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Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des ... / 2.2.2.1 Allgemeines

Dr. Jochen Mundfortz
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Rz. 111

Verlegt die inländische Gesellschaft Sitz und Geschäftsleitung ins Ausland, kann dadurch bei dem Gesellschafter ebenfalls eine Entstrickung i. S. d. Abs. 1 eintreten. Abs. 1 ist so allgemein gehalten, dass sie jede Art des Verlustes oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts erfasst, also auch den Fall, dass dies ohne Zutun und ohne Willen des Stpfl. geschieht (Rz. 29). Hier wird eingehend nur der Fall behandelt, dass der Gesellschafter der wegziehenden Körperschaft selbst eine Körperschaft ist. Ist er eine natürliche Person, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 17 Abs. 5 EStG.[1]

 

Rz. 111a

Die Besteuerung des Gesellschafters hinsichtlich seiner Anteile an einer Körperschaft, die Sitz und/oder Geschäftsleitung ins Ausland verlegt und dadurch das deutsche Besteuerungsrecht an den Anteilen ausgeschlossen oder beschränkt wird, richtet sich nach § 12 Abs. 1 KStG. Das gilt sowohl für Anteile an Körperschaften, die nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben können, als auch für solche an anderen Körperschaften, an denen veräußerbare Anteile bestehen.

 

Rz. 111b

Hat die Körperschaft, die ihren Sitz verlegt, die Rechtsform einer SE oder SCE, enthalten § 4 Abs. 1 S. 5 EStG sowie § 15 Abs. 1a EStG für Anteile im Betriebsvermögen und § 17 Abs. 5 S. 2 bis 4 EStG für sonstige Anteile Sonderregelungen. Für Anteile an anderen Körperschaften enthält das Gesetz keine speziellen Regelungen, d. h., § 12 Abs. 1 KStG gilt unmittelbar und ohne Milderung.

 

Rz. 112

§ 12 Abs. 1 KStG ist auf die Besteuerung des Gesellschafters der wegziehenden Kapitalgesellschaft unabhängig davon anwendbar, ob der Wegzug in einen EU- bzw. EWR- oder in einen Drittstaat erfolgt.

 

Rz. 113

Für die Besteuerung des Gesellschafters der wegziehenden Körperschaft ist von Bedeutung, ob er im Inland oder im Ausland an...

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