Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsfrist

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Die Ablaufhemmungstatbestän... / 9. Erstattungsansprüche (§ 171 Abs. 14 AO)

Nach § 171 Abs. 14 AO endet die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht zahlungsverjährt ist (§ 228 AO). Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Vorschrift, zu vermeiden, dass der Steuerpflichtige mit der Begründung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekannt gegeben worden, innerhalb d...mehr

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Die Ablaufhemmungstatbestän... / 4. Fahndungsprüfung/Steuerstrafverfahren (§ 171 Abs. 5 AO)

Beginnt die Steuerfahndung vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 5 S. 1 AO). Dabei gelten die Regelungen des § 171 Abs. 4 S. 2 AO sinngemäß (§ 171 Abs. 5 S....mehr

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Die Ablaufhemmungstatbestän... / [Ohne Titel]

StB Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther[*] Im Hinblick auf die bei Steuerbescheiden geltende Festsetzungsfrist (§ 169 AO) bzw. bei Feststellungsbescheiden maßgebende Feststellungsfrist (§ 181 Abs. 1 S. 1 AO) kommt der Überprüfung des Ablaufs der jeweiligen Frist besondere Bedeutung zu. Insbesondere sollten von der Finanzverwaltung erlassene (erstmalige und geänderte) Steuer – oder F...mehr

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Die Ablaufhemmungstatbestän... / 1. Antrag auf Änderung (§ 171 Abs. 3 AO)

§ 171 Abs. 3 AO bestimmt, dass bei einem vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellten Antrag auf Steuerfestsetzung, Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO die Festsetzungsfrist insoweit nicht abläuft, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist. Gibt der Steuerpflichtige nach Ergehen eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfun...mehr

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Die Ablaufhemmungstatbestän... / 7. Erstattung von Anzeigen (§ 171 Abs. 9 AO)

Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3 AO, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. Hierzu hat das FG Hamburg entschieden, dass eine Anzeige i.S.v. § 171 Abs. 9 AO die Erkennbarkeit des Willens des Steuerpflichtigen voraussetzt, eine Korrektur des Steuerbes...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Verfahrensfragen

Rz. 80 § 29 Abs. 1 ErbStG ordnet das Erlöschen der Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit an. Die Vorschrift ergänzt die in § 47 AO beispielhaft aufgezählten Erlöschensgründe, enthält jedoch selbst keine Aussage über die verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen. Insoweit ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO anzuwenden: Die entsprechende Steuerfestsetzung ist wegen des durch § 29 Abs. ...mehr

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Die Ablaufhemmungstatbestän... / 6. Vorläufige Festsetzungen (§ 171 Abs. 8 AO)

Nach § 171 Abs. 8 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit, die Grundlage für die vorläufige Steuerfestsetzung war, beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat. Dabei ist eine positive Kenntnis der zuständigen Finanzbehörde erforderlich, d.h. das bloße Kennen müssen von Tatsachen reicht nicht aus. Vielmeh...mehr

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Die Ablaufhemmungstatbestän... / b) Unterbrechung der Außenprüfung

Nach § 171 Abs. 4 S. 2 AO entfällt die Ablaufhemmung, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn aus von der Finanzbehörde zu vertretenden Gründen für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird. Diese Regelung greift auch dann ein, wenn der Prüfungsbeginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wurde (§ 171 Abs. 4 S. 1 Alt. 2AO, BFH v. 4.3.2020...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.4 Ausstellungsdatum (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG)

Rz. 92 Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG muss eine Rechnung auch das Datum der Ausstellung der Rechnung enthalten (unionsrechtliche Grundlage: Art. 226 Nr. 1 MwStSystRL). Das Ausstellungsdatum – regelmäßig auch Rechnungsdatum genannt – ist der Tag, an dem das Abrechnungspapier ausgestellt wurde. Eine Rückdatierung ist unzulässig. Durch die Angaben des Ausstellungsdatums wird ...mehr

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Änderung eines Steuerbesche... / Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Laut Gesetz muss ein Steuerbescheid geändert werden, wenn nachträglich von einer mitteilungspflichtigen Stelle – wie der Rentenversicherung – Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurden. Die Änderungspflicht gilt unabhängig davon, ob...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Nebenbestimmungen

Rz. 11 Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheide können unter dem Vorbehalt der Nachprüfung [1] ergehen, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist. Wird der Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben, entfällt er mit Ablauf der Festsetzungsfrist.[2] Rz. 12 Möglich ist auch eine vorläufige Steuerfestsetzung [3], soweit Ungewissheit über die Entstehung der Erbschaft- bzw....mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung

Rz. 1 § 61 Abs. 1 AO dehnt die Buchnachweisfunktion der Satzung entsprechend § 60 Abs. 1 AO auf den Grundsatz der Vermögensbindung[1] aus[2]: allein anhand der Satzung muss die Prüfung ergeben, dass das Vermögen bei Auflösung, Aufhebung oder Zweckfortfall zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet werden wird (sog. formelle Vermögensbindung). Der Grundsatz der satzungsmäßig...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 63 Anf... / 2 Zeitliche Anforderungen (§ 63 Abs. 2 AO)

Rz. 3 Die tatsächliche Geschäftsführung muss für die Vergünstigungen bei der KSt und der GewSt während des ganzen Jahres den Anforderungen des § 63 AO entsprechen; bei Verstößen hiergegen kann nach § 173 Abs. 1 AO eine Änderung etwaiger Steuerbescheide innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgen. Bei anderen Steuerarten muss die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung im Zeit...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Verstoß gegen die Anzeigepflicht (§ 33 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 45 Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflichten aus § 33 ErbStG werden als Steuerordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet (§ 33 Abs. 4 ErbStG). Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten gem. § 377 Abs. 2 AO die Vorschriften des Ersten Teils des OWiG (Geldbuße bis 1.000 EUR), soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Eine Geldbuße bis zur Hö...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 203 Ab... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Verhältnis zu § 164 Abs. 3 S. 3 AO: Auch die abgekürzte Außenprüfung führt zu einer abschließenden Prüfung der Besteuerungsgrundlagen, sodass der Vorbehalt der Nachprüfung nach ihrem Abschluss aufzuheben ist.[1] Verhältnis zu § 171 Abs. 4 AO: Die abgekürzte Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist unter denselben Voraussetzungen und in denselben Grenzen wie e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 83 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsfrist zum einen die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu beachten: Hiernach beginnt, wenn eine Anzeige zu erstatten (§ 30 ErbStG) oder eine Steuererklärung (§ 31 ErbStG) einzureichen ist, die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung oder Anz...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 5 AO

Rz. 94 Daneben ergibt sich aus § 170 Abs. 5 AO eine spezielle Anlaufhemmung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für diese beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 oder 2 AO bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Sc...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Anhang zu § 30 ErbStG: Anzeige- bzw. Steuererklärungspflicht und Festsetzungsverjährung

Rz. 80 Erhebliche Bedeutung hat die Anzeigepflicht aus § 30 ErbStG sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 31 ErbStG) im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung.[1] Rz. 81 Die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beträgt 4 Jahre.[2] Die Festsetzungsfrist beträgt 10 Jahre, soweit die Steuer hinterzogen und 5 Jah...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anzeigepflicht des Erwerbers bzw. Beschwerten (§ 30 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 16 Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG) durch den Erwerber anzuzeigen. Die Vorschrift begründet kein Ermessen. "Erwerber" ist daher sowohl derjenige von Todes wegen (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter) als auch derjenige aufgrund freigebiger Zuwendung unter Lebenden. Erwerber i. S. d. § 30 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Ablaufhemmung

Rz. 100 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind verschiedene Tatbestände der Ablaufhemmung[1] bedeutsam.[2] Wird durch Verletzung der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begangen, gilt gem. § 171 Abs. 7 AO eine besondere Ablaufhemmung.[3] Diese Regelung wird durch § 171 Abs. 9 AO für die Fälle ergänzt, in denen eine berichtigte...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Normzweck und Auslegungsgrundsätze

Rz. 1 Das ErbStG statuiert in §§ 30, 33 und 34 ErbStG (mit ergänzenden Regelungen in §§ 1 ff. ErbStDV) zur Sicherstellung einer möglichst vollständigen Erfassung aller Erwerbe eine Reihe von Anzeigepflichten. Die Finanzämter sollen aufgrund dieser Anzeigen prüfen können, ob ein erbschaft- bzw. schenkungsteuerbarer Vorgang vorliegt und ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erklärungspflicht von Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern (§ 31 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 40 Nach § 31 Abs. 5 ErbStG obliegt es – abweichend von der Grundregel des § 31 Abs. 1 ErbStG – dem Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter, die Steuererklärung abzugeben.[1] Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 32 Abs. 1 ErbStG zu sehen, der in den Fällen des § 31 Abs. 5 ErbStG die Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwal...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Festsetzungsverfahren, Änderungsmöglichkeit

Rn. 145 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Kann der StPfl den erforderlichen Nachweis nicht erbringen, ist die Steuer unter Einbeziehung der betroffenen Einkünfte festzusetzen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der tatsächlichen Zahlung der Steuer bzw des Besteuerungsverzichts ist ein Auskunftsersuchen an den ausländischen Staat zu richten (BMF vom 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 66)....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Festsetzung (§ 50c Abs 4 S 2 EStG)

Rn. 62 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Die Zinsfestsetzung erfolgt nach § 239 AO von Amts wegen durch einen schriftlichen Bescheid. Der Zinsbescheid muss die Zinsen nach Art und Betrag ausweisen, den Zinsgläubiger bezeichnen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Nach § 50c Abs 4 S 2 EStG beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kj, in dem der Freistellungsbescheid erlasse...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Austritt aus einer Kapitalgesellschaft (Satz 1 Alt. 2)

Rz. 571 [Autor/Stand] Nur Anteile an Gesamthandsgesellschaften können per Anwachsung auf die übrigen Gesellschafter übergehen, Anteile an Kapitalgesellschaften hingegen nicht;[2] eine § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Regelung gibt es nicht. Als Geschäftsanteile an einer GmbH oder Aktien an einer AG verkörpern sie gegenständlich die Beteiligungen der einzelnen Gesellscha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung

Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hierzu § 13 ErbStG Rz. 30 f.) – im Wegfall bzw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Grundsätze

Rz. 126 [Autor/Stand] Stichtagsprinzip: Meist ereignet sich die Geldübergabe vor der Anschaffung des Grundbesitzes, der Fertigstellung des Gebäudes oder dem Abschluss der Bauarbeiten.[2] Eigentlich[3] haben die Beteiligten damit schon eine steuerbare Geldschenkung ausgeführt (§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; §§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 2 BGB – s. auch Rz. 23)[4] und spä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Nachträgliche Veränderung des Werts eines Vorerwerbs mit Wirkung für die Vergangenheit (Abs. 2)

Rz. 138 [Autor/Stand] Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ErbStG [2] gilt der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses, das bei einem Vorerwerb zur einer Wertveränderung führt, auch für den Nacherwerb als rückwirkendes Ereignis. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Regelung, die eine Änderung der Festsetzung für den Nacherwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglichen soll.[3...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Antragsfrist (§ 50c Abs 3 S 2 EStG)

Rn. 52 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Nach § 50c Abs 2 S 2 EStG ist der Erstattungsantrag binnen einer Frist von vier Jahren zu stellen, beginnend mit dem Ablauf des Kj des Zuflusses, aber nicht endend vor Ablauf eines Jahres (§ 50d Abs 1 S 10 EStG aF: 6 Monate; zur erstmaligen Anwendung der verlängerten Frist für Anträge ab dem 01.01.2021 s Rn 3a) seit dem Zeitpunkt der Entrich...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Einstellung des Verfahrens

a) Überblick Rz. 553 [Autor/Stand] Die StPO regelt in verschiedenen Vorschriften die Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung, die auch die selbständig ermittelnde FinB in Anspruch nehmen kann (s. auch Nr. 81–83 AStBV (St) 2025, s. AStBV Rz. 81 ff.). Die AO enthält daneben in § 398 AO eine Sonderregelung zur Einstellung wegen Geringfügigkeit und in § 398a AO zum Absehen einer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Systematische Einordnung

Rz. 3 Die Vorschrift gehört zu dem Bereich der Regelungen über die Steuerfestsetzung und ist daher im 3. Abschnitt richtig eingeordnet. Sie bildet, ebenso wie § 164 AO, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Steuerfestsetzungsverfahren auf die endgültige und bindende Entscheidung über den Steueranspruch gerichtet ist.[1] Das nach § 155 AO im Grundsatz einheitliche Verfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 36 Abs. 1 S. 2 enthält 5 Fallgruppen, bei denen die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen kann, weil nicht zu beseitigende Unsicherheit über das anzuwendende Recht oder seine Auslegung besteht. Diese 5 Tatbestände sind enumerativ und abschließend geregelt. Die Regelungen sind Ausnahmeregelungen von dem Grundsatz, dass rechtliche Unsicherheit im Rahmen des Steuerfestsetzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.5 (Vorläufige) Steuerfestsetzung (Abs. 1 S. 1 und 2)

Rz. 69 Vorläufig festgesetzt wird nach § 165 AO die Steuer; die Vorläufigkeit der Entscheidung bezieht sich also auf die Steuerfestsetzung, nicht auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.[1] Die Besteuerungsgrundlagen sind auch im Rahmen des § 165 AO verfahrensrechtlich unselbstständig. Ihre Angabe ist aber notwendig, um zu konkretisieren, inwieweit und hinsichtlich wel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.3 Antrag auf Endgültigkeitserklärung, Abs. 2 S. 4

Rz. 120 Nach § 165 Abs. 2 S. 4 AO muss in den Fällen des § 165 Abs. 1 S. 2 AO eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 S. 2 AO nur auf Antrag des Stpfl. für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Die Regelung stellt eine Abweichung von dem Grundsatz des § 165 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. AO dar, wonach bei Wegfall der Ungewissheit ein Rec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.2.1 Beseitigung der Ungewissheit

Rz. 111 Die Ungewissheit ist beseitigt, wenn geklärt ist, ob die Voraussetzungen für das Entstehen einer Steuer[1] eingetreten sind.[2] Maßgebend ist die Beseitigung derjenigen Ungewissheit, deretwegen die Steuerfestsetzung vorläufig vorgenommen wurde.[3] Wie die Ungewissheit i. S. des § 165 Abs. 1 S. 1 AO, so muss sich auch die für eine Änderung, Aufhebung oder Endgültigkeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.2 Rechtsfolge von Abs. 2 S. 2

Rz. 109 § 165 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. AO schränkt die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung auf Rechtsfolgenebene dahingehend ein, dass sie nicht in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt, sondern zwingend vorzunehmen ist, wenn die Ungewissheit weggefallen ist. Des Weiteren regelt die Vorschrift auf Rechtsfolgenebene die Endgültigkeitserklärung für d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Tatbestand

Rz. 6 Drittwirkung entfalten nur unanfechtbare Steuerbescheide. Nur bei Unanfechtbarkeit kann angenommen werden, dass die materielle Richtigkeit des Bescheids außer Streit ist und daher kein Anlass besteht, im Verfahren mit dem Gesamtrechtsnachfolger bzw. dem Zweitschuldner erneut über die Richtigkeit zu entscheiden. Rz. 7 Ein Steuerbescheid ist unanfechtbar, wenn er nicht od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.5 Festsetzungsverjährung

Rz. 124 Die vorläufige Steuerfestsetzung bzw. die Aussetzung der Steuerfestsetzung hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 8 AO. Für die Änderung, Aufhebung oder Nachholung der Steuerfestsetzung stehen ein Jahr[1] bzw. zwei Jahre[2] ab Beseitigung der Ungewissheit und Kenntniserlangung durch die Finanzbehörde zur Verfügung.[3] Davon abgesehen, bestehen für die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4.3 Ungewissheit bei Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung, Nr. 2

Rz. 48 Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 kann die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden, wenn das BVerfG eine für die Steuerfestsetzung maßgebliche steuerrechtliche Vorschrift nach § 78 i. V. m. § 35 BVerfGG für mit dem GG nicht vereinbar erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet hat.[1] Die Zulässigkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung in den Fälle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4.6 Ungewissheit bei Musterverfahren vor dem BFH, Nr. 4

Rz. 64 Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 4 kann die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens vor dem BFH ist. Bei dem Verfahren vor dem BFH handelt es sich, im Gegensatz zu dem Tatbestand der Nr. 3, um einfachgesetzliche Rechtsfragen. Die Vorschrift ist durch Art. 17 des Gesetzes v. 20.12.2008, BStBl I...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.3.2.3 Wegfall der Ungewissheit bei ungewisser Rechtslage

Rz. 114 In den Fällen der rechtlichen Ungewissheit i. S. des § 165 Abs. 1 S. 2 AO entfällt die Ungewissheit, wenn feststeht, zu welchem Zeitpunkt ein internationaler Vertrag in Kraft tritt bzw. feststeht, dass er für den fraglichen Besteuerungszeitraum endgültig nicht in Kraft treten wird (Nr. 1), wenn der Gesetzgeber die Auflage des BVerfG bzw. EuGH zu einer Neuregelung ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4.5 Ungewissheit über die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, Nr. 3

Rz. 54 Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 3 kann die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden, wenn die Vereinbarkeit einer für die Steuerfestsetzung anzuwendenden Vorschrift mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist. Es muss die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (GG, europäisches Recht) infrage stehen. Diese Vereinbarkeit muss Gegenstand eines...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1 Verhältnis von Abs. 2 Satz 1 zu Abs. 2 Satz 2

Rz. 102 § 165 Abs. 2 AO regelt die Änderung, Aufhebung und Beendigung der Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung. Im Gegensatz zur Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ist eine Vorläufigkeitserklärung – von der Ausnahme in § 165 Abs. 2 S. 4 AO bei Massenverfahren abgesehen – zwingend zu irgendeinem Zeitpunkt durch Änderung, Aufhebung oder Endgültigkeitserklärung ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Aufbewahrungsfrist für Unternehmer (§ 14b Abs. 1 S. 1 und S. 3 UStG)

Rz. 14 Gem. § 14b Abs. 1 S. 1 UStG beträgt die Aufbewahrungsfrist für die aufzubewahrenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen mWv 1.1.2025 8 Jahre. Zuvor betrug die Aufbewahrungsfrist bis 31.12.2024 10 Jahre. Die Herabsetzung erfolgte im Zuge der Herabsetzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO durch das Vierte BürokratieentlastungsG v. 23.10.2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 6 Gesonderte Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags (Abs. 4)

Rz. 172 Der Zinsvortrag und der EBITDA-Vortrag sind nach § 4h Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Festgestellt werden nur die nicht abgezogenen und damit vortragsfähigen Zinsaufwendungen. Die im laufenden Jahr abziehbaren Zinsaufwendungen werden nicht gesondert festgestellt, sondern gehen als unselbstständige Besteuerungsgrundlagen in den Steuerbescheid des laufenden Jahrs ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 7.2 Bilanzberichtigung

Rz. 433 Eine Bilanzberichtigung hat zu erfolgen, wenn die Bilanz unrichtig ist, weil zwingende handels- und steuerrechtliche Grundsätze und Vorschriften nicht berücksichtigt worden sind. Eine Bilanzberichtigung liegt vor, wenn ein unrichtiger Bilanzansatz durch einen richtigen ersetzt werden soll. Die Bilanzberichtigung kann alle Positionen der Bilanz hinsichtlich Ansatz und ...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.3 Festsetzungsverjährung

Entscheidende Auswirkungen hat die Feststellung einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung auch im Bereich der Festsetzungsverjährung. Bekanntlich wird die Festsetzungsfrist von 3 Faktoren bestimmt, nämlich von Beginn, Ende und Dauer der Frist. Soweit eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, hat dies Einfluss auf den Ablauf d...mehr

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Umsatzsteuer in der Buchhal... / 5.2.1 Zu hoher (unrichtiger) Steuerausweis – § 14c Abs. 1 UStG

Der Unternehmer weist in der Rechnung einen höheren Steuerbetrag, als er für die Lieferung oder sonstige Leistung nach dem UStG schuldet, gesondert aus. In diesem Fall schuldet er auch den Mehrbetrag.[1] Die Finanzverwaltung beschreibt hierzu im Umsatzsteueranwendungserlass folgende Hauptanwendungsfälle des unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG: für steuerpflichti...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / Zusammenfassung

Überblick Das Steuerrecht kommt nicht damit aus, die möglichen Rechtsverstöße nur mit Mitteln des Verwaltungsrechts (Verspätungszuschlägen, Zinsen, Haftung, verlängerter Festsetzungsfrist usw.) zu sanktionieren. Deshalb wurden diverse Straf- und Bußgeldnormen geschaffen, um Rechtsverstöße zu ahnden. Dabei gilt die grobe Unterscheidung: Eine vorsätzliche Steuerverkürzung bein...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 1.5 Strafzumessung

Steuerhinterziehung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren[1] oder mit einer Geldstrafe bestraft. Da Freiheitsstrafen unter 6 Monaten grundsätzlich nicht verhängt werden[2], kommt der Geldstrafe besondere Bedeutung zu. Der BGH hatte schon im Jahr 2008 eine Anpassung der Strafen bei Steuerhinterziehung zu der strengeren Strafpraxis...mehr