Rz. 42
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Neben der Verhängung einer Strafe oder einer Buße haben Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung weitere Folgen:
Die Festsetzungsfrist wird von vier auf fünf oder zehn Jahre verlängert (> Verjährung von Steueransprüchen Rz 10 ff). Außerdem ist der Ablauf der Festsetzungsfrist bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gehemmt (§ 171 Abs 7 AO). Die Verfolgungsverjährung beginnt, wenn ein zum Tatbestand gehörender Erfolg später als die Handlung oder Unterlassung eintritt, mit dem Erfolgseintritt (§ 31 Abs 3 OWiG). Bei fortgesetzten Handlungen ist auf den letzten aufgrund desselben Tuns oder Unterlassens zu Unrecht erlangten Erfolg abzustellen (vgl BFH/NV 2024, 1 und BFH/NV 2023, 1405 zur Festsetzung von > Kindergeld). Wird einem Stpfl vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben (> Rz 33), so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund des Verfahrens zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs 5 AO).
Rz. 43
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Wird eine Steuerhinterziehung nicht vom > Steuerschuldner (allein) begangen, haften die an der Tat beteiligten Personen für die verkürzten Steuern (> Haftung für Lohnsteuer Rz 177).
Rz. 44
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen (§ 235 AO, > Hinterziehungszinsen). Durch die Verzinsung soll der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden. Zinsschuldner ist deshalb derjenige, der den wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Hinterzieht ein ArbG LSt und SolZ zugunsten seiner ArbN, sind > Zinsen nur von diesen zu erheben. Der ArbG zahlt auch dann keine Zinsen, wenn das FA die LSt/SolZ später pauschaliert und vom ArbG, nunmehr als > Steuerschuldner, nacherhebt (BFH 173, 192 = BStBl 1994 II, 557); > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 19.
Rz. 45
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Werden neben der ESt auch die darauf anzurechnenden Steuerabzugsbeträge oder > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer hinterzogen, sind alle Steueransprüche zu verzinsen, wobei sich die Zinsläufe jedoch nicht überschneiden dürfen (vgl BFH 273, 422 = BStBl 2022 II, 239).
Rz. 46
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Geldstrafen und Geldbußen sind keine abziehbaren WK/BA (vgl § 12 Nr 4 und § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 8 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Zu Einzelheiten > Geldstrafen, > Werbungskosten Rz 92; zu Auflagen vgl BFH/NV 2015, 191 = HFR 2015, 326. Zur Übernahme der gegen ihren ArbN verhängten Bußgelder > Arbeitslohn Rz 98.