Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 12
Der Ablauf der Festsetzungsfrist schließt nach § 169 AO auch die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO sowie § 173a AO aus. Da solche Unrichtigkeiten aber erst nach Erlass des Verwaltungsakts entdeckt zu werden pflegen, stellt Abs. 2 durch eine Ablaufhemmung der Verwaltung eine Frist von mindestens einem Jahr zur Berichtigung zur Verfügung. Die Ablaufhemmung tritt aber nur ein, wenn der Steuerbescheid, der die offenbare Unrichtigkeit enthält, innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen, aber bestandskräftig geworden ist. Eine Festsetzungsfrist, die bereits abgelaufen ist, kann nicht mehr gehemmt werden. Eine andere Möglichkeit, eine Berichtigung nach § 129 AO unbeeinflusst von der Festsetzungsfrist zu erreichen, ist die Stellung eines Antrags nach Abs. 3 (vgl. Rz. 17). Die Ablaufhemmung beträgt ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Gemeint ist ein Zeitraum von 12 Monaten, nicht ein Kalenderjahr. Diese Jahresfrist beginnt mit Bekanntgabe desjenigen Steuerbescheids, bei dessen Erlass es zu der offenbaren Unrichtigkeit gekommen ist. Wird später ein weiterer Bescheid (Änderungsbescheid) erlassen, in dem die offenbare Unrichtigkeit wiederholt wird, beginnt die Jahresfrist nicht erneut zu laufen. Die Jahresfrist knüpft daher an den ursprünglichen Bescheid an, der die offenbare Unrichtigkeit erstmals enthielt.
Rz. 13
Ist die offenbare Unrichtigkeit erstmals in einem Änderungsbescheid enthalten, beginnt die Jahresfrist mit Erlass des Änderungsbescheids zu laufen. War die Festsetzungsfrist nach Abs. 3, 3a oder 4 gehemmt, und endet diese Hemmung durch den Erlass des Änderungsbescheids, so schließt sich hieran die Hemmung nach Abs. 2 an, sodass die Festsetzungsfrist der Berichtigung der offenbaren Unrichtigkeit nicht entgegensteht.
Rz. 1...