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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 71 ... / B. Kenntnis von Tatsachen, die zum Ruhen oder zum Wegfall der Festsetzung führen (§ 71 Abs 1 Nr 1 EStG)

Hartmut Pust
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Rn. 22

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

Erforderlich ist nach § 71 Abs 1 Nr 1 EStG die Kenntniserlangung von Tatsachen durch die Familienkasse. Es muss sich dabei um Tatsachen handeln, die der Familienkasse bis dahin nicht bekannt gewesen sind.

Eine geänderte Rechtsauffassung zu solchen Tatsachen, die der Familienkasse im Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung bereits bekannt gewesen sind, reicht hingegen nicht aus, Avvento in Kirchhof/Seer, § 71 EStG Rz 2 (23. Aufl 2024).

Ein weitergehender zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung von diesen neuen Tatsachen durch die Familienkasse und der nachfolgenden vorläufigen Einstellung der Zahlung des Kindergeldes ist hingegen nicht erforderlich.

Der Begriff der Tatsachen iSd § 71 Abs 1 Nr 1 EStG entspricht dem der Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind iSd § 70 Abs 2 EStG. Es kann sich um Tatsachen handeln, die sich erst nach der Kindergeldfestsetzung geändert haben, aber auch um solche Tatsachen, die bereits im Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung vorhanden waren, die der Familienkasse jedoch erst nachträglich bekannt geworden sind (Fälle des § 173 Abs 1 S 1 Nr 1 AO), Wendl in H/H/R, § 71 EStG Rz 7 (05/2024).

 

Rn. 23

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

Tatsache ist danach alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, auf dem die Festsetzung des Kindergeldes beruht. Der Begriff der Tatsache umfasst auch solche Hilfstatsachen, die einen sicheren Schluss auf die Haupttatsache zulassen. Ein entsprechender Kenntnisstand ist nicht stets mit dem Zugang der Mitteilung eines Dritten erreicht; Informationen über die maßgeblichen Fakten müssen vielmehr einen Sicherheitsgrad erreichen, der vernünftige, nach den Erfahrungen des Lebens objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen lässt (LSG NRW v...

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