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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 171 Ablaufhemmung / 1.1 Wesen der Ablaufhemmung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 1

§ 171 AO enthält in 17 Absätzen die Tatbestände der Ablaufhemmung. Eine Hemmung der Festsetzungsfrist tritt ein, wenn aus bestimmten Gründen eine endgültige Steuerfestsetzung während der Festsetzungsfrist nicht möglich ist, der Gesetzgeber aber die Möglichkeit einer endgültigen Steuerfestsetzung noch erhalten will. Die Ablaufhemmung tritt nur ein, wenn die reguläre Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 1 AO oder die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO unter Berücksichtigung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO ohne die Ablaufhemmung ablaufen würde. Demgegenüber enthält § 171 AO keine Bestimmung über die Länge dieser Festsetzungsfristen, auch wenn bei isolierter Anwendung der Vorschriften über die Ablaufhemmung die Festsetzungsfrist früher enden würde als nach § 169 AO i. V. m. der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO. Begeht der Stpfl. Steuerhinterziehung und gibt er keine Steuererklärung ab, sodass die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO, § 171 Abs. 2 Nr. 1 AO insgesamt 13 Jahre beträgt, kann er daher den Lauf der Festsetzungsfrist nicht dadurch abkürzen, dass er während dieser Festsetzungsfrist eine Selbstanzeige nach § 171 Abs. 9 AO abgibt, um die Festsetzungsfrist auf die 1-Jahres-Frist dieser Vorschrift zu verkürzen.[1]

 

Rz. 2

§ 171 AO enthält nur Tatbestände der Ablaufhemmung. Eine allgemeine Hemmung der Festsetzungsfrist kennt die AO nicht. Allgemeine Hemmung der Festsetzungsfrist bedeutet, dass die Festsetzungsverjährung während bestimmter Ereignisse gehemmt ist und danach die ursprüngliche Verjährung weiterläuft. Diese Hemmung kann jederzeit während des Laufs der Festsetzungsfrist eintreten; ihr Zeitraum wird bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht mitgezählt.[2] Eine Ablaufhemmung[3] kann demgegenüber nur am Ende der Verj...

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