. Anzuwenden sind daher neben den allgemeinen Vorschriften (z. B. § 30 AO, Steuergeheimnis) insbesondere die Vorschriften über das Steuerschuldverhältnis (§§ 33ff. AO); Gleiches gilt für die Vorschriften über das Erhebungsverfahren (§§ 218ff. AO)[1]...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 5.1 Vollständigkeitsgebot gem. § 371 Abs. 1 AO

Wegen des Vollständigkeitsgebots des § 371 Abs. 1 AO ist das nächste Ziel der Beratung, die nachzuerklärenden Besteuerungsgrundlagen so konkret und vollständig wie möglich zu ermitteln. Die Nacherklärung muss dieselben Anforderungen erfüllen, denen der Mandant bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerrechtlichen Offenbarungspflichten schon früher hätte genügen müssen. Er m...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 9 Frist zur Anwendung eines vorläufigen Verlustrücktrags, Abs. 8

Rz. 11 Der Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 kann in der Steuerfestsetzung 2019 grundsätzlich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ausgeübt werden. Die Bestandskraft des Steuerbescheids, in dem sich der Antrag auswirkt (Vz 2019), schränkt die Wahlrechtsausübung ein.[1] Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung können Antra...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Umsatzsteuerhinterziehu... / a) Aufklärungspflicht

Die Pflicht zum Handeln ergibt sich für den Steuerpflichtigen regelmäßig aus den Steuergesetzen. In der Praxis besonders häufig vorkommende Aufklärungspflichten ergeben sich z.B. aus § 18 UStG, §§ 56 bis 60 EStDV, § 49 Abs. 1 KStG, § 25 GewStDV, § 19 VStG, § 31 ErbStG, Art. 79 Abs. 3 UZK bzw. aus der AO (z.B. §§ 134, 135, 138, 139, 150, 153, 200 AO; vgl. hierzu Meyer in Gosc...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Entlastungsanspruch für Branntweinsteuer

Leitsatz 1. Der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG setzt nicht voraus, dass die Erzeugnisse bereits in dem Zeitpunkt nachweislich versteuert sind, in dem sie in das Steuerlager aufgenommen werden. 2. Bei einem unversteuerten Bezug von Erzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach § 154 Abs. 1 BranntwMonG nicht bereits mit deren Aufnahme in das Steuerlager,...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Grundsteuer: Feststellung d... / 3.3.3 Anpassung des Folgebescheids

Soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für einen Folgebescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, ist auch der Folgebescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.[1] Die Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Der vom Grundlagenbescheid ausgehenden Bindungswirkung muss das Finanzamt du...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 19a Abs 6 EStG)

Rn. 145 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Der nach § 19a Abs 1 EStG nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens (dh zB die Höhe der Zuzahlung oder die Zustimmungserklärung des ArbN) sind vom ArbG im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die zutreffende steuerliche Behandlung nach § 19a EStG prüft das zuständige Betri...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Persönliche Haftung aufgrund des Spendenrechts

Tz. 25 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Spendenhaftung betrifft jeden Spenden empfangenden Verein bzw. im Hinblick auf die Veranlasserhaftung jede für den Verein entsprechend handelnde Person. Der Vertrauensschutz kann also im Hinblick auf den Spendenabzug einen Haftungstatbestand beim begünstigten Verein begründen. Hierbei sind nach § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 3 K...mehr