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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuern

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Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Steuern sind Geldleistungen, die ein Staat zur Finanzierung seiner allgemeinen Leistungen erhebt. Eine Legaldefinition für Steuern findet sich in § 3 Abs 1 AO mit folgendem Wortlaut: "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein." Diese Definition ist verbindlich für andere Steuergesetze, nicht jedoch für das höherrangige GG, das aber ebenfalls die Begriffe Steuer respektive Steuern verwendet. Zurzeit besteht allerdings Einvernehmen darüber, dass die Definition in der AO auch den Begriff der Steuern im GG zutreffend abbildet (vgl H/H/Sp/Wernsmann § 3 AO Rz 37 mwN).

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Abgegrenzt werden die Steuern damit insbesondere von den > Gebühren, die für eine besondere Handlung der Verwaltung (Verwaltungsgebühr) oder die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) erhoben werden, von den > Beiträge, die für die Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Infrastruktur (zB Erschließungsbeiträge der Kommunen) oder öffentlicher Einrichtungen (zB Kammerbeiträge) zu zahlen sind, sowie von den Abgaben zur > Sozialversicherung, denen idR künftige Versicherungsleistungen gegenüberstehen.

 

Rz. 3

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Keine Steuern sind auch > Steuerliche Nebenleistungen, die in § 3 Abs 4 AO abschließend aufgezählt werden, sowie Geldbußen und -strafen (> Straf- und Bußgeldverfahren), weil diese ebenfalls nicht zur Finanzierung von staatlichen Leistungen erhoben werden.

 

Rz. 4

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Steuern werden – je nach Zweck der Einte...

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