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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Zukunftssicherung von Arbe ... / II. Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 62 Satz 1 EStG

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Rz. 15

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Nicht zum stpfl > Arbeitslohn gehören Beiträge für die Zukunftssicherung, wenn sie der ArbG leistet,

  • soweit er dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder
  • anderen gesetzlichen Vorschriften oder
  • aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung (> Ermächtigungen Rz 8 ff) beruhenden Bestimmung

verpflichtet ist.

Diese Verpflichtung beruht in den meisten Fällen auf ‚sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften’ (§ 3 Nr 62 Satz 1 Alt 1). Zu einer Übersicht über Pflichtversicherte in der inländischen GRV vgl BMF vom 21.12.2017 – Anlage 1 –, BStBl 2018 I, 93, > Anh 2 Private Altersvorsorge (Riester).

UE betrifft dies grundsätzlich nur das inländische Beitragsrecht; zu Beiträgen aufgrund einer Verpflichtung nach ausländischem Recht > Rz 35 ff.

 

Rz. 16

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Das gilt besonders für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl § 28d SGB IV), und zwar nicht nur für den ArbG-Anteil, sondern uE auch für den ArbN-Anteil (vgl aber > R 3.62 Abs 1 Satz 1 LStR). Die Verpflichtung des ArbG zur Beitragsentrichtung bezieht sich nämlich nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften iSv § 3 Nr 62 Satz 1 EStG auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voller Höhe. Der ArbG ist im Außenverhältnis zur Einzugsstelle (vgl § 28h SGB IV) allein Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV). Im Innenverhältnis zum ArbN hat er in Höhe des ArbN-Anteils lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch (vgl § 28g Satz 1 SGB IV), soweit der ArbN die Beiträge jeweils zu tragen hat; zur GRV vgl § 168 SGB VI, zur GKV vgl § 249 Abs 1 SGB V, zur GPflV vgl § 54 SGB XI iVm § 249 Abs 1 SGB V und zur GAV vgl § 348 SGB III; zu Besonderheiten beim Bergbau > Knappschaft. Da der ArbN – wenn auch im Innenverhältnis – ‚Beiträge zur Sozialversich...

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