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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Darlehen / 3. Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG bei Kreditunternehmen

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Rz. 45

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Gewährung von Darlehen in unterschiedlicher Form wie zB Hypothekendarlehen, Bauzwischenkredite, Anschaffungsdarlehen, Kontokorrentkredite sowie Überziehungskredite gehört zu den Dienstleistungen iSd § 8 Abs 3 Satz 1 EStG (BFH 175, 567 = BStBl 1995 II, 338). Bei ihnen ist der geldwerte Vorteil aus der Zinsverbilligung grundsätzlich nach § 8 Abs 3 EStG zu bewerten und der Freibetrag von bis zu 1 080 EUR für > Rabatte abzuziehen, soweit die Voraussetzungen jeweils vorliegen (> Rz 47).

 

Rz. 46

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Eine Bewertung von ArbG-Darlehen nach § 8 Abs 3 EStG kommt regelmäßig für Banken, Sparkassen und vergleichbare Unternehmen in Betracht, also alle Unternehmen, die gewerbsmäßig > Geld an betriebsfremde Dritte ausleihen. Dazu gehören nicht > Verbundene Unternehmen (BFH 200, 289 = BStBl 2003 II, 371). § 8 Abs 3 EStG ist aber nicht anwendbar,

• soweit der ArbG die Steuerabzüge pauschal versteuert (§ 8 Abs 3 Satz 1 EStG; > Rz 55 ff) oder
• der ArbG eine Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG vorzieht (zum Wahlrecht > Rz 53) oder
• geldwerte Vorteile aufgrund des Dienstverhältnisses von dritter Seite gewährt werden (> Rabatte Rz 1, 24).
 

Rz. 47

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zu den Voraussetzungen gehört, dass der ArbG solche Darlehen nicht ausschließlich oder vorrangig seinen ArbN, sondern überwiegend auch betriebsfremden Dritten gewährt. Zudem muss es sich um Darlehen gleicher Art (> Rz 31) und – mit Ausnahme des Zinssatzes – mit gleichen Konditionen (zB Laufzeit, Zinsfestlegung, Sicherung) handeln (BFH 200, 354 = BStBl 2003 II, 373; BFH 200, 289 aaO).

 

Beispiel 1:

Eine Warenhaus-Bank gewährt den Kunden kleinere Anschaffungskredite bis zu 3 000 EUR. Erhält der ArbN ein Wohnungsbaudarlehen, sind die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 EStG nicht erfü...

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