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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 171 Ablaufhemmung / 2.4.4 Ausdehnung auf Anfechtung eines Mitwirkungsverlangens und eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 60

§ 200a Abs. 5 AO[1] enthält eine dem § 171 Abs. 3a AO vergleichbare Ablaufhemmung für den Fall, dass ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a Abs. 1 AO, die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach § 200a Abs. 2 AO oder die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Abs. 3 mit Einspruch oder Klage angefochten wird. In diesen Fällen läuft die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Einspruch oder die Klage ab. Diese Ablaufhemmung gilt für alle Steuern und Besteuerungszeiträume, auf die sich die Außenprüfung nach der Prüfungsanordnung bezieht. Der Unterschied zur Regelung des § 171 Abs. 3a AO besteht darin, dass nach dieser Vorschrift die Ablaufhemmung eintritt, wenn die Steuerbescheide angefochten werden. Sie gilt auch nur für diejenigen Steuerbescheide, die tatsächlich angefochten worden sind. § 200a Abs. 5 AO knüpft aber nicht an die Anfechtung von Steuerbescheiden an, sondern an das Mitwirkungsverlangen und die Festsetzung des Verzögerungsgeldes bzw. des Zuschlags. Die Ablaufhemmung der Steuerbescheide hängt also nicht mehr von der Anfechtung dieser Bescheide ab, sondern von der Anfechtung anderer Verwaltungsakte. Dies führt zur Ablaufhemmung aller in die Außenprüfung einbezogener Steuerbescheide.

[1] Eingefügt durch Gesetz v. 20.12.2022, BStBl I 2023, 82.

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