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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Gesellschafter-Geschäftsfü ... / 4. Beiträge zur Sozialversicherung

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Rz. 59

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Ein Gf ist nur dann Beschäftigter iSd Sozialversicherung, wenn er abhängig beschäftigt ist. Das ist ein GesGf nicht, der mit mindestens 50 % beteiligt ist oder aufgrund der vertraglichen Gestaltung seiner Mitarbeit oder der besonderen Verhältnisse im Einzelfall die Gesellschaft in der Weise beherrscht, dass er im Wesentlichen nicht von Weisungen seiner Mitgesellschafter abhängig ist und ihm nicht genehme Entscheidungen verhindern kann (> Sozialversicherung Rz 21, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 27; vgl EFG 1995, 194; 1996, 1201; 1997, 393). Im Einzelfall entscheidet die Einzugsstelle (zB AOK). An eine Entscheidung der Einzugsstelle ist das FA zwar formal nicht gebunden, da es sich bei dieser nicht um einen > Grundlagenbescheid für den ESt-Bescheid handelt (EFG 2004, 469); das gilt auch für Beiträge des ArbG zur > Sozialversicherung (EFG 2001, 553). Entscheidungen der Einzugsstelle über die Sozialversicherungspflicht entfalten aber eine steuerlich zu beachtende Tatbestandswirkung (BFH 199, 524 = BStBl 2003 II, 34; BFH 228, 295 = BStBl 2010 II, 703), sodass diese vom FA idR übernommen werden können (FinMin BW vom 14.05.2003, DB 2003, 1359; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 12). Aufwendungen des GesGf für die Klärung des Status bei der SozVers sind > Werbungskosten (BFH 229, 297 = BStBl 2010 II, 851).

 

Rz. 60

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Wurde zunächst fälschlich von der Beitragspflicht in der SozVers ausgegangen, diese aber später von der Einzugsstelle mit Wirkung für die Vergangenheit nicht bestätigt, ist der GesGf also versicherungsfrei, so ist ein gleichwohl entrichteter ArbG-Anteil zur GRV usw nicht nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei (> R 3.62 Abs 3 Satz 2 LStR). Er gehört zum stpfl > Arbeitslohn, wenn die Entrichtung der ArbG-...

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