Prof. Dr. iur. Nils Petersen
, Prof. Klaus Lindberg †
Rz. 62
Liegt für das Rücktragsjahr noch kein Steuerbescheid vor, ist der Verlustabzug ohne Weiteres bei der erstmaligen Veranlagung vorzunehmen, wenn materiell-rechtlich ein Verlust abzuziehen ist, dessen Berücksichtigung vorher nicht möglich war, oder wenn der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.
Rz. 63
Ist für den vorangegangenen Vz bereits ein ESt-Bescheid erlassen worden, ist er insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu berichtigen ist (§ 10d Abs. 1 S. 3 EStG). Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist (§ 10d Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 EStG) § 10d Abs. 1 S. 3, 4 EStG ist eine eigenständige Änderungsvorschrift, die den Änderungsvorschriften der AO vorgeht. Änderbar ist daher jeder bereits erlassene ESt-Bescheid, ob er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 164 AO), vorläufig ist (§ 165 AO) oder ansonsten gar nicht mehr änderbar wäre.
Rz. 64
Die Änderung bewirkt eine Durchbrechung der Bestandskraft der Höhe nach, sodass innerhalb des durch die Gewährung des Verlustrücktrags eröffneten punktuellen Änderungsrahmens materielle Fehler nach § 177 AO zugunsten und zuungunsten des Stpfl. berücksichtigt werden können, zugunsten aber nur, soweit andere materielle Fehler zuungunsten den Verlustabzug schmälern würden. Der Umfang des Änderungsrahmens bestimmt sich nach der steuermindernden Wirkung, die einträte, wenn zusätzlich zu den bisher ermittelten Besteuerungsgrundlagen der Verlustabzug berücksichtigt würde.
Eine Kompensation materieller Fehler nach § 177 AO ist selbst dann noch zulässig, wenn wegen des dem materiellen Fehler zugrunde liegenden Sachverhalts bereits Verjährung eingetreten ist.
Rz. 65
Im Rahmen der Änderung nach § 10d EStG können auch bereits ausgeübte Wahlrechte geändert (Zusammenveranlagung...