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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 2.3.4 Entsprechende Anwendung in Fällen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG (§ 6 Abs. 3 S. 5)

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 307

§ 6 Abs. 3 S. 5 AStG ordnet die entsprechende Geltung des § 6 Abs. 3 S. 1 bis 3 AStG auch für den Fall an, in dem nach einer unentgeltlichen Übertragung i. S. v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG auf eine natürliche Person die betreffende Person innerhalb von 7 Jahren seit der Übertragung unbeschränkt steuerpflichtig wird.

 
Praxis-Beispiel

Die natürliche Person X hat unter Verwirklichung eines Wegzugstatbestands nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG Anteile i. S. v. § 17 EStG an seinen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Neffen N verschenkt. N begründet 5 Jahre nach der Schenkung eine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland.

Gem. § 6 Abs. 3 S. 5 AStG soll die Rückkehrregel für N entsprechend gelten. Wurden folglich keine Ausschlussgründe verwirklicht, entfällt die Wegzugssteuer bei Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht durch N.

 

Rz. 308

Anders als die vorhergehenden Sätze des § 6 Abs. 3 AStG wird in S. 5 nicht der Begriff "vorübergehende Abwesenheit" verwendet. Stattdessen definiert die Norm eigene Tatbestandsvoraussetzungen, an die die entsprechende Geltung der Rückkehrregel geknüpft wird. Danach muss es sich bei der Person, auf die die Anteile unentgeltlich Übertragung wurden, um eine natürliche Person handeln. Ferner muss die Person innerhalb von 7 Jahren seit der Übertragung unbeschränkt steuerpflichtig werden.[1] Diese Regelungssystematik ist deshalb verunglückt, weil der Tatbestand der Vorschrift streng genommen dann versperrt bleibt, wenn ein Fall des § 6 Abs. 3 S. 3 AStG vorliegt.

 
Praxis-Beispiel

Die natürliche Person X hat unter Verwirklichung eines Wegzugstatbestands nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG Anteile i. S. v. § 17 EStG an seinen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Neffen N verschenkt. N begründet 8 Jahre nach der Schenkung eine unbeschränkte Steuerpflicht im In...

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