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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Beiträge

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A. Beiträge zur Sozialversicherung

 

Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der > Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag gehört zu den > Sonderausgaben Rz 28 ff, 36 ff. > Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bleiben nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei. Zu Einzelheiten > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10 ff; zu Besonderheiten > Befreiende Lebensversicherung. Beitragszuschüsse an > Vorstandsmitglieder einer AG zur Weiterversicherung in der GRV oder einem Versorgungswerk gehören aber zum stpfl > Arbeitslohn (BFH 242, 509 = BStBl 2014 II, 124). Anders ist es bei Kirchenbeamten, wenn die Leistungen aus der GRV auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen (BFH 214, 573 = BStBl 2007 II, 181).

Zu weiteren Hinweisen, > Krankenversicherung, > Pflegeversicherung, > Sozialversicherung, > Unfallversicherung.

B. Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beiträge an die > Berufskammern zB der freien Berufe oder eine > Arbeitskammer sind als Werbungskosten abziehbar. Ergänzend > Rechtsanwälte Rz 5.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ebenso sind Beiträge für einen Berufsverband als > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben abziehbar, der die spezifischen Interessen des ArbN bzw Stpfl vertritt. Es müssen nach der Satzung Ziele verfolgt werden, die geeignet sind, der Erhaltung und Fortentwicklung des Betriebs/Berufs des Stpfl zu dienen; mit den satzungsmäßigen Zielen muss die Geschäftsführung übereinstimmen (BFH 171, 569 = BStBl 1994 II, 33; > Berufsstände und Berufsverbände). Das gilt zB für eine > Gewerkschaft. Ebenso können Beiträge zu wissenschaftlichen Gesellschaften WK/BA sein, etwa Beiträge zur DStJG. Auch Beiträge an einen Marketing-Club können bei einem Beamten, der als Referatsleiter für Marketing, Einkauf und Marktwirtschaft zuständig ist, WK sein (BFH/NV 1990, 701; > Marketing-Clubs)...

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