Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 24
Die Festsetzungsfrist kann nicht durch behördliche Entscheidung verlängert werden. Ihre Dauer, ihr Beginn, ihr Ende und mögliche Hemmungsgründe sind in §§ 169ff. AO abschließend geregelt. Die Länge der Festsetzungsfrist unterliegt auch nicht der Vereinbarung von Finanzbehörde und Stpfl. Da die Festsetzungsfrist von Amts wegen zu beachten ist und zum Erlöschen des Steueranspruchs führt, ist auch eine Vereinbarung, bei der eine oder beide Parteien vereinbaren, sich nicht auf den Ablauf der Festsetzungsfrist berufen zu wollen, gegenstandslos.
Rz. 24a
Die Festsetzungsfrist verlängert sich nach § 169 Abs. 2 S. 1 AO bei einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO auf 10 Jahre, bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO auf 5 Jahre. Diese Regelung gilt für alle Steuern, also auch Verbrauchsteuern, soweit sie dem nationalen Recht unterliegen. Für Steuern, für die der ZK gilt, wie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern, soweit sie an den EU-Außengrenzen erhoben werden, und EUSt tritt für hinterzogene Abgaben die Verlängerung auf 10 Jahre ein. Dagegen ist insoweit die Verlängerung für leichtfertig verkürzte Abgaben auf 5 Jahre nicht anwendbar (Rz. 5).
Rz. 25
Für den Haftungsbescheid enthält § 191 Abs. 3 S. 2 AO entsprechende Verlängerungen der Festsetzungsfrist, wenn die Haftung auf §§ 70, 71 AO beruht, dagegen nicht bei der Haftung nach § 69 AO, selbst wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt.
Rz. 26
Der Grund für die Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung liegt in der erschwerten Prüfungsmöglichkeit der Finanzverwaltung und der verringerten Schutzwürdigkeit des Stpfl. Der Stpfl., der schuldhaft Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen ha...