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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitslohn / 1. Veranlassung der Einnahme durch das Dienstverhältnis

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Rz. 44

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Arbeitslohn erhalten > Arbeitnehmer. Zu den Kriterien des Arbeitslohns gehört deshalb, dass der geldwerte Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (BFH 203, 53 = BStBl 2003 II, 886). Das gilt stets, wenn ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine ArbG-Leistung besteht (BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641). Aber auch ein freiwillig gewährter geldwerter Vorteil kann Arbeitslohn sein (vgl § 19 Abs 1 Satz 2 EStG; > Rz 37).

 

Rz. 44/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zu den Kriterien des Arbeitslohns gehört ferner, dass Geld und andere geldwerte Vorteile "für eine Beschäftigung" (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG) gewährt werden. Der BFH geht seit BFH 137, 13 = BStBl 1983 II, 39 (> Rz 15) vom Veranlassungsprinzip aus: Der Vorteil muss dem Empfänger mithin gewährt werden, weil er > Arbeitnehmer eines bestimmten ArbG ist und sich der Vorteil im weitesten Sinne als Gegenleistung (Vergütung) für das Zurverfügungstellen der persönlichen Arbeitskraft erweist (vgl BFH 162, 329 = BStBl 1991 II, 337 mwN; BFH 234, 195 = BStBl 2011 II, 948). Wegen § 24 Nr 1 EStG gehört zum Arbeitslohn aber auch eine Entschädigung (> Rz 5).

Arbeitslohn sind überdies Entschädigungen an ArbN der > Feuerwehr für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit (BFH 254, 260 = BStBl 2016 II, 901). Zu weiteren Besonderheiten > Schadensersatz Rz 20 ff. So ist zB ein vom ArbG wegen Diskriminierung des ArbN gezahlter Schadensersatz kein Arbeitslohn (EFG 2017, 835); Gleiches gilt uE für die Verzugspauschale von 40 EUR bei verspäteter Lohnzahlung gemäß § 288 Abs 5 BGB, weil die Pauschale eine erweiterte Form des Verzugszinses ist (> Rz 134; vgl LArbG Köln vom 22.11.2016, BeckRS 2016, 74 899 = DB1223505).

 

Rz. 44/2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Dieser Veranlassungszusammenhang besteht nicht (= ...

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