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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 169 Festsetzungsfrist / 3.1.1 Regelmäßige Festsetzungsfrist

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 22

Die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt nach Abs. 2 Nr. 1 ein Jahr. Verbrauchsteuern i. S. d. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO sind Steuern auf Waren, die zu kurzfristigem Verbrauch bestimmt sind, die an den Übergang aus dem steuerlich gebundenen in den freien Verkehr anknüpfen und die bestimmt sind, auf den Verbraucher übergewälzt zu werden. Der Stpfl. hat ein besonderes Interesse an einer schnellen Rechtssicherheit, um seine Verkaufspreise kalkulieren zu können. Verfahrensmäßig werden sie summarisch, rechnerisch an Mengen anknüpfend und oft von untergeordneten Stellen mit geringer Mitwirkung des Stpfl. festgesetzt.[1] Verbrauchsteuern sind danach die Stromsteuer, die Energiesteuer, die Tabaksteuer, die Kaffeesteuer, die Schaumweinsteuer, die Alkopopsteuer, die Biersteuer und die Kernbrennstoffsteuer. Die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche auf Vergütung von Verbrauchsteuern, da auf Steuervergütungsansprüche nach § 155 Abs. 5 AO die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden sind.[2] Die USt fällt aufgrund ihrer technischen Ausgestaltung und ihrer Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden nicht unter § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO. Die Einfuhrumsatzsteuer wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in § 21 Abs. 1 UStG als Verbrauchsteuer eingeordnet. Aufwandsteuern, die die gesteigerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. erfassen sollen, sind keine Verbrauchsteuern. Die Berliner Zweitwohnungsteuer ist daher keine Verbrauchsteuer.[3] Die kurze Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO korrespondiert mit der wegen des Massenverfahrens erforderlichen uneingeschränkten Änderungsbefugnis nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.[4] Auch die kurze Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 S....

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