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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitslohn / 2. Abgrenzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen

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Rz. 133

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Was dem Stpfl als Ertrag aus der Nutzung seines Kapitals zufließt, führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Was im Einzelnen dazu gehört, wird umfangreich in § 20 EStG beschrieben. Für die Abgrenzung von den Erträgen der abhängig ausgeübten Arbeit, dem Arbeitslohn, gilt die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs 8 EStG nicht. Im Grenzfall kommt es deshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob die Merkmale der Einkünfte aus Kapitalvermögen die Merkmale der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verdrängen. Davon ist idR auszugehen, wenn Kapital des ArbN als eigenständige Erwerbsquelle hinzutritt (BFH 213, 341 = BStBl 2006 II, 654; BFH/NV 2007, 1870 mwN).

Wegen der seit 2009 unterschiedlichen Steuersätze – Abgeltungsteuersatz idR 25 % (vgl § 32d EStG) – kann ein Modell vorteilhaft sein, das dem gut verdienenden ArbN Kapitaleinkünfte statt Arbeitslohn beschert.

 

Rz. 133/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Höhere als bankübliche Zinsen, die zB Kreditinstitute ihren Mitarbeitern für deren Einlagen gewähren, sind Arbeitslohn. In bestimmten Grenzen behandelt die FinVerw diese Einnahmen aus Vereinfachungsgründen aber rechtstechnisch wie solche aus Kapitalvermögen (> Bankgewerbe Rz 2, > Darlehen Rz 45 ff, > Zinsen Rz 3). Gleiches gilt für die Mitarbeitereinlagen (‚Sekretariatskonten’) bei bankfremden ArbG (FinMin TH vom 18.05.1993, DB 1993, 1493).

 

Rz. 133/2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die Erträge aus > Vermögensbeteiligungen Rz 7, 8 am arbeitgebenden Unternehmen oder sog > Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 52 f gehören idR zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), vor allem wenn es sich um marktübliche Vertragsgestaltungen handelt. Denn das verbilligt erworbene Beteiligungsvermögen geht von der Erwer...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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