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Umsatzsteuer bei Haus- und Grundbesitz: Aufzeichnungs-, ... / Zusammenfassung

Jörg Wilde
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Überblick

Damit die Umsatzsteuer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erhoben werden kann, hat der Unternehmer über die von ihm ausgeführten und an ihn erbrachten Leistungen Aufzeichnungen zu führen und die von ihm ausgeführten Umsätze zu erklären. Er hat hierzu insbesondere sowohl die vereinnahmten/vereinbarten als auch die verausgabten Entgelte zu erfassen und die Unterlagen aufzubewahren (insbesondere Rechnungen und/oder Lieferscheine oder – etwa bei der Vermietung – die Mietverträge). Die Umsätze hat er grundsätzlich in monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (Voranmeldungszeitraum) gegenüber dem Finanzamt auf elektronischem Wege (www.elster.de) zu melden. Eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen ist möglich, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat. Nach Abschluss eines Kalenderjahres hat der Unternehmer in jedem Fall eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 18 UStG zum Besteuerungsverfahren

§ 22 UStG mit Reglungen zu den Aufzeichnungspflichten

§§ 109, 149 Abs. 2, 168, 169 Abgabenordnung (AO): Regelungen über die Abgabe von Steuererklärungen (§ 149 AO), zur Verlängerung der Abgabefrist (§ 109 AO), zur Rechtsnatur der Steueranmeldung (§ 168 AO) und zur Festsetzungsfrist (§ 169 AO).

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