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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitslohn

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Gegenstand des Lohnsteuerabzugs ist der Arbeitslohn (§ 38 Abs 1 EStG). Er wird in den §§ 8 Abs 1, 19, 24 Nr 1, § 38 Abs 1 Satz 1 EStG, § 2 LStDV und durch deren Auslegung durch den BFH bestimmt. Was alles zum Arbeitslohn gehört und was zu anderen oder keinen Einkunftsarten, ist zwar bei der normalen Arbeitsvergütung unproblematisch, bedarf aber nicht nur in Grenzfällen eindeutiger Kriterien.

A. Grundsätzliches

I. Rechtsgrundlagen

 

Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist Arbeitslohn grundsätzlich der Ertrag für das Zurverfügungstellen der persönlichen Arbeitskraft einer natürlichen Person in abhängiger Stellung im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Dabei kommt es nicht auf die tatsächlich zu erbringende Arbeitsleistung an, sondern nur darauf, was arbeitsrechtlich geschuldet oder sonst durch das Dienstverhältnis veranlasst ist (> Rz 44). Hat die Leistung des ArbG andere Grundlagen als die Nutzung der Arbeitskraft, kann sie auf einer eigenständigen Sonderrechtsbeziehung beruhen (> Rz 44/2).

Im EStG wird der Begriff "Arbeitslohn" nicht weiter bestimmt. Aus § 38 Abs 1 Satz 1 EStG ist aber zu entnehmen, dass es sich um die dem LSt-Abzug unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt (ergänzend > Steuerabzugsverfahren). Darüber hinaus erzielen ArbN in Ausnahmefällen aber weitere, nicht dem LSt-Abzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nur im Rahmen einer Veranlagung besteuert werden (> Veranlagung von Arbeitnehmern). Weitere Hinweise ergeben sich aus dem für alle Überschusseinkünfte (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4–7 EStG) gleichermaßen geltenden Begriff der Einnahmen in § 8 EStG (> Rz 28 ff). Vgl Lang, Die Einkünfte des Arbeitnehmers – Steuerrechtssystematische Grundlegung –, JbDStJG 9, 15.

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Als BMG für den L...

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