Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsfrist

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Entwicklungsübersicht ab VZ 1990

Rn. 1 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 § 46 EStG ist im Laufe der Zeit mehrfach geändert worden. Eine grundlegende Neufassung des § 46 EStG ist durch StÄndG vom 18.07.1958 (BGBl I 1958, 473) vorgenommen worden. In den danach folgenden Jahren wurden verschiedene Pflichtveranlagungstatbestände geschaffen und die Veranlagungsgrenzen erhöht. In den letzten Jahren wurden dabei insb fol...mehr

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Portugal / VI. Abwicklung der Stempelsteuer

Rz. 233 Steuerschuldner ist im Erbfall der Erbwalter (Cabeça-de-casal). Wer diese Funktion ausübt, ist in den Art. 2080 ff. CC geregelt. Grundsätzlich ist der Erbwalter der überlebende Ehegatte, soweit dieser nicht rechtlich vom Erblasser getrennt gelebt hat (siehe Rdn 134 f.). Rz. 234 Der Erbwalter und jeder Begünstigte sind zudem verpflichtet, den Tod des Erblassers, die To...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.2 Fehlerhafte Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung

Der Vertrauensschutz des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG hat auch zur Folge, dass nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG eine Haftung desjenigen normiert ist, der vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Die Haftung erstreckt sich hierbei auf di...mehr

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Ertrag- und verfahrensrecht... / 6. Anzuwendende Vorschriften der AO und des EStG

Grundsätzlich finden die Vorschriften der AO auf die KiSt Anwendung (§ 8 Abs. 1 KiStG NRW). Gewisse Vorschriften sind ausgenommen, wie diejenige des Verspätungszuschlags (§ 152 AO), der Verzinsung, der Säumniszuschläge und die Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 8 Abs. 2 KiStG NRW; § 11 KiSt-Ordnung der Erzdiözese Köln). Was Letzteres anbelangt, so ist zwar inzwischen in allen Bund...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.7 Korrektur eines Haftungsbescheids nach Eintritt der Verjährung

Nicht ganz unumstritten ist, ob ein Haftungsbescheid, der fristgemäß erlassen wurde, später nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert werden kann. Nach Ansicht des BFH sind die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nur für den Erlass eines Haftungsbescheids anzuwenden, nicht aber auf eine spätere Änderung des Bescheids.[1] Dies bedeutet, dass ein Haftungsbescheid, de...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.4 Hemmung der Verjährung

Da die Haftungsschuld vom Bestand der Steuerschuld abhängt, endet die Festsetzungsfrist für die Haftung nicht, bevor auch die Festsetzungsfrist für die Steuer abgelaufen ist. Es gelten deshalb die Hemmungsbestimmungen[1] entsprechend.[2]mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.1 Allgemeines

Die Haftungsverjährung wird in § 191 Abs. 3-5 AO normiert. Hierbei gilt, dass ein Haftungsbescheid nicht mehr erlassen werden darf, wenn die Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheids abgelaufen ist. Zu beachten ist insbesondere, dass dies nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO nur für den Erlass eines Haftungsbescheids gilt. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist können gleichw...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.5 Verkürzung der Frist

Nach § 191 Abs. 5 AO [1] kann, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen, ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen: soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann oder soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung verjäh...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 3. Verjährung

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 / 2.2.3 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr.

Zeile 19 Lieferungen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - steuerfrei. Die Bemessungsgrundlagen dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen i. S. d. § 6a Abs. 1 und 2 UStG an Abnehmer mit gültiger USt-IdNr. sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 19 anzugeben.[1] Die Steuerfreiheit schließt aber den Vo...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 / 1.6.3 Zusammenfassende Meldung

Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 ausgeführt hat, dem BZSt eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an Unternehmer im ...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5.8 Verfahrensfragen

Rz. 16n Systematisch ist § 5 Abs. 3 GrEStG als Kassation einer Steuervergünstigung und nicht als Besteuerungstatbestand, auch nicht in Form einer sog. Nachversteuerungsvorschrift, zu qualifizieren. Damit handelt es sich bei der Anteilsverminderung nicht um ein neues Ereignis, sondern um ein rückwirkendes i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Steuerfestsetzungen sowie gesonderte Fe...mehr

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Vermietungseinkünfte: Einku... / 2.6 Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Eine Steuer kann vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für deren Entstehung eingetreten sind.[1] Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben.[2] Vorläufig festgesetzt werden kann auch ein Teil einer Steuerfestsetzung. Dabei werden regelmäßig Grund und Umfang der Vorläufigkeit des Bescheids dadurch angegeben, dass eine einzelne Besteu...mehr

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Lohnsteuer-Nachschau / 1 Sinn und Zweck der Lohnsteuer-Nachschau

Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.[1] Sie soll dem Betriebsstättenfinanzamt einen Eindruck von den räumlichen Verhältnissen, dem tatsächlich eingesetzten Personal und dem üblichen Geschäftsbetrieb vermitteln. Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitlichen Aufklärung steuererh...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Inanspruchnahme des Trägers eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer

Leitsatz 1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist "Dritter" im Sinne des § 171 Abs. 15 der Abgabenordnung (AO). Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerent...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.6 Verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Personen

Rz. 135 S. 4 behandelt den Sonderfall der verdeckten Gewinnausschüttung an eine nahe stehende Person, also den einer verdeckten Gewinnausschüttung im Dreiecksverhältnis. Nach deutschem Recht ist die verdeckte Gewinnausschüttung dem Gesellschafter zuzuordnen, der sie als private Zuwendung (bei natürlichen Personen) oder als verdeckte Einlage (bei Körperschaften) an die nahe s...mehr

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Die ErbschaftsteuerBerater-... / 11. Verfahren/Veranlagung

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Mitwirkungspflichten / 3 Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Nach § 200a Abs. 1 AO kann die Finanzverwaltung Steuerpflichtige nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zur Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 AO auffordern. Kommen Steuerpflichtige diesem qualifizierten Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht hinreichend nach, kann die Finanzverwaltung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld[1] und ggf. einen Zuschlag zum Mitw...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Mitwirkungspflichten / 6 Berichtigung von ­Erklärungen

Erkennt ein Steuerpflichtiger bzw. sein gesetzlicher Vertreter nachträglich, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung – insbesondere eine Steuererklärung, unrichtig oder unvollständig ist – und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, muss er dies unverzüglich anzeigen und die erforderliche Richtigstellung vornehmen.[1...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 7 Festsetzungsfrist, Antrag und Nichtanwendung der Vergünstigungen des § 16 GrEStG

7.1 Hinausschieben der Festsetzungfrist Rz. 49 Nach § 16 Abs. 4 GrEStG endet die Festsetzungsfrist[1] nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses, das nach den Abs. 1–3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet. Dabei ist nicht allein der Zeitpunkt der rechtlichen, sondern auch der tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs maßgebe...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 7.1 Hinausschieben der Festsetzungfrist

Rz. 49 Nach § 16 Abs. 4 GrEStG endet die Festsetzungsfrist[1] nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses, das nach den Abs. 1–3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet. Dabei ist nicht allein der Zeitpunkt der rechtlichen, sondern auch der tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs maßgebend. Erst dann entsteht der Anspruch auf...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Anzeigepflicht – Voraussetzung, Rechtsnatur –

Rz. 3 § 19 GrEStG bezweckt, der zuständigen Finanzbehörde die Ermittlung grunderwerbsteuerrechtlich relevanter Erwerbsvorgänge zu ermöglichen.[1] Die Vorschrift regelt dazu eine gesetzliche Anzeigepflicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO [2] und zählt abschließend die Fälle auf, in denen insbesondere Veräußerer und Erwerber anzeigepflichtig sind. Hierbei handelt es sich primär...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Örtliche Zuständigkeit, gesonderte Feststellung

Rz. 2 Die umfangreiche Regelung des § 17 GrEStG über die örtliche Zuständigkeit und die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist im Lichte des Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG zu sehen, wonach das Aufkommen an der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht. Dies bedingt die Notwendigkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Fall, dass sich Erwerbsvorgänge auf Grundstück...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 5.3 Datenspeicherung (Abs. 4 S. 3)

Rz. 128 Die nach Maßgabe des § 88 Abs. 4 S. 1 AO und der nach S. 2 ergangenen Weisungen nicht ausgelieferten Mitteilungen sind für einen Zeitraum von 15 Jahren beim BZSt zu speichern und für einen Abruf im Bedarfsfall durch die zuständige Landesfinanzbehörde vorzuhalten. Diese Frist soll eine Auswertbarkeit innerhalb der unter Berücksichtigung von Anlauf- und Ablaufhemmungen...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 7.2 Die Neuregelung des § 16 Abs. 4a GrEStG

Rz. 50 Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde ein neuer Abs. 4a eingefügt. Er soll verhindern, dass es aufgrund dessen, dass die Finanzverwaltung Verpflichtungsgeschäft (neudeutsch: "signing") und Verfügungsgeschäft (neudeutsch: "closing") als eigenständige Vorgänge behandelt, jeweils der Grunderwerbsteuer unterwirft und es damit zu Doppelbelastungen kommen kann. Zu Recht wird...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 7.3 Nicht ordnungsgemäße Anzeige des Erwerbsvorgangs (§ 16 Abs. 5 GrEStG)

Rz. 51 Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Vorschriften der Abs. 1–4 des § 16 GrEStG nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a, 3 und 3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war. Die Vorschrift wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 6 Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist durch Einspruch und Klage gegen bestimmte Verwaltungsakte (Abs. 5)

Rz. 87 Abs. 5 regelt die Festsetzungsfrist für den Fall, dass ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach Abs. 1, die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2 oder die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Abs. 3 mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird. Die Festsetzungsfrist läuft in diesen Fällen für die Steuern,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.2 Hinausschiebung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO (Abs. 4 S. 1)

Rz. 69 Abs. 4 S. 1 sieht eine Verlängerung der Ablaufhemmungsfrist nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO n. F. für den Fall vor, dass wegen einer Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Abs. 2 festgesetzt wurde. Die Verlängerung knüpft nicht an das Vorliegen einer Mitwirkungsverzögerung als solcher, sondern an die deshalb erfolgte Festsetzung eines Mtwirkun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.1 Grund der Regelung

Rz. 68 Abs. 4 regelt die Anwendung des § 171 Abs. 4 S. 3 AO in Fällen der Mitwirkungsverzögerung. § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO n. F. wurde ebenso wie § 200a AO durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2023 in das Gesetz aufgenommen. Während bis dahin der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall ihr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 200a AO wurde durch das DAC7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2023 eingeführt (zur erstmaligen Anwendung der Vorschrift s. Rz. 2). Die Vorschrift ist Teil einer Reform der Außenprüfung, die darauf zielt, die Prüfungsdauer zu verkürzen und die zeitliche Nähe der Außenprüfung zum Prüfungszeitraum zu verbessern. In diesem Zusammenhang wurde § 171 Abs. 4 AO dahi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 3.3.4 Bedeutung des Entstehungszeitpunkts der Einkommensteuer

Rz. 18 Der Zeitpunkt der Entstehung der ESt ist u. a. von Bedeutung für eine Reihe abgabenrechtlicher Vorschriften, z. B. für den Übergang von Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger bei Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 AO), für die Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen oder Steuerver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.3 Ausschluss der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO (Abs. 4 S. 2)

Rz. 75 Nach Abs. 4 S. 2 ist die Anwendung des § 171 Abs. 4 S. 3, 1 Halbs. AO n. F. abweichend von S. 1 vollständig ausgeschlossen, wenn außerdem in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Abs. 2 festgesetzt wurde. Die Voraussetzungen des Abs. 4 S. 2 entsprechen damit denen für die Annahme eines Wiederholungsf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5.4 Entsprechende Anwendung der S. 1 und 2 bei unterlassenem Hinweis auf Unmöglichkeit der Mitwirkung (Abs. 4 S. 3)

Rz. 80 Nach Abs. 4 S. 3 gelten die S. 1 und 2 entsprechend, wenn die Erfüllung der geforderten Mitwirkung unmöglich ist, der Stpfl. aber nicht unverzüglich auf die Unmöglichkeit hingewiesen hat. Die Begründung des Regierungsentwurf des DAC 7-UmsG[1] und der Bericht des Finanzausschusses[2] schweigen sich zu den Gründen dieser Regelung und den ihr zugedachten Anwendungsbereic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes (Abs. 2 S. 1, 2. Satzteil)

Rz. 31 Nach Abs. 2 S. 1, 2. Satzteil ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen, wenn der Stpfl. dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nach Abs. 1 S. 4 nicht oder nicht hinreichend nachkommt. Das Mitwirkungsverzögerungsgeld gehört als steuerliche Nebenleistung i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 3a AO zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.8 Steuertatbestand und Steueranspruch

Rz. 160 Art. 62 MwStSystRL regelt den Steuertatbestand und Steueranspruch. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist Steuertatbestand der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden. Rz. 161 Nach Art. 62 Abs. 2 MwStSystRL ist Steueranspruch der Anspruch, den der Fiskus nach dem Gesetz gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmte...mehr

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§ 25 Strafrecht / b) Verlängerung der Festsetzungsfrist, § 169 Abs. 2 S. 2 AO

Rz. 126 Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es in Fällen von Steuerhinterziehung (§ 370 AO) eines längeren Zeitraums zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bedarf. § 169 Abs. 2 S. 2 AO legt fest, dass die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung zehn, bei leichtfertiger Steuerhinterziehung fünf Jahre beträgt. Diese Fristen beginnen gem. § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / F. Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren

Rz. 42 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Neben der Verhängung einer Strafe oder einer Buße haben Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung weitere Folgen: Die Festsetzungsfrist wird von vier auf fünf oder zehn Jahre verlängert (> Verjährung von Steueransprüchen Rz 10 ff). Außerdem ist der Ablauf der Festsetzungsfrist bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gehemmt (§ 171 Abs 7 AO)...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 5.3 – VermBErl / 15. Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage (§§ 13, 14 des 5. VermBG, § 6 Absatz 1 VermBDV)

Rz. 76 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Für den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist auch dann der Vordruck für die Einkommensteuererklärung zu verwenden, wenn der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellt und auch nicht z...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Zu § 129 AO

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines > Verwaltungsakt unterlaufen sind, kann die FinBeh grundsätzlich jederzeit berichtigen ( § 129 AO ; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 3). Zur Begrenzung durch Verjährungsfristen > Rz 7. § 129 AO ist auf das in § 90 Abs 1 bis 3 EStG beschrieb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / X. Gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages (§ 34a Abs 9 und Abs 11 EStG)

Rn. 208 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Zuständig für den Erlass der Feststellungsbescheide über den nachversteuerungspflichtigen Betrag iSd § 34a Abs 3 S 2 EStG ist gem § 34a Abs 9 S 1 EStG das für die Einkommensbesteuerung des Einzelunternehmers bzw des jeweiligen Mitunternehmers gem § 19 AO zuständige Wohnsitz-FA. Der nachversteuerungspflichtige Betrag ist gem § 34a Abs 3 S 3 E...mehr

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§ 25 Strafrecht / 4. Steuerliche Auswirkungen der Steuerstraftat für die Erbengemeinschaft

Rz. 124 Übersicht § 173 Abs. 2 AO, Durchbrechung der Änderungssperre trotz Außenprüfung § 169 Abs. 2 S. 2 AO, Verminderung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre § 235 AO, Festsetzung von Hinterziehungszinsen Neben der Strafandrohung enthält die Abgabenordnung gegen den Steuerhinterzieher nachteilige Sanktionen, die sich unmittelbar für die Erbengemeinschaft auswirken, aber keinen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Antragsveranlagung bei Abzugsteuern nach § 50a Abs 1 EStG (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG)

Rn. 42 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Auf Antrag können beschränkt StPfl entsprechend § 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG für Einkünfte nach § 50a Abs 1 Nr 1, 2 und 4 EStG zu einer Veranlagung zur ESt optieren und dementsprechend die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs aufheben. Gem § 50 Abs 2 S 7 EStG können allerdings nur solche beschränkt StPfl diese Antragsveranlagung nutzen, die Staats...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Antragsgebundenheit

Rn. 52 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Aus § 34a Abs 1 S 1 Hs 1 iVm S 2 EStG wird deutlich, dass die Thesaurierungsbegünstigung auf Antrag gewährt wird, dem StPfl also ein Wahlrecht eingeräumt wird, von dem er unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls für jeden einzelnen VZ Gebrauch machen kann. Der StPfl kann bis zur Höhe des nicht entnommenen Gewinns, welcher die Oberg...mehr

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§ 25 Strafrecht / 3. Steuerliche Berichtigungspflicht der Erben ohne laufendes Ermittlungsverfahren

Rz. 111 Beispiel 31 Der Erblasser E hat im Jahre 2015 einen Betrag von umgerechnet 100.000 EUR in der Schweiz angelegt und die darauf entfallenden Kapitaleinkünfte von jährlich 5.000 EUR bis zu seinem Tod am 3.1.2020 nicht angegeben. Der Erblasser hat für sämtliche Jahre keine Einkommensteuererklärung abgegeben und wurde hierzu auch nie aufgefordert. In den Jahren 2017 bis 2...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Haftung

Rn. 65 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Entsprechend § 50a Abs 5 S 4 EStG besteht eine Haftung des Vergütungsschuldners für die Einbehaltung als auch für die Abführung der Steuer. Die Haftung besteht ihrem Umfang nach nur insoweit, als die Steuer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden noch besteht. Rn. 66 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Das FA hat die Steuer bei dem Vergütungss...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 2. Wirtschaftliche Verhältnisse

Rz. 11 Ohne zuverlässige Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten – und unter Umständen auch des Ehegatten und der zu Bedenkenden – ist eine sinnvolle Nachlassgestaltung nicht möglich. Es soll Mandanten geben, die aus Eitelkeit einen zu großen oder aus Bescheidenheit einen zu kleinen Vermögenswert angeben. Häufig befürchten Mandanten, dass die Vergütung d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 3.6.3 Löschung im Register

Rz. 116 Die Körperschaftsteuerpflicht endet nicht bereits mit der Einstellung der satzungsmäßigen Tätigkeit oder mit dem Tag der Auflösung einer Gesellschaft/Genossenschaft (s. Rz. 108ff.), sondern erst mit dem tatsächlichen und rechtlichen Schluss der Abwicklung. Die Abwicklung ist beendet mit der Verteilung des Liquidationsvermögens der Gesellschaft/Genossenschaft an die G...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einleitung zum Hauptvordruc... / 2 Steuererklärungspflicht

Pflichtveranlagung Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der unbeschränkt Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abgeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Bearbeitung der Steuererklärung ist das Finanzamt zuständig, ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO

Leitsatz 1. Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist auch dann zulässig, wenn die Daten im Sinne des § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – erstmalig – an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. 2. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweit bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung. Normenkette § 93c, § 171 Abs. 10a, § 175b Abs. 1 AO, § 10 Abs. 2a Sa...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 2 Allgemeine Grundsätze der Einnahmenüberschussrechnung

Solange der Unternehmer keiner gesetzlichen Buchführungspflicht (§ 238 HGB; §§ 140, 141 AO, auch ausländische Vorschriften lt. BFH, Urteil v. 20.4.2021, IV R 3/20, BFH/NV 2021 S. 1256) unterliegt oder nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, kann er zwischen der Einnahmenüberschussrechnung und der Buchführung wählen und somit auch freiwillig Bücher führen. Einze...mehr