Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsfrist

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Negativer Feststellungsbescheid

Rz. 43 Entgegen dem Wortlaut des § 179 Abs. 2 AO können auch Personen Beteiligte i. S. d. § 78 AO sein, denen der Gegenstand der Feststellung nicht zuzurechnen ist (negativer Feststellungsbescheid). Es ist daher zu unterscheiden zwischen beteiligten am Gegenstand der Feststellung und Beteiligten am Feststellungsverfahren. Ebenso kann ein Feststellungsbescheid inhaltlich nega...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1 Beginn der Feststellungsfrist

Rz. 27 Abs. 3 enthält besondere Regelungen für die Feststellung von Einheitswerten bzw. von Grundsteuerwerten. Die Regelung für Einheitswerte wird zum 1.1.2025 aufgehoben, die Regelung für Grundsteuerwerte gilt ab 1.1.2022. Einheitswerte und Grundsteuerwerte werden regelmäßig für mehrere Kalenderjahre festgestellt. Es sind daher besondere Bestimmungen über den Beginn der Fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Zweck der gesonderten Feststellung

Rz. 5 Die gesonderte Feststellung ist nicht Selbstzweck, sondern ein Mittel, die Steuerfestsetzung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Sie hat lediglich eine dienende Funktion, nämlich die Steuerfestsetzung in dem Folgebescheid zu ermöglichen und zu erleichtern. Die gesonderte Feststellung stellt daher nur eine technische Vorstufe der Steuerfestsetzung dar, indem das an ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.2 Feststellung der Einheitswerte

Rz. 4 Die Einheitswerte gelten ab Vz 1998 wegen des Auslaufens der VSt nur noch für einheitswertabhängige Faktoren der ESt[1], Kürzungen bei der Gewerbeertragsteuer[2] und für die GrSt. Für die GrESt sind bei Fehlen einer Gegenleistung nicht die Einheitswerte der Grundstücke anzusetzen, sondern die sich an den Verkehrswerten orientierenden Grundbesitzwerte der §§ 138ff. BewG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.3 Empfangsbevollmächtigter aufgrund behördlicher Aufforderung, Abs. 1 S. 2-4

Rz. 27 Haben die Feststellungsbeteiligten ihre Obliegenheit nach § 183a Abs. 1 S. 1 AO nicht erfüllt und keinen Empfangsbevollmächtigten mit einer Vollmacht in dem in § 183a Abs. 1 S. 1 AO geforderten Umfang bestellt, kann die Finanzbehörde die Feststellungsbeteiligten auffordern, binnen einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen. Nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.4.6 Nebenentscheidungen

Rz. 71 In dem Gewinnfeststellungsbescheid sind außerdem bestimmte Nebenentscheidungen zu treffen. Diese Nebenentscheidungen können Faktoren betreffen, die nicht von den Mitunternehmern gemeinschaftlich verwirklicht worden sind (z. B. Spenden). Gemeinschaftlich müssen nur die Einkünfte sein, nicht die sonstigen festzustellenden Faktoren. Ist bei der Personengesellschaft ein Sa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 7.3 Fälle geringerer Bedeutung

Rz. 194 Nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO sind Feststellungen sowohl von Einkünften nach Abs. 1 Nr. 2a als auch des Werts der vermögensteuerlichen Wirtschaftsgüter nach Abs. 1 Nr. 3 nicht vorzunehmen, wenn es sich um einen Fall von geringerer Bedeutung handelt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Höhe des festzustellenden Betrags und seine Aufteilung auf die Beteiligten fe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.4 Gesonderte Feststellungen im GewStG

Rz. 39 Der ESt- oder KSt-Bescheid ist nicht Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid. Zwar wird der Gewerbeertrag nach § 7 S. 1 GewStG nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelt, jedoch ist dies eine eigenständige gewerbesteuerliche Ermittlung ohne Bindung an die Entscheidungen im ESt- oder KSt-Bescheid. Umgekehrt ist auch der Gewerbesteuermessbescheid...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2024 / 6 Rechtsbehelfe

Gegen den Gewerbesteuermessbescheid oder einen für Zwecke der Vorauszahlungen erlassenen Gewerbesteuermessbescheid kann beim zuständigen Finanzamt Einspruch eingelegt und evtl. die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beantragt werden. Wird dem Antrag entsprochen, wird die Gemeinde die Gewerbesteuerforderung ebenfalls aussetzen. Gleiches gilt bei Einwendungen gegen den Z...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Vorauszahlungsbescheid (§ 37 Abs 3 S 1 EStG)

Rn. 35 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Es gibt keine allg Erklärungspflicht für Zwecke der Vorauszahlungen, so auch nicht für den Fall, dass der StPfl unterjährig selbst erkennt, dass eine erstmalige Festsetzung oder eine Erhöhung von Vorauszahlungen in Betracht kommt. Zu unterscheiden sind die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen gem § 37 Abs 3 S 1 EStG und die Anpassung (z...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 60 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Für die Veranlagung auf Antrag des ArbN trotz vorgenommenen LSt-Abzugs ist der Gedanke maßgebend, dass ArbN aus vielerlei Gründen auf das Kj gesehen mehr LSt zahlen, als wenn sie statt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen hätten. Hierher gehören vor allem die Fälle, in denen wegen der besonderen T...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / bb) Antragstellung

Rz. 135 Die Anrechnung erfolgt nur auf Antrag, der noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden kann, bzw. innerhalb der Festsetzungsfrist, falls es sich um nachträglich bekanntgewordene Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) handelt.[111] Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist somit nicht Teil des Erhebungsverfahrens, sondern Teil des Steuerfestsetzungsv...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Antrag

Rn. 10 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Die Erstattung erfolgte nur auf besonderen Antrag des (steuerlichen) Gläubigers der KapErtr. Sie konnte folglich auch abgelehnt werden, wenn die KapErtr jemand anderem zuzurechnen waren. Über die Erstattung entschied das BZSt, Friedhofstr. 1, 53 225 Bonn. Der Antrag war nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster zu stellen und zu unterschreiben...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Grundsatz

Rn. 100 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Kommt nach § 46 Abs 2 EStG eine Veranlagung zur ESt nicht in Betracht, so gilt die ESt, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, durch den Abzug der LSt als abgegolten, § 46 Abs 4 S 1 EStG. Durch § 46 Abs 4 S 2 EStG wird klargestellt, dass dem ArbN die Möglichkeit des LStJA durch den ArbG (§ 42b EStG) verbleibt. Dazu ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Amtsveranlagung bei Nebeneinkünften über EUR 410 (§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG)

Rn. 31 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 § 46 Abs 2 Nr 1 EStG enthält zwei unabhängig voneinander zu prüfende Alternativen. Zum einen die nicht dem LSt-Abzug zu unterwerfenden stpfl Nebeneinkünfte und zum anderen die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte. Danach sind StPfl, deren Arbeitslohn dem LSt-Abzug unterlegen hat, zu veranlagen, wenn sie neben dem Arbeitslohn no...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / VI. Abwicklung der Stempelsteuer

Rz. 233 Steuerschuldner ist im Erbfall der Erbwalter (Cabeça-de-casal). Wer diese Funktion ausübt, ist in den Art. 2080 ff. CC geregelt. Grundsätzlich ist der Erbwalter der überlebende Ehegatte, soweit dieser nicht rechtlich vom Erblasser getrennt gelebt hat (siehe Rdn 134 f.). Rz. 234 Der Erbwalter und jeder Begünstigte sind zudem verpflichtet, den Tod des Erblassers, die To...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Entwicklungsübersicht ab VZ 1990

Rn. 1 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 § 46 EStG ist im Laufe der Zeit mehrfach geändert worden. Eine grundlegende Neufassung des § 46 EStG ist durch StÄndG vom 18.07.1958 (BGBl I 1958, 473) vorgenommen worden. In den danach folgenden Jahren wurden verschiedene Pflichtveranlagungstatbestände geschaffen und die Veranlagungsgrenzen erhöht. In den letzten Jahren wurden dabei insb fol...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Vereinigtes Königreich / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2] Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Haftung nach Bestimmungen d... / 1.2 Fehlerhafte Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung

Der Vertrauensschutz des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG hat auch zur Folge, dass nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG eine Haftung desjenigen normiert ist, der vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Die Haftung erstreckt sich hierbei auf di...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ertrag- und verfahrensrecht... / 6. Anzuwendende Vorschriften der AO und des EStG

Grundsätzlich finden die Vorschriften der AO auf die KiSt Anwendung (§ 8 Abs. 1 KiStG NRW). Gewisse Vorschriften sind ausgenommen, wie diejenige des Verspätungszuschlags (§ 152 AO), der Verzinsung, der Säumniszuschläge und die Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 8 Abs. 2 KiStG NRW; § 11 KiSt-Ordnung der Erzdiözese Köln). Was Letzteres anbelangt, so ist zwar inzwischen in allen Bund...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Formelles Haftungsrecht / 3.7 Korrektur eines Haftungsbescheids nach Eintritt der Verjährung

Nicht ganz unumstritten ist, ob ein Haftungsbescheid, der fristgemäß erlassen wurde, später nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert werden kann. Nach Ansicht des BFH sind die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nur für den Erlass eines Haftungsbescheids anzuwenden, nicht aber auf eine spätere Änderung des Bescheids.[1] Dies bedeutet, dass ein Haftungsbescheid, de...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Formelles Haftungsrecht / 3.4 Hemmung der Verjährung

Da die Haftungsschuld vom Bestand der Steuerschuld abhängt, endet die Festsetzungsfrist für die Haftung nicht, bevor auch die Festsetzungsfrist für die Steuer abgelaufen ist. Es gelten deshalb die Hemmungsbestimmungen[1] entsprechend.[2]mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.1 Allgemeines

Die Haftungsverjährung wird in § 191 Abs. 3-5 AO normiert. Hierbei gilt, dass ein Haftungsbescheid nicht mehr erlassen werden darf, wenn die Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheids abgelaufen ist. Zu beachten ist insbesondere, dass dies nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO nur für den Erlass eines Haftungsbescheids gilt. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist können gleichw...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Formelles Haftungsrecht / 3.5 Verkürzung der Frist

Nach § 191 Abs. 5 AO [1] kann, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen, ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen: soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann oder soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung verjäh...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 3. Verjährung

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Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 / 2.2.3 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr.

Zeile 19 Lieferungen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - steuerfrei. Die Bemessungsgrundlagen dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen i. S. d. § 6a Abs. 1 und 2 UStG an Abnehmer mit gültiger USt-IdNr. sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 19 anzugeben.[1] Die Steuerfreiheit schließt aber den Vo...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 / 1.6.3 Zusammenfassende Meldung

Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 ausgeführt hat, dem BZSt eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an Unternehmer im ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.8 Verfahrensfragen

Rz. 16n Systematisch ist § 5 Abs. 3 GrEStG als Kassation einer Steuervergünstigung und nicht als Besteuerungstatbestand, auch nicht in Form einer sog. Nachversteuerungsvorschrift, zu qualifizieren. Damit handelt es sich bei der Anteilsverminderung nicht um ein neues Ereignis, sondern um ein rückwirkendes i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Steuerfestsetzungen sowie gesonderte Fe...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vermietungseinkünfte: Einku... / 2.6 Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Eine Steuer kann vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für deren Entstehung eingetreten sind.[1] Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben.[2] Vorläufig festgesetzt werden kann auch ein Teil einer Steuerfestsetzung. Dabei werden regelmäßig Grund und Umfang der Vorläufigkeit des Bescheids dadurch angegeben, dass eine einzelne Besteu...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Lohnsteuer-Nachschau / 1 Sinn und Zweck der Lohnsteuer-Nachschau

Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.[1] Sie soll dem Betriebsstättenfinanzamt einen Eindruck von den räumlichen Verhältnissen, dem tatsächlich eingesetzten Personal und dem üblichen Geschäftsbetrieb vermitteln. Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitlichen Aufklärung steuererh...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Inanspruchnahme des Trägers eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer

Leitsatz 1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist "Dritter" im Sinne des § 171 Abs. 15 der Abgabenordnung (AO). Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerent...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.6 Verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Personen

Rz. 135 S. 4 behandelt den Sonderfall der verdeckten Gewinnausschüttung an eine nahe stehende Person, also den einer verdeckten Gewinnausschüttung im Dreiecksverhältnis. Nach deutschem Recht ist die verdeckte Gewinnausschüttung dem Gesellschafter zuzuordnen, der sie als private Zuwendung (bei natürlichen Personen) oder als verdeckte Einlage (bei Körperschaften) an die nahe s...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die ErbschaftsteuerBerater-... / 11. Verfahren/Veranlagung

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Mitwirkungspflichten / 3 Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Nach § 200a Abs. 1 AO kann die Finanzverwaltung Steuerpflichtige nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zur Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 AO auffordern. Kommen Steuerpflichtige diesem qualifizierten Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht hinreichend nach, kann die Finanzverwaltung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld[1] und ggf. einen Zuschlag zum Mitw...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Mitwirkungspflichten / 6 Berichtigung von ­Erklärungen

Erkennt ein Steuerpflichtiger bzw. sein gesetzlicher Vertreter nachträglich, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung – insbesondere eine Steuererklärung, unrichtig oder unvollständig ist – und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, muss er dies unverzüglich anzeigen und die erforderliche Richtigstellung vornehmen.[1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 7 Festsetzungsfrist, Antrag und Nichtanwendung der Vergünstigungen des § 16 GrEStG

7.1 Hinausschieben der Festsetzungfrist Rz. 49 Nach § 16 Abs. 4 GrEStG endet die Festsetzungsfrist[1] nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses, das nach den Abs. 1–3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet. Dabei ist nicht allein der Zeitpunkt der rechtlichen, sondern auch der tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs maßgebe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 7.1 Hinausschieben der Festsetzungfrist

Rz. 49 Nach § 16 Abs. 4 GrEStG endet die Festsetzungsfrist[1] nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses, das nach den Abs. 1–3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet. Dabei ist nicht allein der Zeitpunkt der rechtlichen, sondern auch der tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs maßgebend. Erst dann entsteht der Anspruch auf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 19 Anzei... / 2 Anzeigepflicht – Voraussetzung, Rechtsnatur –

Rz. 3 § 19 GrEStG bezweckt, der zuständigen Finanzbehörde die Ermittlung grunderwerbsteuerrechtlich relevanter Erwerbsvorgänge zu ermöglichen.[1] Die Vorschrift regelt dazu eine gesetzliche Anzeigepflicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO [2] und zählt abschließend die Fälle auf, in denen insbesondere Veräußerer und Erwerber anzeigepflichtig sind. Hierbei handelt es sich primär...mehr

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Weilbach, GrEStG § 17 Örtli... / 2 Örtliche Zuständigkeit, gesonderte Feststellung

Rz. 2 Die umfangreiche Regelung des § 17 GrEStG über die örtliche Zuständigkeit und die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist im Lichte des Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG zu sehen, wonach das Aufkommen an der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht. Dies bedingt die Notwendigkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Fall, dass sich Erwerbsvorgänge auf Grundstück...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 7.2 Die Neuregelung des § 16 Abs. 4a GrEStG

Rz. 50 Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde ein neuer Abs. 4a eingefügt. Er soll verhindern, dass es aufgrund dessen, dass die Finanzverwaltung Verpflichtungsgeschäft (neudeutsch: "signing") und Verfügungsgeschäft (neudeutsch: "closing") als eigenständige Vorgänge behandelt, jeweils der Grunderwerbsteuer unterwirft und es damit zu Doppelbelastungen kommen kann. Zu Recht wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 5.3 Datenspeicherung (Abs. 4 S. 3)

Rz. 128 Die nach Maßgabe des § 88 Abs. 4 S. 1 AO und der nach S. 2 ergangenen Weisungen nicht ausgelieferten Mitteilungen sind für einen Zeitraum von 15 Jahren beim BZSt zu speichern und für einen Abruf im Bedarfsfall durch die zuständige Landesfinanzbehörde vorzuhalten. Diese Frist soll eine Auswertbarkeit innerhalb der unter Berücksichtigung von Anlauf- und Ablaufhemmungen...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 7.3 Nicht ordnungsgemäße Anzeige des Erwerbsvorgangs (§ 16 Abs. 5 GrEStG)

Rz. 51 Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Vorschriften der Abs. 1–4 des § 16 GrEStG nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a, 3 und 3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war. Die Vorschrift wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 6 Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist durch Einspruch und Klage gegen bestimmte Verwaltungsakte (Abs. 5)

Rz. 87 Abs. 5 regelt die Festsetzungsfrist für den Fall, dass ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach Abs. 1, die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2 oder die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Abs. 3 mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird. Die Festsetzungsfrist läuft in diesen Fällen für die Steuern, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.2 Hinausschiebung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO (Abs. 4 S. 1)

Rz. 69 Abs. 4 S. 1 sieht eine Verlängerung der Ablaufhemmungsfrist nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO n. F. für den Fall vor, dass wegen einer Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Abs. 2 festgesetzt wurde. Die Verlängerung knüpft nicht an das Vorliegen einer Mitwirkungsverzögerung als solcher, sondern an die deshalb erfolgte Festsetzung eines Mtwirkun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.1 Grund der Regelung

Rz. 68 Abs. 4 regelt die Anwendung des § 171 Abs. 4 S. 3 AO in Fällen der Mitwirkungsverzögerung. § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO n. F. wurde ebenso wie § 200a AO durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2023 in das Gesetz aufgenommen. Während bis dahin der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall ihr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 200a AO wurde durch das DAC7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2023 eingeführt (zur erstmaligen Anwendung der Vorschrift s. Rz. 2). Die Vorschrift ist Teil einer Reform der Außenprüfung, die darauf zielt, die Prüfungsdauer zu verkürzen und die zeitliche Nähe der Außenprüfung zum Prüfungszeitraum zu verbessern. In diesem Zusammenhang wurde § 171 Abs. 4 AO dahi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 3.3.4 Bedeutung des Entstehungszeitpunkts der Einkommensteuer

Rz. 18 Der Zeitpunkt der Entstehung der ESt ist u. a. von Bedeutung für eine Reihe abgabenrechtlicher Vorschriften, z. B. für den Übergang von Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger bei Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 AO), für die Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen oder Steuerver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.4 Entsprechende Anwendung der S. 1 und 2 bei unterlassenem Hinweis auf Unmöglichkeit der Mitwirkung (Abs. 4 S. 3)

Rz. 80 Nach Abs. 4 S. 3 gelten die S. 1 und 2 entsprechend, wenn die Erfüllung der geforderten Mitwirkung unmöglich ist, der Stpfl. aber nicht unverzüglich auf die Unmöglichkeit hingewiesen hat. Die Begründung des Regierungsentwurf des DAC 7-UmsG[1] und der Bericht des Finanzausschusses[2] schweigen sich zu den Gründen dieser Regelung und den ihr zugedachten Anwendungsbereic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.3 Ausschluss der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO (Abs. 4 S. 2)

Rz. 75 Nach Abs. 4 S. 2 ist die Anwendung des § 171 Abs. 4 S. 3, 1 Halbs. AO n. F. abweichend von S. 1 vollständig ausgeschlossen, wenn außerdem in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Abs. 2 festgesetzt wurde. Die Voraussetzungen des Abs. 4 S. 2 entsprechen damit denen für die Annahme eines Wiederholungsf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes (Abs. 2 S. 1, 2. Satzteil)

Rz. 31 Nach Abs. 2 S. 1, 2. Satzteil ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen, wenn der Stpfl. dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nach Abs. 1 S. 4 nicht oder nicht hinreichend nachkommt. Das Mitwirkungsverzögerungsgeld gehört als steuerliche Nebenleistung i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 3a AO zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. ...mehr