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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 171 Ablaufhemmung / 2.4.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 39

Abs. 3a enthält eine dem Abs. 3 entsprechende, im Detail jedoch abweichende Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für das Einspruchs- und Klageverfahren. Die Regelung in Abs. 3a bildete ursprünglich mit Abs. 3 eine gemeinsame Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in Abs. 3 und Abs. 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.[1]

 

Rz. 40

Der Tatbestand des Abs. 3a erfordert, dass ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten worden ist. Steuerbescheid ist derjenige Verwaltungsakt, durch den nach § 155 Abs. 1 S. 1 AO die Steuer festgesetzt wird, sowie die Bescheide, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[2] Die Anfechtung eines anderen Verwaltungsakts führt nicht zur Ablaufhemmung. Soweit ein Stpfl. Steuerschuldner und Haftender ist, was bei Abzugsteuern der Fall sein kann (Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheid), führt die Anfechtung des Haftungsbescheids nicht zur Ablaufhemmung hinsichtlich des Nachforderungsbescheids, und umgekehrt. Die Ablaufhemmung ist auf den in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Anspruch beschränkt.[3]

Der Steuerbescheid muss nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift "angefochten" werden, um die Ablaufhemmung hervorzubringen. Die Anfechtung kann durch Einspruch gegen einen Steuerbescheid oder eine Anfechtungsklage vor Gericht erfolgen. Ein Steuerbescheid, der angefochten werden kann, liegt auch vor, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass eines Steuerbescheids abgelehnt hat. Nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO ist auch diese Ablehnung des Antrags ein Steuerbescheid; hiergegen ist der Einspruch gegeben.[4] Die Ablaufhemmung wirkt auch nicht, wenn ein Haftungsbescheid durch einen Nachforderungsbesch...

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