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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 171 Ablaufhemmung / 2.5.1.2 Beginn der Außenprüfung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 72

Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach Abs. 4 durch den Beginn der Außenprüfung gehemmt. Allgemein zum Beginn der Außenprüfung s. § 198 AO Rz. 2. Ist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Das gilt auch, wenn die Bescheide angefochten werden; die Hemmung bleibt dann während des Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahrens bestehen, Abs. 4 konkurriert insoweit mit Abs. 3.[1]

 

Rz. 73

"Begonnen" mit der Außenprüfung hat der Prüfer dann, wenn er die Prüfungsanordnung übergeben hat und Handlungen zur Ermittlung der Steuerpflicht für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vornimmt. Da die Außenprüfung auf die umfassende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gerichtet ist, genügt nicht irgendeine Ermittlungshandlung für ihren Beginn. Es muss sich vielmehr um eine qualifizierte Ermittlungshandlung handeln, die für den Stpfl. erkennbar darauf gerichtet ist, die steuerliche Behandlung der wesentlichen und relevanten Sachverhalte zu ermitteln oder zu überprüfen, und die geeignet sind, das Vertrauen des Stpfl. in das Ablaufen der Festsetzungsfrist zu beseitigen.[2] Erfasst die Außenprüfung mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume, ist mit der Prüfung begonnen, wenn substantielle Prüfungshandlungen nur hinsichtlich einer Steuerart und eines Besteuerungszeitraums vorgenommen wurden. Da die Außenprüfung ein einheitliches Verfahren ist, das mehrere Besteuerungsarten und Besteuerungszeiträume umfasst, kann die Prüfung nur insgesamt begonnen oder nicht begonnen sein.[3] Bloße Scheinhandlungen genügen nicht, es muss sich vielmehr um einen ernsthaften Beginn der Prüfung handeln. Eine Scheinhandlung liegt vor, wenn ...

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